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Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Kapitalmarktstatistik und nicht nach PEX-Index

BGHXI ZR 285/0330.11.2004GE 2005, 232

BGB §§ 249, 252, 607; ZPO § 287

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung eines Realkredits.

Die bekl. Hypothekenbank hat im Rahmen eines Grundstücksverkaufs in die vorzeitige Ablösung eines Annuitätendarlehens gegen Zahlung einer von ihr auf 770.000 DM festgesetzten Vorfälligkeitsentschädigung eingewilligt. Die Kl. verlangt aus abgetretenem Recht die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Daraufhin zahlte die Bekl. im März 2000 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 34.330,90 DM zurück. Die Kl. begehrt die Zahlung weiterer 42.275,34 E, die Bekl. im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 16.475,82 E. Während die Kl. die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bedeutsame Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnimmt, hält die Bekl. eine Berechnung anhand des Pfandbriefindex PEX des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, aber auch der DGZF-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank für zulässig. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bis auf einen Teil der beantragten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage abgewiesen. Die Revision der Bekl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kontrolle der Vorfälligkeitsentschädigung durchgeführt.

a) Die Rendite für die Wiederanlage der vorzeitig zurückgewährten Darlehensvaluta hat es zu Recht nicht dem PEX-Index, sondern der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen und auf dieser Grundlage einen Bereicherungsanspruch der Kl. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.

aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt die Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende Bank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand (Senat BGHZ 136, 161, 166 ff.; Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800, vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262 und vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781). Zeigt sich dabei, daß die von der Bank in Rechnung gestellte Entschädigungssumme den durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entstandenen Schaden übersteigt, so ist der Differenzbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen (siehe Senat BGHZ aaO S. 167 und Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, aaO).

bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Bekl. gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senat BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.). Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, daß die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGHZ 146, 5, 11 ff.).

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht sachverständig beraten bei der Ermittlung des der Bekl. aus der vorzeitigen Ablösung des Annuitätendarlehens entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO ausgegangen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsachenvortrag der Parteien außer acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; 6, 62, 63; Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision mit ihrem Hinweis auf den PEX-Index schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil dieser keine geeignete Grundlage für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist.

cc) Die von der Bekl. gewünschte Bestimmung der Wiederanlagerenditen nach dem PEX-Index ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird der PEX-Index für eine zumindest genauso gut geeignete oder aussagekräftige Berechnungsgrundlage wie die Statistik der Deutschen Bundesbank erachtet und infolgedessen den Kreditinstituten ein unbeschränktes Wahlrecht zugestanden (Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen S. 167 Rdn. 21; Rösler BKR 2002, 644; Wimmer BKR 2004, 479 f.; vgl. auch OLG Schleswig BKR 2002, 642, 643 f.). Begründet wird dies vor allem damit, daß der PEX-Index taggenau sei, während die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum im Februar 1994 lediglich Monatsdurchschnittsrenditen ausweise. Zudem sei die Zuordnung zu bestimmten Laufzeiten bei den PEX-Renditen genauer, weil sie auf ganzjährige Laufzeiten von ein bis zehn Jahren bezogen seien, während die Statistik der Deutschen Bundesbank Laufzeitbänder von ein bis zwei Jahren, zwei bis drei Jahren usw. enthalte. Dagegen lehnt die Gegenmeinung (Tiffe VuR 2002, 403; Wehrt WM 2004, 401, 404) eine Berücksichtigung der PEX-Indexwerte mit den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Erwägungen ab. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

(1) Der PEX-Index gibt das Marktgeschehen einseitig aus der Sicht von Hypothekenbanken wie der Bekl. wieder. Das Indexportfolio des PEX besteht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus wirklich gehandelten, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen. Den von Hypothekenbanken mitgeteilten Renditen liegen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde, sondern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkaufen möchten. In solche Angebote fließen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auch auf die Lebenserfahrung stützen können, unter anderem subjektive Einschätzungen und Wünsche ein. Verzerrungen durch eine Meinungsführerschaft von ganz wenigen großen Hypothekenbanken sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht völlig ausgeschlossen. Berücksichtigt werden überdies ausschließlich Briefrenditen emittierender Hypothekenbanken. Geldkurse, in denen sich auch die Vorstellungen von Pfandbriefkäufern widerspiegeln und bei denen die Renditen nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. ca. 0,10 bis 0,15 Prozentpunkte über den Emissionsrenditen liegen (GA II 227), bleiben von vornherein unbeachtet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, verständlicherweise an hohen Verkaufskursen und dadurch bedingt möglichst geringen Renditen für die Käufer interessiert sind, weist der PEX-Index systembedingt zu niedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen.

(2) Demgegenüber liefert die Statistik der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Zwar wird von ihr nur der börsliche Handel erfaßt, während der außerbörsliche Handel unberücksichtigt bleibt. Dieses Spektrum reicht aber aus, um die Berechnung der Wiederanlagerendite auf eine hinreichend solide Grundlage zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Statistik der Deutschen Bundesbank für den hier maßgebenden Ablösezeitpunkt (4. Februar 1994) lediglich Monatszinssätze ausweist. Eine größere als die im Rahmen der abstrakten Schadensermittlung gemäß §§ 249, 252 BGB und der notfalls zu Hilfe genommenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO häufig auftretende Ungenauigkeit ist damit - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht verbunden, zumal sich durch Interpolation der Monatszinssätze genauere Zwischenwerte ermitteln lassen. Davon abgesehen würde der sich aus einer verbleibenden Ungenauigkeit ergebende Nachteil gegenüber der prinzipiellen Ungeeignetheit der PEX-Indexwerte nicht ins Gewicht fallen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht der Bekl. schließlich auch nicht das Recht zubilligen, die Wiederanlagerendite anhand der DGFZ-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank zu berechnen. Dem Vorbringen der Bekl. ist nicht zu entnehmen, woraus sich die angebliche Geeignetheit dieser Renditen aus Pfandbriefen vor allem öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einer privaten Hypothekenbank wie der Bekl. ergeben soll. Einen Systemvergleich mit der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank brauchte das Berufungsgericht daher nicht vorzunehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in der Vergangenheit häufig von Hypothekenbanken angewandte Methode, eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung von Realkrediten auf Grundlage des sogenannten PEX-Index zu berechnen, ist rechtswidrig. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zu erstatten

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Hypothekenbank ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen gewährt. In der Folgezeit wurde das Objekt verkauft. Um einen lastenfreien Übergang zu ermöglichen, wurde das Darlehen vorzeitig getilgt und hierfür auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Die von der Bank berechnete Entschädigung wurde nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Dabei wird unterstellt, daß die Bank das vorzeitig erhaltene Darlehenskapital in Wertpapieren wieder anlegt.

Für die Berechnung der Wiederanlagerendite stellte die Bank auf den sogenannten PEX-Index ab. Hierbei handelt es sich um einen von bestimmten Hypothekenbanken anhand verschiedener Kriterien gebildeten Index. Nur zum Teil fließen in diesen Index tatsächliche Verkaufsvorgänge ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, daß der PEX-Index kein zulässiges Kriterium für die Berechnung der Wiederanlagerendite sei. Er gäbe das Geschehen "einseitig aus Sicht von Hypothekenbanken" wieder. Den durch den Index ausgewiesenen Renditen lägen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde. Statt dessen würden unter anderem "subjektive Einschätzungen", ja sogar "Wünsche" in den Index Eingang finden. Auch sei es nicht ausgeschlossen, daß es zu "Verzerrungen" durch die "Meinungsführerschaft von ganz wenigen großen Hypothekenbanken" käme.

Richtig wäre es gewesen, auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank die Wiederanlagerendite zu berechnen. Die Statistik der Deutschen Bundesbank würde "tatsächlich durchgeführte Wertpapiergeschäfte" wiedergeben.

Fazit

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1. Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an, daß in Verkaufsfällen ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung von Realkrediten besteht. Diese Rechtsprechung ist inzwischen in § 490 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesetzlich geregelt.

2. Soweit in der Vergangenheit im Zuge von Verkaufsvorgängen Darlehen vorzeitig abgelöst und Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt werden, müssen diese überprüft und ggf. die Rückzahlung überzahlter Beträge gefordert werden. Daß insoweit ein Anspruch auf Auskunft besteht, sollte unstreitig sein. 3. Das Urteil hat in den Fällen Geltung, in denen eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, weil das beliehene Objekt verkauft wurde. Ob eine Übertragung auf andere Fälle, in denen ein Realkredit etwa im Wege von Verhandlungen abgelöst oder verlängert wurde, möglich ist, ist gegenwärtig offen. Der Gesetzgeber hat die Ausfüllung des nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB für eine vorzeitige Ablösung erforderlichen berechtigten Interesses ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen.