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Berechtigter

VG Gera3 K 406/9412.12.1995ZOV 1996, 456

§ 3 Abs. 1 S. 4 VermG, § 3 Abs. 3 S. 4 VermG, § 6 Abs. 6 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigter; Durchgriff; mittelbare Beteiligung; Bruchteilsrestitution; Tochtergesellschaft; Surrogat

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 6 VermG kann im Wege des Durchgriffs auch aus einer nur mittelbaren Beteiligung die Restitution von Vermögenswerten einer Tochtergesellschaft oder deren Surrogat analog § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen einen Teilbescheid des Bekl., mit dem dem Grunde nach ein Erlösauskehranspruch bzw. Verkehrswertauskehranspruch der Beigeladenen festgestellt wurde.

Die Beigeladenen sind Rechtsnachfolger von H. Er war Inhaber von Aktien der Aktiengesellschaft A., die hundertprozentige Gesellschafterin der Firma K. GmbH war. Sein Aktienanteil belief sich auf 15,4 % der Gesamtaktien. H., der Jude war, verschenkte in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sowohl an den Beigeladenen als auch an seine Schwiegertochter Aktien im Wert von 27.000 Reichsmark. Die übrigen Aktien im Wert von 36.000 Reichsmark wurden vor seinem Tod zugunsten des Reiches eingezogen.

Nach dem Krieg wurden sowohl die Aktiengesellschaft als auch die Tochtergesellschaft auf der Grundlage von Besatzungsrecht enteignet. Die beiden Unternehmen wurden fortgeführt. Die Treuhandanstalt veräußerte im Wege des Geschäftsanteilverkaufs die aus der Firma K. GmbH hervorgegangene T. GmbH. Mit Teilbescheid stellte der Bekl. auf Antrag der Beigeladenen fest, daß sie hinsichtlich der ehemaligen Aktiengesellschaft A. Anspruchsberechtigte i. S. d. § 2 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG seien und, daß sie von der Kl., da durch eine Veräu ßerung der Geschäftsanteile der GmbH das Unternehmen nicht zurückübertragen werden könne, gemäß § 6 Abs. 6 a) VermG die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung bzw. des Verkehrswertes verlangen könnten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Bekl. hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die Beigeladenen dem Grund nach die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Er-löses aus der Veräußerung bzw. des Verkehrswertes verlangen können.

Der Anspruch läßt sich nicht auf eine direkte Anwendung des § 6 Abs. 6 a) Satz 4 VermG stützen. Danach können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für eine Entschädigung nach Abs. 7 entscheiden, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich ist, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Abs. 1 a) Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann. Ein veräußerungsbedingter Wegfall des Restitutionsanspruches und dessen Ersetzung durch den Anspruch auf Erlösauskehr (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3, § 3 Buchst. c) Abs. 2 Satz 1; § 6 Abs. 6 a) Satz 4 VermG) kommt nur dann in Betracht, wenn derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruches war (BVerwG, Beschluß vom 28.8.1995 - 7 B 214.95 -, in VIZ 1995, 714). Der Inhalt des Restitionsanspruches wird dabei durch die wiedergutzumachende Schädigung und deren Gegenstand bestimmt (BVerwG, Beschluß vom 20.3.1995 - 7 B 210.94 -, in VIZ 1995, 411). Ist daher ein Unternehmen veräußert worden, muß auch der Restitutionsanspruch seinem Inhalt nach unternehmensbezogen sein, wenn er durch die Veräußerung erlöschen soll (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.8.1995 - 7 B 214.95 -, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn sich der Restitutionsanspruch entweder auf das Unternehmen insgesamt oder einen Betriebsteil des Unternehmens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4; § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG bezieht; ein Erlöschen des Anspruchs kann überdies dann in Betracht kommen, wenn sich dieser auf ein Surrogat in Form eines Unternehmensrestes richtet, das nach Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Stelle des Unternehmens oder des Betriebsteils getreten ist (§ 6 Abs. 6 a) Satz 1 VermG). Hiervon ausgehend steht den Beigeladenen kein Anspruch nach § 6 Abs. 6 a) Satz 4 VermG zu. Die Treuhandanstalt hat die Geschäftsanteile der T. GmbH verkauft. Die Veräußerung dieses Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs hat den von den Beigeladenen geltend gemachten Restitutionsanspruch insoweit zum Erlöschen gebracht, als damit eine Rückübertragung der mittelbar auf sie zurückzuübertragenden Anteile der Aktiengesellschaft an der GmbH nicht mehr möglich ist. Ihr Restitutionsanspruch ist allerdings weder auf das Unternehmen insgesamt noch einen Betriebsteil des Unternehmens bezogen noch auf ein Surrogat in Form eines Unternehmensrestes gerichtet, das nach Einstellung des Geschäftsbetriebes an die Stelle des Unternehmens oder Betriebsteils getreten ist, sondern betrifft zunächst lediglich die noch mögliche Rückübertragung entzogener Anteile an der Muttergesellschaft. Denn "nur" der Vermögenswert "Beteiligung an einem Unternehmen" (vgl. § 2 Abs. 2 VermG) ist von einer Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen, d. h. i.S.d. § 2 Abs. 4 VermG geschädigt worden. Der Berechtigte, der hier nicht der Rechtsvorgänger der Beigeladenen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1993 - 7 C 5.93 -, in VIZ 1994, 187), wurde nicht geschädigt, da der Annahme einer Schädigung § 1 Abs. 8 a) 1. Halbs. VermG entgegensteht. Im übrigen ist auch kein Surrogat ersichtlich und gilt das Vorstehende auch bezüglich der AG. Den Beigeladenen steht aber auch nach der 3. Alt. des § 6 Abs. 6 a) Satz 4 VermG kein Anspruch zu, da in Ermangelung einer Schädigung eines Unternehmens von ihnen

cht geschädigt, da der Annahme einer Schädigung § 1 Abs. 8 a) 1. Halbs. VermG entgegensteht. Im übrigen ist auch kein Surrogat ersichtlich und gilt das Vorstehende auch bezüglich der AG. Den Beigeladenen steht aber auch nach der 3. Alt. des § 6 Abs. 6 a) Satz 4 VermG kein Anspruch zu, da in Ermangelung einer Schädigung eines Unternehmens von ihnen von vornherein kein Unternehmen zurückgefordert werden kann. Der dem Grunde nach festgestellte Anspruch der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, da kein mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugebendes Unternehmen gegeben ist. Weder die Muttergesellschaft noch die Tochtergesellschaft sind nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 VermG zurückzugeben, sondern die Beteiligung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen an der Muttergesellschaft. Der Anspruch läßt sich nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG stützen. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert an der fehlenden unmittelbaren Beteiligung der Beigeladenen an der Tochtergesellschaft. Ihr Rechtsvorgänger war an dieser nur mittelbar beteiligt, denn unmittelbar war an dieser die AG beteiligt. Nach Auffassung des Gerichts steht den Beigeladenen der festgestellte Anspruch aber in entsprechender Anwendung der genannten Bestimmungen zu. Aus ihnen ergibt sich nämlich, daß den Berechtigten ein Sekundäranspruch zusteht, falls durch die Veräußerung eines Vermögenswertes ein hierauf gerichteter Restitutionsanspruch erlischt. Der Restitutionsanspruch bezog sich zunächst auf die Rückübertragung entzogener Anteile an einem nicht veräußerten und nicht geschädigten Unternehmen und damit auch mittelbar auf die zu diesem Unternehmen gehörenden Vermögenswerte. Werden diese veräußert, erlischt insoweit zugleich der auf die Rückgabe entzogener Anteile an dem Unternehmen gerichtete Restitutionsanspruch. An dessen Stelle tritt als Surrogat ein Sekundäranspruch auf Auszahlung des dem Anteil entsprechenden Erlöses bzw. Verkehrswertes. Im Fall der Einzelrestitution der Anteile auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VermG, der aber nach § 6 Abs. 5 b) Satz 1 VermG abgewickelt wird, bleibt der auf der Veräußerung eines Vermögenswertes eines Unternehmens beruhende mittelbare Schaden bestehen. Er wird durch kompensiert.

Hiervon ausgehend steht den Beigeladenen der festgestellte Anspruch zu. Sie sind Berechtigte hinsichtlich der ihrem Rechtsvorgänger entzogenen Unternehmensbeteiligung. Da die Treuhandanstalt vorliegend eine Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft durch Geschäftsanteilverkauf veräußert hat, hat sie einen Vermögenswert der Aktiengesellschaft, die Beteiligung an einem anderen Unternehmen, veräußert. Da der Anteilseigner hierdurch mittelbar geschädigt wird, ist er, da eine Unternehmensrestitution nicht in Betracht kommt, zur Geltendmachung des an die Stelle des veräußerten Vermögenswertes getretenen Veräußerungserlöses selbst berechtigt. (Mitgeteilt von RA STEPHAN GLANTZ)

Anmerkung: vgl. Glantz, Restitutionsansprüche des DGB nach den Weimarer Gewerkschaften, in diesem Heft Seite 396 ff.