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Berechnung der Haftzeit für Opferpension

OLG Brandenburg2 Ws (Reha) 26/0831.07.2008ZOV 2008, 256

StrRehaG § 17 a Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Haftzeitberechnung gem. § 17 a Abs. 1 StrRehaG sind nicht die §§ 187, 188 i.V.m. § 191 BGB, sondern die §§ 25 Abs. 1 S. 4, 15 StrRehaG i.V.m. § 43 StPO maßgeblich.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Beschluss vom 14. November 2007 erklärte das Landgericht Potsdam das Urteil des Kreisgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 1966 für rechtsstaatswidrig, hob dieses auf und stellte fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 27. Juli 1967 bis zum 25. Januar 1968 für die Dauer von sechs Monaten zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Der Antragsteller befand sich in der bezeichneten Zeit in Haft.

Unter dem 9. Januar 2008 beantragte der Antragsteller besondere Zuwendungen für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG. Mit Bescheid vom 19. Februar 2008 lehnte der Präsident des Landgerichts Potsdam den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht mindestens insgesamt sechs Monate Freiheitsentziehung erlitten habe. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 22. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2008.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht Potsdam den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 17 a StrRehaG liegen nicht vor.

Zwar wird die Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG für eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung für jeden angefangenen Kalendermonat bemessen. Demgegenüber ist die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG daran geknüpft, dass der Berechtigte insgesamt mindestens sechs Monate einer solchen Freiheitsentziehung tatsächlich erlitten hat. Die letztgenannte Vorschrift ist bereits ihrem Wortlaut nach enger als § 17 Abs. 1 StrRehaG. Daran ändert nichts, dass § 17 a Abs. 1 StrRehaG auf "Berechtigte nach § 17 Abs. 1" StrRehaG Bezug nimmt. Dies bedeutet lediglich, dass erste Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ist, dass diese überhaupt eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung im Sinne des § 17 Abs. 1 StrRehaG erlitten haben. Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass diese Freiheitsentziehung insgesamt mindestens sechs Monate gedauert hat (vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 4. Juni 2008, 1 Ws Reh 179/08, bei juris). Hier kommt es im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 StrRehaG nur auf tatsächlich verbüßte Haftzeiten an.

Der eindeutige Wortlaut des § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG korrespondiert auch mit dem Willen des Gesetzgebers. In der Begründung zu dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ist angeführt, die Gewährung einer zusätzlichen Zuwendung solle "mit dem vorliegenden Entwurf an politische Opfer unter der SED‑Diktatur geknüpft werden, die insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben muss" (BT‑Drucksache 16/4842 vom 27. März 2007, S. 5). Im weiteren Verfahren ist die Mindestverbüßungsfrist nicht in Frage gestellt worden und war auch nicht Gegenstand der sich auf den Gesetzentwurf beziehenden damaligen Änderungsanträge (vgl. BT‑Drucksache 16/5532 vom 31. Mai 2007).

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Leistungsvoraussetzungen für die neu eingeführte laufende besondere Zuwendung enger gefasst sind als bei der einmaligen Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG. Die mit eingeschränkten Leistungsvoraussetzungen notwendigerweise einhergehenden Härten im Einzelfall machen die Regelung nicht verfassungswidrig (BayVGH, Beschluss vom 2. April 2008, 12 C 08.608, Rn. 6, bei juris).

Vorliegend befand sich der Antragsteller in der Zeit vom 27. Juli 1967 bis zum 25. Januar 1968 in Haft. Er ist aufgrund der Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2007 zwar Berechtigter im Sinne des § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Die weitere Voraussetzung, nämlich die Verbüßung von insgesamt mindestens sechs Monaten Freiheitsentziehung, erfüllt er nicht, auch wenn daran nur ein Tag fehlt. Dabei kann sich der Antragsteller nicht auf § 191 BGB berufen. Denn diese Vorschrift betrifft nur nicht zusammenhängende Fristen. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Fristberechnung nach § 43 StPO richtet. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des Gesetzes für den 3. Abschnitt entsprechend. Dort bestimmt § 15 StrRehaG, dass die Vorschriften des GVG und der StPO entsprechend gelten, wenn das StrRehaG nichts anderes bestimmt. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht entscheidend an, denn auch eine Berechnung nach den Vorschriften des BGB (§§ 187,188 BGB) würde zu keinem anderen Ergebnis führen.

Soweit das Landgericht Potsdam bei seiner Rehabilitierungsentscheidung vom 14. November 2007 ausgesprochen hat, der Antragsteller habe in der bezeichneten Zeit für die Dauer von sechs Monaten zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten, so hat dies nur Bedeutung für die Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die jeder erhält, der eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten hat. Die Feststellung der (angefangenen) Monate in der Entscheidungsformel des Rehabilitierungsbeschlusses soll eine klare Grundlage für die später erfolgende Berechnung der Kapitalentschädigung geben (vgl. Herzler in Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, 2. Aufl., § 12, Rn. 9). Eine weitergehende Bedeutung, etwa im Hinblick auf § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, kommt dem Ausspruch in der Rehabilitierungsentscheidung nicht zu.