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Berechtigter

BVerwGBVerwG 7 C 24.0328.10.2004ZOV 2005, 300

VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3; Erste VO zum Reichsbürgergesetz § 5 Abs. 2 Buchst. b); Dritte VO zum Reichsbürgergesetz Art. I § 1 Abs. 1, § 3

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Schlagwörter zur Erschließung

Berechtigter; Rechtsnachfolge der JCC; Vermögensverluste von nichtjüdischen Ehepartnern

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG geregelte Rechtsnachfolge der Conference on Jewish Material Claims against Germany erfaßt keine Ansprüche von nichtjüdischen Geschädigten, die wegen ihrer Ehe mit einem Juden Vermögensverluste erlitten haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beansprucht als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes - VermG - die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes wegen der Schädigung einer Textilhandlung. Inhaberin dieses Unternehmens, eines Handels mit Textilien auf Märkten, war Dora G. Sie war nach damaligem Sprachgebrauch Arierin; ihr Ehemann war Jude. Im Jahre 1938 wurde verfügt, ihr Unternehmen in das Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe einzutragen. Was mit ihrem Antrag vom 8. März 1939 auf Wiederzulassung zu ihrer Tätigkeit geschah, blieb ungeklärt. Das weitere Schicksal von Frau G., die noch im Adreßbuch von Zwickau von 1940/41 ohne Berufsbezeichnung eingetragen ist, ist nicht bekannt. Ihr Unternehmen existiert nicht mehr; der Verbleib der zugehörigen Vermögensgegenstände ist ebenfalls unbekannt. Im Jahre 1994 meldete die Kl. unter Präzisierung ihrer Globalanmeldung Ansprüche hinsichtlich des Unternehmens an. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag ab, weil die Kl. nicht Rechtsnachfolgerin der Geschädigten sei; denn diese sei ungeachtet ihrer rassischen Verfolgung keine jüdische Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Funktionsvorgänger der Bekl. verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung der Kl. nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit "jüdisch" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG sei gemeint, was im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme - gemessen an der damals herrschenden Ideologie - darunter verstanden worden sei. Danach sei nicht erforderlich, daß der Inhaber eines Unternehmens Jude gewesen sei, wie sich aus der Drit-ten Verordnung zum Reichsbürgergesetz ergebe. Deswegen könne die Kl. auch als Rechtsnachfolgerin von solchen Unternehmensinhabern in Betracht kommen, die selbst nicht jüdisch gewesen seien, weil ansonsten der Fiskus zum Nutznießer rassisch bedingten Unrechts würde. Das gelte auch hier, weil die Maßnahmen gegen den Gewerbebetrieb darauf beruht hätten, daß der Ehemann der Geschädigten Jude gewesen und das Unter-nehmen in das Register der jüdischen Gewerbebetriebe aufgenommen worden sei. Ihre Revision gegen dieses Urteil, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, begründet die Bekl. im wesentlichen wie folgt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Bundesrecht; denn § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG benenne nur Ansprüche von jüdischen Berechtigten. Darunter könnten schon begrifflich keine nichtjüdischen Berechtigten, wie Frau G., fallen. Da sie keine Jüdin gewesen sei, sei auch ihr Unternehmen nach § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht jüdisch gewesen. Selbst wenn das Unternehmen aber als jüdisch eingestuft worden sei, wäre die Unternehmensinhaberin als natürliche Person und Geschädigte nicht jüdisch. Nur bei juristischen Personen sei die genannte Verordnung für die Bestimmung, ob eine jüdische Berechtigte vorliege, maßgeblich. Auch aus dem systematischen Vergleich von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und § 1 Abs. 6 VermG folge zwingend, daß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG einschränkende Wirkung haben müsse und nicht sämtliche im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG Geschädigten erfasse. Sinn und Zweck der Norm ergäben ebenfalls, daß sie nur auf jüdische Personen anwendbar sei. Die Rechtsnachfolgefiktion könne nur soweit reichen, wie jüdisches Vermögen geschädigt

nd § 1 Abs. 6 VermG folge zwingend, daß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG einschränkende Wirkung haben müsse und nicht sämtliche im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG Geschädigten erfasse. Sinn und Zweck der Norm ergäben ebenfalls, daß sie nur auf jüdische Personen anwendbar sei. Die Rechtsnachfolgefiktion könne nur soweit reichen, wie jüdisches Vermögen geschädigt worden sei, weil nur in diesem Umfang die Treuhandstellung der Kl. zu rechtfertigen sei. Dies belege der historische Hintergrund, aus dem sich ergebe, daß die Errichtung von Nachfolgeorganisationen untrennbar mit der Anerkennung eines Kollektivanspruches des jüdischen Volkes zusammenhänge. Die Kl. beantragt, die Revision zurückzuweisen (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn bei richtiger Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist die Kl. nicht berechtigt, vermögensrechtliche Ansprüche der geschädigten Dora G. als deren Rechtsnachfolgerin geltend zu machen. Das angegriffene Urteil muß daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt die Kl. als Rechtsnachfolgerin, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden. Da die Geschädigte Frau G. nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Jüdin gewesen ist, kann sie - geht man allein von der heutigen Wortbedeutung dieses Tatbestandsmerkmals aus - auch keine jüdische Berechtigte sein. Auch die Tatsache, daß die Geschädigte als Ehefrau eines Juden rassisch verfolgt worden ist, macht sie nicht selbst zur Jüdin. Das gilt auch dann, wenn man den Begriff im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie auslegt, wie er im Reichsbürgergesetz und den dazu erlassenen Verordnungen seinen Ausdruck gefunden hat; denn der Ehegatte eines Juden wurde danach nur dann als Jude angesehen, wenn er zwei "volljüdische" Großeltern hatte (vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. b der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz). Schließlich wird die Geschädigte nicht deswegen zur jüdischen Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG, weil ihr Betrieb als jüdisch betrachtet wurde. Rechtsgrundlage dafür war offenbar Art. I § 3 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, wonach ein Gewerbebetrieb als jüdisch galt, wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß von Juden stand. Diese Qualifizierung des Unternehmens ändert nichts daran, daß die geschädigte Inhaberin "Arierin" blieb. Insoweit ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 11.00 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 61 = ZOV 2002, 40) verfehlt; denn dort ging es um eine geschädigte Unternehmensträgerin in Form einer juristischen Person, die nach Art. I § 1 Abs. 3 der genannten Dritten Verordnung als jüdisch galt. Damit waren aber - hält man diese Definition im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG für maßgeblich - die Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolge der Kl. nach dieser Norm erfüllt. Der Begriff des jüdischen Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG läßt sich auch nicht im Wege der Analogie auf nicht jüdische Per-sonen erstrecken, die wegen jüdischer Angehöriger einer Kollektivverfolgung nach § 1 Abs. 6 VermG ausgesetzt waren. Eine solche Erweiterung des Rechtsnachfolgetatbestandes über den Wortlaut der Norm hinaus entspricht nicht dem Sinn der Regelung. Die Kl. soll - worauf auch ihr Name hindeutet - materielle jüdische Ansprüche, die von den Geschädigten nicht geltend gemacht werden, zum Zweck der kollektiven Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchsetzen. Ihre Rechtsnachfolge knüpft daher nicht nur an die Verfolgung der Juden an, sondern auch daran, daß der betroffene Vermögenswert einem Juden zugeordnet war. Es reicht daher nicht aus, daß die vermeintliche Rechtsvorgängerin, weil sie mit einem Juden verheiratet war, "wie eine Jüdin" verfolgt worden ist, sie müßte zumindest "als Jüdin" verfolgt worden sein; denn nur dann ist es gerechtfertigt, den entzogenen Vermögenswert der Kl. gleichsam stellvertretend für das jüdische Volk zu restituieren. (...)