veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berechnung der Kündigungsfrist

OLG StuttgartREMiet 3/8330.12.1983GE 1984, 221

BGB § 565 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren, Ehegatten die Wohnung berechtigt bewohnt hat, mit zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.6.1983 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB auch diejenige Zeit, in der der jetzige Mieter auf Grund eines Mietvertrages seines früheren Ehegatten die Wohnung bewohnt hat, mit zu berücksichtigen?

Die Vorlage ist gem. Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I, S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I, S. 657) zulässig.

Die Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Vorschrift von § 565 Abs. 2 S. 2 BGB stellt für die Berechnung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums ab, nicht etwa auf den Beginn des Mietverhältnisses.

Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist entscheidend, ob die vermietete Wohnung, die vom Mieter und seiner Ehefrau bewohnt wird, nur dem Mieter oder auch dessen Ehefrau "überlassen" ist.

Der Senat bejaht letzteres. Er schließt sich damit der Auffassung an, wonach es unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund die Überlassung beruht, und wonach allein entscheidend ist, daß der jetzige Mieter - hier also die Ehefrau des früheren Mieters - den Besitz mit Zustimmung des Vermieters erlangt hat und daß zur Zeit der Kündigung ein Mietverhältnis besteht (Schmidt-Futterer/Blank, WohnraumschutzG, 4. Aufl., zu § 565 BGB, Rdn. B 589; Roquette, Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu § 565 BGB, Rdn. 23; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., IV, Rdn. 24; Pergande, Wohnraummietrecht, zu § 565 BGB, Anm. 9; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, § 94, Rdn. 4; Staudinger-Sonnenschein, 2. Bearbeitung 1981, zu § 565 BGB, Rdn. 33). Die Ehefrau eines Mieters, die mit diesem in der ehelichen Wohnung lebt, erlangt an der Wohnung Besitz, und zwar Mitbesitz (Palandt, 43. Aufl., zu § 866 BGB, Anm. 1 b; BGB-RGRK, 12. Aufl., zu § 866 BGB, Rdn. 7 m. w. N.).

Das Landgericht weist in seinem Vorlage-Beschluß zu Recht auf die Regelung von § 569 a BGB hin. Diese Vorschrift dient dem Bestandsschutz von Mietverhältnissen. Er soll dem Ehegatten und den Familienangehörigen des verstorbenen Mieters, die mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt haben, unabhängig davon zugute kommen, ob sie die Erben des Mieters sind (vgl. Staudinger-Sonnenschein, zu § 569 a BGB, Rdn. 3). Dieser in § 569 a BGB zum Ausdruck kommende Gedanke des Bestandsschutzes von Mietverhältnissen legt es nahe, den Begriff "Überlassung" in § 565 BGB so auszulegen, daß die Wohnung nicht nur dem Mieter überlassen ist, sondern auch dessen Ehefrau, die berechtigterweise in die Wohnung mit einzieht.