veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berechnung des Mietrückstandes

AG Charlottenburg210 C 348/1815.08.2019GE 2020, 675

BGB §§ 535, 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beginnt das Mietverhältnis nicht am 1., sondern am 16. eines Monats, errechnet sich der Rückstand im Falle der Nichtzahlung auf der Grundlage einer „Tagesmiete“.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schuldeten für Juli 2018 eine Bruttowarmmiete in Höhe von 996,32 €. Nach Zahlung des Teilbetrages von 965,19 € seitens der Bekl. blieb ein Differenzbetrag von 31,13 € offen. Entgegen der Ansicht der Bekl. war die Miete aufgrund des Mietbeginns am 16. Juli 2018 für Juli 2018 für 16 Tage (16. Juli 2018 - 31. Juli 2018) und nicht als hälftiger Monatsbetrag lediglich in Höhe von 965,19 € geschuldet. Für die Berechnung der Miete durch Ermittlung eines Tagesmietzinssatzes spricht die praktische Handhabbarkeit und insbesondere die Genauigkeit dieser Methode, mit welcher die geschuldete Mietzinshöhe unabhängig vom Mietbeginn innerhalb eines Monats nachvollziehbar festgestellt werden kann. Dass der Mietbeginn hier zufällig in der Nähe der Mitte des Monats liegt, die bei den Monaten mit 31 Tagen jedoch nicht exakt zu ermitteln ist, steht der Zugrundelegung dieser Methode nicht entgegen. Denn es ist im Gegenteil auch im Interesse der Mieter, vorliegend der Bekl., eine transparente und nachvollziehbare Berechnung des vertraglich geschuldeten Mietzinses zu gewährleisten. Auch im Falle von Mietminderungen wird regelmäßig eine Tagesmiete ermittelt und an dieser die jeweilige Quote orientiert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn das Mietverhältnis nicht am 1. eines Monats, sondern am 16. beginnt und eine monatliche Miete vereinbart ist, fragt es sich, wie ein halber Monat Rückstand zu berechnen ist. Das AG Charlottenburg meint, dass sich der Rückstand in solchen Fällen im Falle der Nichtzahlung auf der Grundlage einer „Tagesmiete“ errechnet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Klägerin eine in Berlin gelegene Wohnung ab dem 16. Juli 2018 zu einer monatlichen Miete von 1.930,38 € vermietet hatte, zahlten die beklagten Mieter die zweite und dritte Rate der Mietkaution sowie verschiedene Mietrückstände nicht, sodass die Klägerin das Mietverhältnis mehrfach kündigte und Herausgabe der Wohnung verlangte. Bei der Berechnung des Mietrückstandes legten die Beklagten für den Monat Juli 2018 die hälftige Monatsmiete in Höhe von 965,19 € zugrunde, die Klägerin jedoch eine Tagesmiete in Höhe von (1.930,38 € : 31 Tage = 62,27 € x 16 Tage =) 996,32 €.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg folgte der Ansicht der Klägerin. Für die Berechnung der Miete durch Ermittlung eines Tagesmietzinssatzes spreche deren praktische Handhabbarkeit und insbesondere deren Genauigkeit, mit der die geschuldete Miete unabhängig vom Mietbeginn innerhalb eines Monats nachvollziehbar festgestellt werden könne; das entspreche auch der Berechnungsmethode bei Mietminderungen.

Berechnung des Mietrückstandes — AG Charlottenburg 210 C 348/18 — vera