Berechtigte Stiftung
VermG §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Berechtigte Stiftung; unlautere Machenschaften; Zwangsverkauf
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch Stiftungen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, gehören zum Kreis der Restitutionsberechtigten.
2. Der Umstand, dass eine Maßnahme rechtswidrig war, reicht für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus.
3. Von § 1 Abs. 3 VermG erfasst wird jedoch grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, insbesondere auch rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, wenn diese mit einem diesen Vorgang inkriminierenden manipulativen Element versehen waren, wie dies etwa bei einem täuschungs- oder nötigungsbedingten Zwangsverkauf der Fall ist.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung ehemals ihr gehörender Grundstücke.
Die Kl. ist eine Stiftung. (Zu den Einzelheiten der Gründung und ihres Status vgl. Sachverhalt des Urteils vom selben Tag - 1 A 181/06 - ZOV 2009, 53.)
Die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung erfolgen gemäß § 5 durch den Hospitalvorstand, der sich unter Berücksichtigung der in der oben genannten Broschüre enthaltenen redaktionellen Anmerkungen aus folgenden Personen zusammensetzt:
"1. aus zwei von dem 1. Bürgermeister ernannten Mitgliedern des Magistrats,
2. aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung aus der Mitte zu wählenden Personen,
3. aus einem von der Stadtverordnetenversammlung zu bestimmenden stimmfähigen Bürger, der aber kein Geistlicher sein darf."
Die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse des Vorstandes werden durch die §§ 7 und 8 des Statuts wie folgt geregelt:
"§ 7: Der Hospitalvorstand verwaltet die Stiftung und vertritt dieselbe, jedoch nur unter den in § 8 enthaltenen Beschränkungen, in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, auch wo in den Gesetzen die Erteilung einer Spezialvollmacht erfordert wird."
(Es folgen die Sätze 2 und 3). "§ 8: Den städtischen Behörden bleibt vorbehalten: a) die Veräußerung, die Belastung und der Erwerb von Grundstücken; b) die Verpachtung von Grundstücken; c) die Übernahme von Verbindlichkeiten, welche in den Haushaltsplänen nicht vorgesehen sind;" (Es folgen lit. d und e). "Über alle diese Angelegenheiten beschließt nach Anhörung des Hospital-Vorstandes der Magistrat unter Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung, wie solche bei der Verwaltung der städtischen Angelegenheiten stattfindet."
Dazu gibt es in der Broschüre vom 7. Dezember 1922 zu dem Wort "Stadtverordnetenversammlung" die Anmerkung: "Jetzt: der Oberbürgermeister nach Anhörung der Ratsherren".
Mit Antrag vom 26. März 1991 beantragte die Kl. unter anderem die Rückübertragung ihrer ehemals in der Gemarkung A-Stadt, Flur 8, Flurstück 15/3, in der Größe von 49.404 m2 und Flurstück 12/6 in der Größe von 20.814 m2 belegenen Grundstücke, nunmehr eingegangen in Gemarkung A-Stadt, Flur 8, Flurstück 221.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1969 teilte das Kuratorium der Kl. mit, dass die Zustimmung zum Kauf unter anderem des hier streitgegenständlichen Flurstückes 15/3 erteilt werde. Mit notariellem Kaufvertrag des Staatlichen Notariats vom 22. Januar 1970 (Az. 2 UR 31/70) veräußerte der Stadtrat W. S., als Vorstandsmitglied der Kl. und in deren Namen u. a. dieses Flurstück zu einem Kaufpreis von 15.809,28 Mark an das Ministerium des Innern. Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 29. Januar 1970 erfolgte am 3. Februar 1970 die Umschreibung in "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Ministerium des Innern, Berlin".
Mit notariellem Kaufvertrag des Staatlichen Notariats vom 30. März 1977 (Az. 20-26577) veräußerte der Stadtrat M. als Vorsitzender des Vorstandes der Kl. und in deren Namen das Flurstück 12/6 an den Rat der Stadt A-Stadt zu einem Kaufpreis von 6.992,82 Mark. Die Grundstücke waren im Zeitpunkt der Veräußerung nicht bebaut. Dies erfolgte erst nach der Veräußerung unter anderem durch die Deutsche Volkspolizei. Hierauf befinden sich nunmehr Gebäude des Staatlichen, des Landesamtes, der A-Stadt, des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, eine Justizeinrichtung (Jugendvollzugsanstalt A-Stadt) sowie die Theaterwerkstatt A-Stadt.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 wies die Bekl. den Antrag der Kl. auf Rückübertragung der Grundstücke zurück, stellte aber fest, dass der Kl. ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für den Verlust der Grundstücke zustehe. Zur Begründung führte sie aus, dass die Veräußerungen 1970 bzw. 1977 jeweils unter Ausschaltung der Stadtverordnetenversammlung allein durch die Vorstandsmitglieder vorgenommen worden seien. Hierin sei eine unlautere Maßnahme i. S. von § 1 Abs. 3 VermG zu sehen. Allerdings sei die Rückübertragung gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen.
Hiergegen erhob die Beigeladene unter dem 20. Dezember 2005 Widerspruch. Sie ist der Ansicht, dass eine vermögensrechtliche Berechtigung der Kl. nicht vorliege. Unschädlich sei insbesondere, dass die Stadtverordnetenversammlung an der Veräußerung nicht beteiligt gewesen sei. Der Hospitalvorstand habe bei Veräußerungen lediglich ein Anhörungsrecht gehabt. Daher stelle sich der Rechtsverlust als eine dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht unterfallende Vermögensverschiebung innerhalb des öffentlichen Bereichs dar.
Die Kl. erhob ihrerseits unter dem 9. Januar 2006 Widerspruch gegen den Ausschluss der Rückübertragung. Zur Begründung führte sie aus, eine Zufahrt bestehe, so dass es sich nicht um ein "gefangenes Grundstück" handele. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke.
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Prüfung des Gerichts ist der Klageantrag der Kl., der den Prüfungsumfang für das Gericht bindend bestimmt (§ 88 VwGO). Mit ihrem Klageantrag begehrt die Kl. unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke. Insoweit hat die Klage bereits deswegen keinen Erfolg, weil die Kl. nicht Berechtigte nach dem Vermögensgesetz ist. Das Gericht ist zwar nicht nur gehindert, sondern vielmehr verpflichtet, umfassend den geltend gemachten Anspruch der Kl. auf Rückübertragung der Grundstücke zu überprüfen. Dies umfasst auch die Frage der Berechtigtenstellung der Kl. Denn der angefochtene Bescheid der Bekl. vom 5. Dezember 2005 entfaltet aufgrund des Widerspruchs des Beigeladenen vom 20. Dezember 2005, mit dem dieser ausdrücklich die Feststellung der Berechtigung der Kl. angreift, keine Tatbestandswirkung, an die das Gericht gebunden wäre.
Hiernach hat die Kl. aber keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke, weil sie nicht Berechtigte nach dem Vermögensgesetz ist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 VermG, wonach Vermögenswerte, die Maßnahmen nach § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen sind, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Anspruch der Kl. ist zwar nicht bereits deswegen abzulehnen, weil diese als Stiftung keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen kann (so noch VG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2004 - 5 A 524/03 -, Juris). Berechtigte sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG u. a. natürliche und juristische Personen sowie ihre Rechtsnachfolger, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind. Auch die Kl. als Stiftung gehört hiernach als juristische Person zum Kreis der Restitutionsberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 - 8 C 19/04 -, Juris).
Vorliegend sind aber die weiteren Voraussetzungen, wonach die Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sein müssen, nicht erfüllt. Das Grundstück unterlag weder einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG noch einer solchen nach § 1 Abs. 3 VermG.
§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt voraus, dass ein Vermögenswert durch den staatlichen Verwalter an Dritte veräußert worden ist. Das Gesetz sieht in diesem Fall die Veräußerung deswegen als eine zur Restitution führende Entschädigung an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, dass über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 57/96 -, Juris). Ein staatlicher Verwalter ist hier aber nicht tätig geworden. Die Kl. ist (auch unter Anwendung von § 9 Abs. 1 EGZGB, wonach das bisher geltende Recht weiterhin anzuwenden ist), entsprechend ihrem Statut verwaltet worden - ein staatlicher Verwalter war nicht eingesetzt. Dementsprechend ist auch die Veräußerung ausweislich der Kaufverträge vom 22. Januar 1970 und 30. März 1977 jeweils durch ein ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied der Kl. erfolgt. Dieses war ausweislich des Statuts der Kl. grundsätzlich zur Vertretung der Kl. nach außen und damit auch zum Verkauf berechtigt (vgl. § 7 des Statuts). Dass vorliegend für die Verkäufe nicht alle Voraussetzungen des Statuts erfüllt waren (Einschränkung der Vertretungsbefugnis gem. §§ 86, 26 Abs. 2 BGB durch § 8 des Statuts: vorherige Zustimmung des Magistrats unter Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung), ändert nichts daran, dass jedenfalls der nach dem Statut zuständige Vertreter der Kl. tätig geworden ist. Eine Vertretung durch einen staatlichen Verwalter liegt damit offensichtlich nicht vor, so dass insoweit die Rückübertragung bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Die Veräußerung stellt aber auch keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft damit solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 C 59.94 -, VIZ 1996, 335 m. w. N.; Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 23/96 -, Juris). Hierbei reicht allerdings der Umstand allein, dass die Maßnahme rechtswidrig war, für die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt vielmehr weiter voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 7 B 95/97 -); insoweit ist es unschädlich, wenn außer dem Hauptzweck noch ein Nebenzweck verfolgt wurde. Bei der Feststellung der Mittel-Zweck-Relation ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist danach, ob bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände die unlautere Maßnahme das Ziel verfolgte, den betroffenen Rechtsinhaber um seinen Vermögenswert zu bringen. Die Annahme einer zum Vermögensverlust führenden unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG setzt keine bestimmten Handlungsformen und Erwerbsvorgänge voraus. Erfasst wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, insbesondere auch rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, wenn diese mit einem diesen Vorgang inkriminierenden manipulativen Element versehen waren, wie dies etwa bei einem täuschungs- oder nötigungsbedingten Zwangsverkauf der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 14.92 -, VIZ 1993, 450). Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei die ihr günstigen Rechtsfolgen herleitet, geht dabei auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich zu ihren Lasten.
Bei Anwendung dieses Maßstabes sind keine unlauteren Machenschaften zu erkennen. "Nötigung" i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) die rechtswidrige Einflussnahme auf die Willensentschließung bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Dafür, dass der Vorstand der Kl. zum Abschluss des Kaufvertrages über das streitbefangene Grundstück durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder in sonstiger Weise unter bewusstem Verstoß gegen seinerzeit gültiges DDR-Recht bestimmt worden wäre, ist nichts ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass die Stiftung wohl mit Schreiben vom 12. Juli 1968 zum Verkauf aufgefordert worden ist. Allein daraus, dass eine solche Forderung gestellt worden ist, ergibt sich noch keine Drohung oder Nötigung. Im Hinblick auf das weitere mit Kaufvertrag vom 30. März 1977 veräußerte Grundstück liegt auch insoweit nichts vor.
Der Erwerb der streitbefangenen Grundstücke beruhte auch nicht auf einer Täuschung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG. Täuschung meint hier die vorsätzliche Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, um den Getäuschten zur Aufgabe des Vermögenswertes zu veranlassen. Hierfür liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist der Vermögenserwerb auch für den Zweck, der angegeben worden ist, erfolgt und dieser ist auch anschließend umgesetzt worden.
Auch für einen Machtmissbrauch staatlicher Stellen beim Erwerb der Grundstücke liegen keine Anhaltspunkte vor. Hierunter ist der zweckwidrige Einsatz staatlicher Machtmittel zu verstehen. Hier hat aber nicht der Staat als Erwerber, sondern - wenn überhaupt - der Vorstand der Kl. unter Überschreitung seiner internen Befugnisse gehandelt. Dies ist dem staatlichen Erwerber nicht zuzurechnen. Hierbei ist zudem auch zu berücksichtigen, dass der Vorstand der Kl. ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge seinerseits der Veräußerung im Vorfeld bereits zugestimmt hatte. Dies kann auch nicht wegen der ausweislich § 5 des Statuts engen Verflechtung der Kl. mit der Stadt A-Stadt als Machtmissbrauch des Staates angesehen werden. Der Vorstand ist insoweit als rechtlich und tatsächlich selbständig und nicht dem Staat zugehörig anzusehen. Dies folgt bereits aus seiner Besetzung, wie sie sich aus § 5 des Statuts ergibt. Hiernach sind zwar zwei Beigeordnete der Stadt zu ernennen. Hinzu kommen aber weiter zwei Mitglieder des Stadtrates sowie ein Bürger. Zumindest diese drei Personen sind als unabhängig vom Staat anzusehen, so dass ein staatlicher Machtmissbrauch ausscheidet. Hinzu kommt aber weiterhin, dass im Hinblick auf das Flurstück 15/3, welches vom Ministerium des Innern übernommen worden ist, keine Beziehung bestand. Aber auch im Hinblick auf die Stadt A-Stadt, die das Flurstück 12/6 übernommen hat, ist ein solcher Machtmissbrauch - wie oben ausgeführt - nicht gegeben.
Eine unlautere Machenschaft ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Vorstand nicht die nach § 8 des Statuts erforderliche Mitwirkung der Stadtverwaltung (vgl. hierzu §§ 86, 26 Abs. 2 BGB sowie § 9 Abs. 1 EGZGB: also die Entscheidung des Oberbürgermeisters unter Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung) zur Veräußerung beachtet hat. Diese hiernach erforderliche Mitwirkung folgt insbesondere nicht daraus, dass die bei der Kl. jeweils handelnden Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in den Vorstand der Kl. berufen worden sind. Dies ist lediglich für die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 5 des Statuts von Bedeutung. Obwohl § 8 des Statuts hier nicht eingehalten worden ist, könnte darin nur unter der weiteren Voraussetzung eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu sehen sein, dass der Vorstand dies in der Absicht unterlassen hat, den Eigentumszugriff überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 23.96 -, Juris). Die handelnde Behörde müsste bewusst gegen die Vorschrift verstoßen haben, um den Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 8 B 10/01 -, Juris). Für eine solche Absicht des Vorstandes ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere ist der Magistrat nicht deshalb nicht beteiligt worden, weil damit die Veräußerung als solche in Frage gestellt worden wäre. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass der Oberbürgermeister die erforderliche Mitwirkung ohne Weiteres vorgenommen hätte und wohl auch grundsätzlich keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Begründung von Volkseigentum vorhanden waren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 57/96 -, Juris).
Ob dieser Fehler zugleich dazu führt, dass die Veräußerungsverträge zivilrechtlich unwirksam sind, kann dahinstehen. Allein daraus, dass diese eventuell wegen dieses Verstoßes gegen § 177 BGB bzw. § 59 Abs. 1 ZGB zivilrechtlich unwirksam sind, folgt gleichfalls kein vermögensrechtlicher Anspruch. Zivilrechtliche Mängel des Veräußerungsgeschäftes sind vielmehr vermögensrechtlich grundsätzlich unerheblich. Dementsprechend ist auch nicht zu prüfen, ob Normen des DDR-Rechts bei der Veräußerung im einzelnen eingehalten worden sind. Denn in der Rechtswirklichkeit der DDR, die für das Verständnis des Schädigungstatbestandes des Vermögensgesetzes von maßgeblicher Bedeutung ist, kam es hierauf erkennbar nicht an (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 24/93 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 20/94 -, Juris).