Berechtigte
VermG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berechtigte; Stiftung; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Täuschung i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegt vor, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Grundlage gedeckt sein konnte.
2. Für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR gibt es keine Rechtsgrundlage.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Auskehr des Veräußerungserlöses für eine vormals ihr gehörende Grundstücksfläche. Die Kl. ist eine Stiftung. (Zu den Einzelheiten ihrer Gründung und ihres Status vgl. Sachverhalt des Urteils vom selben Tag - 1 A 181/06 HAL - in diesem Heft Seite 53)
Am 1. Juni 1972 fasste der Rat des Bezirkes A-Stadt den Beschluss Nr. 85-14/72 zur Vorlage über die Investitionsvorentscheidung für das Bauvorhaben komplexer Wohnungsbau Südstadt II in A-Stadt, 1. Bauabschnitt einschließlich der gesellschaftlichen Einrichtungen im Komplexzentrum. In der Erläuterung wird ausgeführt: "Das Bauvorhaben Südstadt II, im Anschluss an das Wohnbauvorhaben, ist Bestandteil einer Konzeption für den Wohnungsbau 1976 bis 1980, wonach im Süden der Stadt bis 1980 vorwiegend in fünfgeschossiger Bauweise ca. 11.000 Wohneinheiten errichtet werden sollen. ... Der Standort Südstadt II (1. und 2. BA) wurde als städtebauliche Einheit mit 5.274 WE im Sinne des Wohnkomplexes konzipiert. Der Gesamtkomplex Südstadt II wird begrenzt im Westen von der Ortslage ..., im Norden von der Wohnstadt A-Stadt-Süd und dem Wohnkomplex am ..., im Osten von der -Straße und im Süden von der S-Bahnstrecke." Die S-Bahnstrecke bildet die südliche Grenze des Flurstückes und bis auf eine dreiecksförmige Einbuchtung auch des Flurstückes ... Ausschließlich auf diesen Grundstücken befanden sich Kleingärten, so dass die äußeren Flurstücksgrenzen zugleich die Begrenzung der Kleingartenanlage bildeten. Zu diesen Kleingärten heißt es in der Erläuterung ausdrücklich, dass diese von leichten bzw. massiven Lauben zu beräumen seien. Aus dem Text und den zeichnerischen Darstellungen, welche Bestandteil der Investitionsvorentscheidung sind, ist zu ersehen, dass vorgesehen war, eine vierspurige West-Ost-Verbindungsstraße nördlich parallel zur S-Bahnstrecke zu bauen, welche zusammen mit der S-Bahnstrecke in südlicher Verlängerung der ... Straße überbrückt werden sollte. Die geplante Straße sollte ungefähr mittig über die gesamte Länge der Flurstücke ... führen. Des Weiteren war vorgesehen, die Straßenbahnwendeschleife, die für den geplanten Ausbau des Haltepunktes der S-Bahn erforderliche Zuwegung sowie Parkplätze für die Anwohner des geplanten Gebietes im Bereich dieser Grundstücke anzulegen. Ein an der Nordseite der Flurstücke vorhandener Weg wurde als Wohnsammelstraße zum heutigen Südstadtring ausgebaut, wobei ein Streifen der Flurstücke ... verwendet wurde. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1974 beantragte der Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt beim Rat des Bezirkes A-Stadt die Aufbaugebietserklärung für die Südstadt II, 1. und 2. Wohnkomplex. Die Gebietsabgrenzung entsprach der Investitionsvorentscheidung. Im Erläuterungsbericht heißt es, dass durch den Ausbau des Industriegebietes Süd und die Bereitstellung von Flächen für nicht störende Industrie günstige Bedingungen zwischen Arbeiten und Wohnen hergestellt werden. Diese waren bereits auf den Flurstücken ... und ... vorgesehen. Der Rat des Bezirkes A-Stadt bestätigte den Aufbauplan am 15. November 1974 und trug das Aufbaugebiet unter der Nr. 0832/2642 in das Register ein. Die Anlage zum Aufbauplan (Verzeichnis der nicht im Volkseigentum stehenden Grundstücke, die für den Aufbau in Anspruch genommen werden sollen) enthält neun laufende Nummern, darunter die Nr. 7 betreffend die Flurstücke ... mit der Kl. als Eigentümerin. In der zeichnerischen Darstellung sind diese Flurstücke vollständig überplant. Das Flurstück ... ist vorgesehen für die Wendeschleife der Straßenbahn, Parkflächen, die Zuwegung zur S-Bahn-Haltestelle, die Wohnsammelstraße, die Ost-West-Verbindungsstraße und einen Betrieb Plast- und Elastverarbeitung. Das Flurstück ... ist vorgesehen für die Wohnsammelstraße, die Ost-West-Verbindungsstraße,
e Flurstücke vollständig überplant. Das Flurstück ... ist vorgesehen für die Wendeschleife der Straßenbahn, Parkflächen, die Zuwegung zur S-Bahn-Haltestelle, die Wohnsammelstraße, die Ost-West-Verbindungsstraße und einen Betrieb Plast- und Elastverarbeitung. Das Flurstück ... ist vorgesehen für die Wohnsammelstraße, die Ost-West-Verbindungsstraße, ein Gebäude des Roten Kreuzes, eine Konsumbäckerei, Parkflächen und ein Verwaltungsgebäude. Der Bescheid bestimmte, dass die Inanspruchnahme erst erfolgen dürfe, wenn der Zeitpunkt für die Bauarbeiten eindeutig feststeht. Mit Beschluss Nr. 3-1/75 vom 8. Januar 1975 stimmte der Rat der Stadt A-Stadt der Investitionsvorentscheidung für die Verkehrsbaumaßnahme Nahverkehrserschließung der Wohnstadt Süd und Südstadt II - Teilobjekt Straßenbahn W.straße Südstadt II, 1. BA, zu. Mit Beschluss Nr. 870-28/75 vom 18. Dezember 1975 bestätigte der Rat des Bezirkes A-Stadt die Grundsatzentscheidung für das Wohnungsbauvorhaben A-Stadt Südstadt II, 2. BA und des Nachtrages zur Grundsatzentscheidung Südstadt II, 1. BA, betreffend die Turnhalle 24 K. Mit notariellem Kaufvertrag des Staatlichen Notariats A-Stadt vom 23. November 1976 (UR-Nr. 20-1155-76) veräußerte der Stadtrat M. als Vorsitzender des Vorstandes der Kl. und in deren Namen unter anderem die Flurstücke und an den Rat der Stadt A-Stadt zu einem Gesamtkaufpreis von 57.824,64 Mark. In dem Kaufvertrag heißt es, der Rat der Stadt A-Stadt benötige die Grundstücke für das Wohnungsbauvorhaben "Süd II". Die Auszahlung des Kaufpreises sollte gem. § 3 der Anordnung vom 10. November 1975 in Raten von 3.000 Mark jährlich erfolgen. Der Besitz war laut Kaufvertrag schon am 31. März 1976 übergegangen. Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 30. November 1976 erfolgte am 28. Dezember 1976 die Umschreibung in "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt A-Stadt". Teilflächen dieser Flurstücke sind in das hier streitgegenständliche Flurstück 4/26 der Flur 4 der Gemarkung W. mit einer Größe von 7.376 m2 eingegangen, dessen Rückübertragung die Kl. unter anderem mit Antrag vom 26. März 1991 beantragte. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag der Notarin L. vom 26. November 1997 - Ur.-Nr. 3062/1997 - auf der Grundlage des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG - Investitionsvorranggesetz - zu einem Kaufpreis von 1,5 Mio. DM veräußert. Der Teil des Flurstückes 4/26, auf dem heute das Verkaufsgebäude steht, war in dem früheren Flurstück 4/5 enthalten, während der größte Teil der Freifläche östlich davon ehemals Teil des Flurstückes 3/1 war. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 stellte die Stadt A-Stadt fest, dass die Kl. im Hinblick auf das Flurstück der Flur 4 der Gemarkung, welches aus den Flurstücken ... und ... entstanden sei, Berechtigte sei und einen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses habe. Zur Begründung führte sie aus, der Verkauf im Jahr 1976 sei eine Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG gewesen, weil der Beschluss des Stadtrates sowie eine Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Veräußerung nicht vorgelegen hätten. Hiergegen erhob die Beigeladene unter dem 20. Dezember 2001 Widerspruch. Sie meint, eine vermögensrechtliche Berechtigung der Kl. liege nicht vor. Es handele sich bei der Kl. um eine unselbständige städtische Stiftung. Eine unlautere Machenschaft liege bereits deswegen nicht vor, weil sich der Rat der Stadt die Kenntnis ihrer Stadtratsmitglieder und die Stiftung sich die Kenntnis der
dem 20. Dezember 2001 Widerspruch. Sie meint, eine vermögensrechtliche Berechtigung der Kl. liege nicht vor. Es handele sich bei der Kl. um eine unselbständige städtische Stiftung. Eine unlautere Machenschaft liege bereits deswegen nicht vor, weil sich der Rat der Stadt die Kenntnis ihrer Stadtratsmitglieder und die Stiftung sich die Kenntnis der Vorstandsmitglieder zurechnen lassen müsse. Ein Verstoß eines Vorstandsmitgliedes gegen die Stiftungssatzung würde daher lediglich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Zudem hätte das Grundstück zur Durchführung des geplanten Wohnungsbauvorhabens "Süd 2" ohnehin nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 hob der Bekl. den Bescheid der Stadt A-Stadt vom 17. Dezember 2001 auf und lehnte den vermögensrechtlichen Antrag der Kl. ab. Zur Begründung führte er aus, die Kl. sei nicht Berechtigte nach dem Vermögensgesetz. Die Grundstücke ... und ... seien zum Aufbaugebiet erklärt worden und mit ihrer gesamten Fläche für Zwecke, die zwar nicht selbst Wohnungsbau waren, aber mit dem Wohnungsbau in Zusammenhang standen, beplant. An dieser Planung sei auch noch im Zeitpunkt der letzten aktenkundigen Entscheidung vor dem Kauf festgehalten worden. Teilflächen der beiden Flurstücke seien auch tatsächlich wie vorgesehen verwendet worden. Die Straßenbahnschleife, die Zuwegung zur S-Bahn-Haltestelle, Parkflächen und der Südstadtring seien gebaut worden. Das Flurstück sei dabei zu großen Teilen neu gestaltet worden. Auf dem Flurstück ... sei zwar nur der Südstadtring realisiert worden. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planungen bereits in den elf Monaten bis zum Kauf der Grundstücke endgültig aufgegeben worden seien. So sei auch der Beginn der vorgesehenen Ost-West-Verbindung in A-Stadt-Neustadt tatsächlich gebaut worden. Damit sei die Nutzung der gesamten Fläche vorgesehen gewesen, so dass der Ankauf der gesamten Flächen nachvollziehbar und nicht willkürlich gewesen sei. Der Flächenerwerb habe sich damit als gewöhnlicher Kauf im Vorfeld der zulässigen Enteignung dargestellt, dem die Stiftung wie jeder Private nicht habe ausweichen können, so dass es unerheblich ist, ob die Veräußerung der Flächen dem Statut der Stiftung widersprach. Die Kl. ist der Ansicht, die Ausgangsbehörde habe zu Recht festgestellt, dass ein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand vorliege. Es liege eine unlautere Machenschaft i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG vor. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Auskehr des für die streitgegenständliche Grundstücksfläche erzielten Verkaufserlöses. Der Bekl. hat zu Recht den Bescheid der Stadt A-Stadt vom 17. Dezember 2001 aufgehoben und den Antrag der Kl. zurückgewiesen. Diese ist nicht Berechtigte nach dem Vermögensgesetz. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 1 Satz 1 Investitionsvorranggesetz - InVorG -. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte nach Feststellung seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Bekl. hat zu Recht festgestellt, dass die Kl. hiernach keinen Anspruch hat, weil sie nicht Berechtigte nach dem Vermögensgesetz ist.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz - VermG - ist § 2 Abs. 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die Maßnahmen nach § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. [...]
Vorliegend sind aber die weiteren Voraussetzungen, wonach die Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sein müssen, nicht erfüllt. [...]
Die Veräußerung stellt aber auch keine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 7 B 95/97 -); insoweit ist es unschädlich, wenn außer dem Hauptzweck noch ein Nebenzweck verfolgt wurde. Bei der Feststellung der Mittel-Zweck-Relation ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist danach, ob bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände die unlautere Maßnahme das Ziel verfolgte, den betroffenen Rechtsinhaber um seinen Vermögenswert zu bringen. [...]
"Nötigung" i. S. des § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) die rechtswidrige Einflussnahme auf die Willensentschließung bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Dafür, dass der Vorstand der Kl. zum Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Grundstück durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder in sonstiger Weise unter bewusstem Verstoß gegen seinerzeit gültiges DDR-Recht bestimmt worden wäre, ist nichts ersichtlich.
Eine Nötigung folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Grundstücke hier im Bereich eines beschlossenen und eingetragenen Aufbaugebietes lagen. Hierin lag die tatsächlich wirksam gewordene Ursache für den Aufkauf der Grundstücke durch den Rat der Stadt A-Stadt (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 7 C 28/97 -, Juris). Da die Enteignung dieser Grundstücke durch die Aufbaugesetzgebung gedeckt gewesen wäre, war auch die Veräußerung eines solchen Grundstückes im Vorfeld der Enteignung von der Rechtsordnung der DDR nicht nur gedeckt, sondern im Fall des Vorliegens eines solchen Aufbauplanes auch ausdrücklich vorgesehen. § 14 Abs. 2 des Aufbaugesetzes vom 14. September 1950 (GBl. 1950, S. 965) bestimmte, dass die Erklärung zum Aufbaugebiet bewirkte, dass in diesem Gebiet eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau und eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen konnte. Die hierzu ergangene Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 (GBl. 1951, S. 552) bestimmte in § 3, dass dann, wenn die Heranziehung eines Grundstückes erforderlich ist, vorrangig eine Einigung hierüber anzustreben sei. Erst wenn eine solche nicht erzielt werde, könne das Grundstück enteignet werden. Hiernach liegt eine unlautere Machenschaft nicht vor. Die Veräußerung ist materiell-rechtlich in Anwendung des Aufbaugesetzes und seiner Durchführungsvorschriften als hiernach vorrangige Einigung über die betroffenen Grundstücke erfolgt. Dies folgt bereits aus dem Hinweis im Kaufvertrag, wonach das Grundstück für das Wohnungsbauvorhaben "Süd II" benötigt werde, also für das Aufbaugebiet Wohnungsbau Südstadt II (so die ausdrückliche Bezeichnung in den nach dem Aufbaugesetz gefassten Beschlüssen).
Dies folgt hier aber auch aus dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes. Dieses will im Anschluss an die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990 vermögensentziehende oder beeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind. Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Restitution nach dem Vermögensgesetz ist demnach die Bewertung bestimmter Maßnahmen als staatliches Unrecht. Daher werden solche Maßnahmen nicht erfasst, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt dann keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor, wenn der Zwang zur Eigentumsaufgabe von der Rechtsordnung der DDR gedeckt war. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn das Veräußerungsverlangen den Rechtsvorschriften der DDR - hier dem Aufbaugesetz und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften - entsprach (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 8 B 98/00 -, Juris). Dies ist hier der Fall.
Der Erwerb der streitbefangenen Grundstücke beruhte auch nicht auf einer Täuschung i. S. des § 1 Abs. 3 VermG. Täuschung meint hier die vorsätzliche Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, um den Getäuschten zur Aufgabe des Vermögenswertes zu veranlassen. Dies wäre zwar dann der Fall, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Grundlage gedeckt sein konnte (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 7 B 99/93 -, NJW 1994, 1487; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 38.98 -, Juris). Hierfür liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die staatlichen Organe hier in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Grundstück zu erlangen. Vielmehr erfolgte der Vermögenserwerb - wie oben ausgeführt - für das beschlossene Aufbaugebiet der Südstadt, das dort auch - jedenfalls zum überwiegenden Teil - umgesetzt wurde. Allein so ist auch der Hinweis im Kaufvertrag zu verstehen, wenn es dort heißt, das Grundstück werde für das "Wohnungsbauvorhaben Süd II" benötigt, also nicht für die Errichtung eines Wohngebäudes, sondern für die Umsetzung des beschlossenen Aufbaugebietes. Dass hier die streitgegenständlichen Grundstücke nicht für den Wohnungsbau, sondern für die hiermit einhergehende weitere Verkehrsplanung und im Übrigen für eine betriebliche Nutzung (Konsumbäckerei, Plast- und Elastverarbeitung, Verwaltungsgebäude) vorgesehen waren, führt gleichfalls nicht dazu, eine unlautere Machenschaft zu bejahen. Ob zu den zulässigen Aufbaumaßnahmen auch betriebliche Investitionsvorhaben der hier in Rede stehenden Art zählen, ist nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis und nicht nach den in der Bundesrepublik Deutschland geläufigen Vorstellungen über den Gegenstand städtebaulicher Enteignungen zu beurteilen. Während das dem Aufbaugesetz nachfolgende Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) die Bereitstellung von Grundstücken auch zum Zwecke der "kontinuierlichen Stärkung der materiell-rechtlichen Basis der Volkswirtschaft"(vgl. Präambel und § 3 Abs. 1 Satz 1) zuließ und deshalb auch Baumaßnahmen zugunsten der volkseigenen Kombinate und Betriebe sowie der sozialistischen Genossenschaften erfasste (vgl. § 1 Abs. 1), waren im Aufbaugesetz und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechende ausdrückliche Regelungen noch nicht vorhanden. Diese ergaben sich auch nicht aus den vom Aufbaugesetz in Bezug genommenem "16 Grundsätzen des Städtebaus" vom 27. Juli 1950, da sich aus diesen - wie in der Einleitung ausdrücklich dargelegt - die Grundsätze der Stadtplanung und der architektonischen Gestaltung ergaben, nicht aber eine Einschränkung der "im Rahmen des planmäßigen Aufbaus der Städte" (§ 1 Aufbaugesetz) vorzusehenden Bauvorhaben. Es kann hier aber dennoch offenbleiben, ob die hier streitige Enteignung nach dem damaligen allgemeinen Rechtsverständnis noch eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 14 Aufbaugesetz in Verbindung mit §§ 1 und 3 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsverordnung war oder ob in diesem Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben waren. Selbst wenn nämlich von einem
treitige Enteignung nach dem damaligen allgemeinen Rechtsverständnis noch eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 14 Aufbaugesetz in Verbindung mit §§ 1 und 3 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsverordnung war oder ob in diesem Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben waren. Selbst wenn nämlich von einem Rechtsanwendungsfehler auszugehen wäre, handelte es sich jedenfalls nicht um einen derart groben und offenkundigen Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41/93 -, NJW 1994, 3308).
Eine unlautere Machenschaft ist auch nicht allein deswegen zu bejahen, weil der Zweck des Aufbaugesetzes nicht erreicht worden ist, weil die ursprüngliche Planung nicht vollständig umgesetzt worden ist. Zwar sind auf den Grundstücken nur die für den Verkehr vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht worden, ohne dass die betrieblichen Gebäude errichtet worden wären. Dies lässt aber im Nachhinein nicht die ursprünglich den rechtlichen Anforderungen genügende Inanspruchnahme rechtsstaatswidrig werden mit der Folge der Rückabwicklung. Dementsprechend gibt es auch für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR keine Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 41/93 -, Juris). Entsprechend ist aber auch dann, wenn die Veräußerung im Vorfeld einer Enteignung erfolgte, kein Raum, im Nachhinein allein aus diesem Grund eine unlautere Machenschaft mit der Folge der vermögensrechtlichen "Rückabwicklung" zu bejahen. [...]