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Berechnung der Beschwer bei Willenserklärung

BGHV ZR 247/1010.11.2011GE 2012, 558

ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Wert der Beschwer des Beklagten ist im Falle einer Willenserklärung das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgebend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das sie verurteilt worden sind, einer veränderten Teilungserklärung (§ 8 WEG) Zug um Zug gegen Zahlung von 5.000 € zuzustimmen.

II. 2 Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

3 Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris m.w.N. in Rn. 5). Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 „Willenserklärung"). Dass dieses hier 20.000 € übersteigt, lässt sich nicht feststellen.

4 Die Bekl. haben nicht dargelegt, ob und inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums durch die Neufassung der Teilungserklärung verändert wird. Hierzu wäre ein Vergleich des Werts auf der Basis der Teilungserklärung aus dem Jahr 1991 (Sondernutzungsfläche von 435 m2 nebst einer Gemeinschaftsfläche von 545 m2) mit dem Wert erforderlich, den ihr Wohnungseigentum auf der Grundlage der Teilungserklärung von 1998 hat (Sondernutzungsfläche von 564 m2 ohne zusätzlich nutzbare Gemeinschaftsfläche). Entsprechende Wertansätze enthält das vorgelegte Gutachten nicht.

5 Auf das von den Bekl. in den Vordergrund gestellte Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu der ihnen durch die Teilungserklärung zugewiesenen Sondernutzungsfläche bzw. auf die hieraus errechnete Differenz von 123,61 m2 kommt es nicht an. Denn für die Bemessung der Beschwer ist nicht maßgeblich, welche Aufteilung der Sondernutzungsfläche die Bekl. für geboten erachten. Entscheidend ist, inwieweit der bisherige Zustand durch die angefochtene Verurteilung nachteilig verändert worden ist. Einen solchen Nachteil stellt der Verlust des Rechts dar, die frühere Gemeinschaftsfläche (neben den anderen Miteigentümern) zu nutzen. Ausweislich des Gutachtens steht dem allerdings eine um 129 m2 vergrößerte Sondernutzungsfläche der Bekl. gegenüber. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ohne Weiteres vorstellbar, dass dieser Zugewinn an Sondernutzungsfläche den Verlust der Möglichkeit aufwiegt, die frühere Gemeinschaftsfläche (mit) zu nutzen.

III. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat der Senat den Wert des Ausgleichsanspruchs eingerechnet, welcher mit der Widerklage für den Fall weiterverfolgt werden sollte, dass die entsprechende Verpflichtung der Kl. aus der Zug-um-Zug-Verurteilung bei einer Aufhebung der Verurteilung der Bekl. entfallen wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschwerdewert des Beklagten richtet sich im Falle einer Willenserklärung nach seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einer WEG wurde die Teilungserklärung 1991 durch eine Fassung aus 1998 ersetzt. Für das Wohnungseigentum der Beklagten ergab sich statt einer Sondernutzungsfläche von 435 m2 nebst einer Gemeinschaftsfläche von 545 m2 nunmehr eine Sondernutzungsfläche von 564 m2 ohne zusätzlich nutzbare Gemeinschaftsfläche. Die Beklagten wurden verurteilt, dieser veränderten Teilungserklärung Zug um Zug gegen Zahlung von 5.000 € zuzustimmen. Den Gegenstandswert für ihre Nichtzulassungsbeschwerde errechneten sie aus dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu der ihnen durch die Teilungserklärung zugewiesenen Sondernutzungsfläche bzw. auf die hieraus errechnete Differenz von 123,61 m2. Daraus leiteten sie eine Beschwer von über 20.000 € ab.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Für den Wert der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Im Falle einer Willenserklärung ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgebend und nach § 3 ZPO zu schätzen. Dazu hätte es einer Darlegung bedurft, ob und inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums durch die Neufassung der Teilungserklärung verringert wird. Dafür haben die Beklagten nichts vorgetragen. Dem Verlust des Rechts, die frühere Gemeinschaftsfläche neben den anderen Miteigentümern zu nutzen, steht eine um 129 m2 vergrößerte Sondernutzungsfläche der Beklagten gegenüber.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss von einem speziell beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Es ist unverständlich, warum der für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wert der Beschwer nicht korrekt errechnet wurde.