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Berechnung der Schadenshöhe bei Beschädigung des Laminatfußbodens durch Wassereintritt

LG Berlin35 O 233/2013.07.2022GE 2022, 1006

BGB §§ 823 Abs. 1, 249

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn der gesamte Laminatfußboden aufgenommen werden muss, weil die Trittschalldämmung in vollem Umfang beschädigt ist, können unbeschädigte Bohlen wiederverwendet werden.

Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, gebrauchte Laminatbohlen zu erwerben.

Kosten für die Auslagerung der Möbel, um den Ersatz des Laminatfußbodens zu ermöglichen, sind nicht zu ersetzen, wenn der Fußboden tatsächlich nicht ersetzt wurde.

Zeitaufwand zur Regulierung des Schadens ist nicht zu vergüten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Schadensersatz wegen eines von ihm verursachten Wasserschadens in Anspruch.

Die vom Bekl. bewohnte Wohnung im 4. OG befand sich direkt oberhalb der von der Kl. im 3. OG bewohnten Wohnung. Am 21.7.2019 verursachte der Bekl. einen Wasserschaden, indem er seine Waschmaschine in persönlicher Abwesenheit nutzte, obwohl deren Wasserablaufschlauch weder fachgerecht angeschlossen noch ausreichend fixiert war. Während des laufenden Waschmaschinenbetriebes trat Wasser aus, das sich zunächst in der Wohnung des Bekl. und anschließend auf verschiedene andere Bereiche, u. a. in der von der Kl. gemieteten Wohnung verteilte. Nachdem die Kl. dies bei ihrer abendlichen Rückkehr in die Wohnung entdeckt hatte, wurde sie noch am selben Abend beim Bekl. vorstellig und setzte ihn entsprechend in Kenntnis. Mit E-Mail vom 22.7.2019 meldete die Kl. der Vermieterin den Schadenseintritt.

Vorprozessual forderte die Kl. den Bekl. unter Vorlage ihrer Schadensaufstellung vom 24.7.2019 unter Fristsetzung bis zum 8.8.2019 auf, zur Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtung eine Zahlung i.H.v. 4.854,47 € zu leisten. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2.12.2019 forderte sie die vorgenannte Zahlung erneut erfolglos mit Fristsetzung bis zum 6.12.2019. Die Kl. beendete ihr Mietverhältnis zum 31.8.2020 und zog zum 31.7.2020 aus der Wohnung aus.

Am 26.7.2019 fand in der Wohnung der Kl. ein Ortstermin zur Schadensbegutachtung statt, an dem neben dem Mitarbeiter der Vermieterin im Laufe des Tages Handwerker verschiedener Fachrichtungen teilnahmen.

Am selben Tag unterzeichnete der Bekl. eine Erklärung wie folgt:

„Zur selbstständigen Begründung der Zahlungsverpflichtung und unter Ausschluss jeglicher Einwendungen erkenne ich (Schuldner) an, dass ich Frau O (Gläubiger) durch den von mir am 21.7.2019 verursachten Wasserschaden zu einer Schadensersatzleistung gemäß §§ 823 ff (Sachschaden) verpflichtet bin. Der Schaden ist durch einen unzureichenden Anschluss meiner Waschmaschine entstanden. Die Höhe der Schadensersatzleistung wird, nach Absprache mit Frau O festgelegt und in einem gesonderten Vertrag aufgeführt. Die beschädigten Gegenstände sind der Laminatboden und Wände. Mir ist die Tragweite eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bewusst. Ich verpflichte mich, den entstandenen Schaden vollständig an die Gläubigerin zu zahlen. Bereits vor diesem Datum bin ich berechtigt, Teilzahlungen zu leisten. Die Schäden an der Wand werden von der Hausverwaltung übernommen. Der Schuldner bezahlt nur für den entstandenen Schaden am Laminatfußboden.“

Dem Vortrag der Kl., dass es sich bei dem in ihrer Wohnung verlegten Laminat um das Produkt „Parador Laminat Basic 400 Eiche“ gehandelt hat, ist der Bekl. zuletzt nicht mehr entgegengetreten.

Am 9.8.2019 erfolgte eine erneute Inaugenscheinnahme des Schadensbildes in der Wohnung der Kl. durch die Mitarbeiter der Vermieterin.

Nachdem die Vermieterin der Kl. mit Schreiben vom 30.7.2019 noch mitgeteilt hatte, einen Maler zur Mängelbeseitigung (ca. 45 m² Laminat erneuern) beauftragt zu haben, relativierte sie diese Mitteilung mit Schreiben vom 31.7.2019 wie folgt:

„Den privaten Laminatboden werden wir nicht erneuern.“

In der Folgezeit des streitgegenständlichen Schadensfalles beendete die Kl. das Mietverhältnis zum 31.8.20 und zog am 31.7.2020 aus der Wohnung aus.

Die von der Kl. mit der Klage i.H.v. 5.166,80 € erhobene Schadensersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:

36 m² Laminaterneuerung, Angebot Maler & Bodenleger v. 4.8.2020 2.170,65 €

Entsorgung Alt-Laminat, Angebot Firma D v. 29.7.2020 271,44 €

Auslagerungskosten, Angebot Firma T v. 4.8.2020 2.224,71 €

unfreiwilliger Zeitaufwand, 50 Std. 500,00 €

Gesamtsumme: 5.166,80 €

Daneben fordert die Kl. die Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 492,54 €.

Mit Beschluss vom 29.9.2020 hat sich das von der Kl. zunächst angerufene Amtsgericht Pankow/Weißensee für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Landgericht verwiesen.

Die Kl. behauptet, vor ihrem Einzug in die streitgegenständliche Wohnung sei dort nur PVC (Linoleumboden) verlegt gewesen. Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die vorgelegten Wohnungsübergabeprotokolle. Der von ihr eingebrachte, in ihrem Eigentum stehende Laminatboden (Fläche von 2 Zimmern einschließlich Flur: 36 m²) inklusive aller dazugehörigen Bauteile (an den Laminatboden verklebte Weichsockelleisten) sei aufgrund des streitgegenständlichen Schadensereignisses vollständig und irreparabel beschädigt worden. Die einzelnen Elemente hätten weder repariert noch andernorts wieder eingebracht werden können.

Es habe sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt. Das Wasser habe sich in ihrer gesamten Wohnung ausgebreitet. Die Laminatkanten seien stark hoch-, die einzelnen Laminatpanelen an den Dehnungsfugen aufgequollen. Am 26.7.2019 sei unübersehbar die gesamte Laminatfläche aufgequollen gewesen. Die Kl. nimmt zum Beleg Bezug auf die vorgelegten Fotos, auf die verwiesen wird. Auch die darunter verlegte Trittschalldämmung sei durch den Wassereintritt zerstört worden. Das hochwertige Laminat, sei zum Zeitpunkt des Schadenseintritts keine 5 Jahre alt gewesen und habe noch keine erkennbaren Abnutzungserscheinungen aufgewiesen. Die Kl. nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den seinerzeit beigefügten Rücksendezettel für das von ihr im Jahr 2014 erworbene Laminat, auf den verwiesen wird. Aufgrund des üblichen Lebenszyklus von mehreren Jahrzehnten, komme, so meint sie, bei der Schadensberechnung ein Abzug „neu für alt“ in Ermangelung einer messbaren Vermögensmehrung durch die Verlegung neuen Laminats nicht in Betracht. Der Schaden am Laminat belaufe sich auf 2.170,65 €. Die Kl. nimmt hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Forderung Bezug auf das von ihr eingeholte Angebot der Maler & Bodenleger Firma vom 4.8.2020, auf das verwiesen wird. Ein partieller Austausch des Laminats wäre nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Entsorgungskosten nimmt die Kl. Bezug auf den vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma D. vom 29.7.2020 i.H.v. 271,44 € brutto, auf den ebenfalls verwiesen wird. Zum Beleg des erfolgten Rückbaus nimmt sie ergänzend Bezug auf die vorgelegten Fotos, auf die gleichfalls verwiesen wird.

Die Kl. behauptet, sie habe aufgrund des Schadensereignisses unfreiwillig umziehen müssen. Ein Verbleib in der vom streitgegenständlichen Schadensereignis betroffenen Wohnung sei ihr vor dem Hintergrund der mangelnden Bereitschaft des Bekl. zur Schadensregulierung und dem zunehmendem Mobbing seinerseits (Lärmbelästigung etc.), mit dem er sie offenbar aus der Wohnung habe drängen wollen, nicht zumutbar gewesen. Die Kosten, die ihr durch die (fiktive) Erneuerung des Laminats entstanden wären, hätten die Kosten des Umzugs überstiegen. Die Möbel hätten aus der Wohnung geschafft werden müssen, um dem Bodenleger die Möglichkeit zu geben, das beschädigte Laminat, die Sockelleisten und die Trittschalldämmung abzutragen und im Anschluss daran jeweils neu zu montieren. Dadurch wären zusätzliche Kosten i.H.v. 2.224,71 € entstanden, welche sie als (fiktive) Auslagerungskosten in ihre Berechnung einstellt. Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das Angebot der Firma T. und L. vom 4.8.2020, auf das verwiesen wird.

Der zudem erbrachte unfreiwillige Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Schadensereignis habe sich auf 50 Stunden belaufen. Im Einzelnen wird auf die von der Kl. vorgenommene Stundenaufschlüsselung verwiesen.

Die Kl. vertritt die Auffassung, der Bekl. habe im Rahmen seines schriftlichen Schuldanerkenntnisses vom 26.7.2019 den Schaden sowohl dem Grunde nach als auch seiner kausalen Höhe nach bereits anerkannt.

Der Bekl. bestreitet das Eigentum der Kl. an dem streitgegenständlichen Laminat. Er bestreitet zudem, dass das gesamte Laminat beschädigt worden sei und behauptet vielmehr, dass von dem Wassereintritt überhaupt keine nachhaltige Beschädigung herrühre. Da bei der Besichtigung am 9.8.2019 keine Feuchtigkeit mehr festzustellen gewesen sei, müssten etwaige Schäden am Laminat auf eine andere Ursache zurückzuführen gewesen sein. Jedenfalls aber sei bei der Schadensberechnung ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Darüber hinaus sei die Qualität von Laminat in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ein neuer Boden vergleichbarer Qualität lasse sich für 680 € erwerben.

Schließlich bestreitet der Bekl. die erfolgte Entsorgung des Laminats durch die Kl. und tritt zudem dem von ihr geltend gemachten Zeitaufwand entgegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Kl. hat gegen den Bekl. aufgrund der im Rahmen des Wassereintritts am 21.7.2019 erfolgten Beschädigung des in der von ihr gemieteten Wohnung verlegten Laminatbodens einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.832,69 €.

Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

1.1 Der in der von der Kl. bewohnten Wohnung zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses befindliche Laminatboden stand im Eigentum der Kl. Soweit der Bekl. das bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass es sich dabei bereits um ein unerhebliches Bestreiten ins Blaue hinein handelt, hat die Kl. die für ihr Eigentum maßgeblichen Tatsachen nachvollziehbar vorgetragen und belegt. Ihrem Vortrag dahin, dass die Wohnung bei ihrem Einzug im Jahr 2014 lediglich mit PVC (Linoleum) ausgelegt gewesen ist, ist der Bekl. gar nicht entgegengetreten. Er findet sich zudem bestätigt in dem von der Kl. vorgelegten Wohnungsübergabeprotokoll vom 1.6.2014. Dieses wiederum steht im Einklang mit dem an sie gerichteten Schreiben der Vermieterin vom 31.7.2019, wonach der private Laminatboden der Kl. von der vermieterseits übernommenen Schadensbeseitigung ausdrücklich ausgenommen wurde. Auch der Zeuge G hat bei seiner Vernehmung am 13.5.2022 bekundet, dass die Böden in dem seinerzeit von den Parteien bewohnten Haus von Seiten der Vermieterin stets mit PVC ausgelegt gewesen seien und von den Mietern individuell gestaltet werden konnten.

Der von der Kl. vorgelegte Rücksendezettel schließlich belegt den Kauf des streitgegenständlichen Laminatprodukts im Jahr 2014 durch sie. Ernsthafte Zweifel daran, dass sie Eigentümerin des in der vom Wassereintritt betroffenen Wohnung verlegten Laminats war, bestehen nach alledem nicht.

Bei anderer Auffassung ergibt sich die Pflicht des Bekl. auf Ersatz des aus der Beschädigung des seinerzeit in der Wohnung der Kl. befindlichen Laminats aber jedenfalls aus seiner schriftlichen Zusicherung vom 26.7.2019, die insoweit ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB darstellt (vgl. LG Köln, Urt. v. 19.12.2013 - 8 O 252/09, juris Tz. 35).

1.2 Der Bekl. hat grob fahrlässig die Ursache gesetzt für an dem Laminat der Kl. eingetretene Substanzschäden. Der Bekl. kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass kein nachhaltiger Schaden an dem in der Wohnung der Kl. verlegten Laminat entstanden sei. Unstreitig ist in seiner Wohnung aus dem Ablaufschlauch der Waschmaschine die gesamte Wassermenge eines Maschinenwaschvorganges ausgetreten und das Wasser dabei zum Teil auch in die unmittelbar darunter befindliche von der Kl. bewohnte Wohnung gelaufen. Dass es auch dort zu einem Wasserschaden gekommen ist, bestätigt schließlich das Schreiben der Vermieterin vom 30.7.2019, wonach im Rahmen der Mangelbeseitigung insgesamt 45 m² Laminat zu erneuern gewesen wäre, davon - lt. weiterem Schreiben der Vermieterin vom 31.7.2019 - anteiliger privater Laminatboden der Kl. Die beiden vorgenannten Schreiben wurden verfasst nach dem am 26.7.2019 in der Wohnung der Kl. u. a. mit dem stellvertretenden Hausmeister der Vermieterin durchgeführten Ortstermin, mithin nach erfolgter Schadensfeststellung von Seiten der Vermieterin. Ohne eine stattgehabte Beschädigung des Laminatbodens der Kl. ist auch der Inhalt des vom Bekl. am 26.7.2019 unterzeichneten Schreibens nicht verständlich, mit dem er sich - unabhängig davon, welcher rechtliche Stellenwert dem Schreiben zukommt - zum Ersatz des Schadens am Laminatfußboden der Kl. bereiterklärt hat. Schließlich hat die Zeugin W glaubhaft bekundet, dass das Wasser in der Wohnung der Kl. am 21.7.2019 abends in deren Flur und von dort aufgrund eines vorhandenen Gefälles bis in die Mitte des Wohnzimmers gelaufen gewesen sei. Dort wo sie auf der von ihr im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Zeichnung grüne Markierungen vorgenommen hat, habe das Wasser gestanden, und zwar im Flur, im WC und im Wohnzimmer. Dabei hatte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, zumal diese - obwohl sie als Freundin der Kl. eher deren Lager zuzuordnen ist - sehr wohl differenziert hat und ausdrücklich angegeben hat, dass die Bohlen in der Schlafnische kein Wasser abbekommen hätten. […]

Bei lebensnaher Betrachtung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres von einer nachhaltigen Beschädigung des Laminats auszugehen. Wenn auf Laminatbohlen eine (auch kurze) Zeit lang Wasser steht, ohne sofort entfernt zu werden, so bleibt dies gerichtsbekannt nicht spurenlos, sondern es kommt zwangsläufig zu einem Aufquellen an den Ritzen. Der Vortrag der Kl. dahin, dass die Kanten stark hochgequollen und einzelne Laminatpaneele an den Dehnungsfugen aufgequollen gewesen seien, ist plausibel und der Bekl. diesem im Wege eines einfachen Bestreitens nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Es bedarf in diesem Zusammenhang weder der Einholung eines Sachverständigengutachtens noch einer weiteren Beweisaufnahme. Insbesondere ist eine Vernehmung der Zeugen L und T über deren Wahrnehmung bei dem am 9.8.2019 durchgeführten weiteren Ortstermin entbehrlich. Denn auch wenn der Boden zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht (mehr) feucht gewesen sein sollte, ließe das - entgegen der Auffassung des Bekl. - keinen Rückschluss darauf zu, dass am Laminat eingetretene Schäden von einer anderen Ursache als dem streitgegenständlichen Wasserschaden herrühren. Hinzu kommt, dass der Bekl. selbst die ihm eingeräumte zeitnahe Besichtigungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat, sondern den in der Wohnung der Kl. eingetretenen Schaden erstmals am 7.8.2019 in Augenschein genommen hat. Dann kann er nicht in zulässiger Weise bestreiten, dass das Laminat infolge der Wassereinwirkung aufgequollen ist.

Der Bekl. hat die Ursache für den Wassereintritt grob fahrlässig gesetzt, indem er unstreitig die Waschmaschine - zudem in Abwesenheit - benutzt hat, ohne dass der Abwasserschlauch hinreichend fixiert, geschweige denn angeschlossen gewesen ist.

1.3 Der zum Schadensersatz verpflichtete Bekl. hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da vorliegend wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, kann die Kl. als Gläubigerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Höhe des im Hinblick auf das beschädigte Laminat zu ersetzenden Schadens unterliegt richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Grundsätzlich sind bei der Zerstörung einer Sache die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Sache zu ersetzen. Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungswert scheidet aber aus, wenn eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht erhältlich ist oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Ein Abzug „neu für alt“ ist dabei vorzunehmen, wenn das Vermögen des Geschädigten durch die neue Sache erhöht wird bzw. würde und der Vorteilsausgleich dem Geschädigten zumutbar ist (LG Köln, Urt. v. 19.12.2013 - 8 O 252/09, juris Tz. 40). […]

Nach dieser Maßgabe gilt für den vorliegenden Einzelfall folgendes:

Dass die Kl. in der streitgegenständlichen Wohnung das Produkt „Parador Laminat Basic 400 Eiche“ verlegt hatte, will der Bekl. zuletzt gar nicht mehr bestreiten. Zwar mag es sich - wovon die Kammer aufgrund der vorgelegten Auskunft der Firma Parador ausgeht -, tatsächlich um den Farbton „Pappel“ gehandelt haben, doch kommt es darauf nicht maßgeblich an. Der zu treffenden Entscheidung ist die von den Parteien zuletzt übereinstimmend verwendete, vorgenannte Produktbezeichnung zugrunde zu legen.

Streitig geblieben ist das Ausmaß der eingetretenen Beschädigung. Diesbezüglich ist die Kammer unter dem Eindruck der durchgeführten Beweisaufnahme - den Bekundungen der Zeugin W entsprechend - zu der Überzeugung gelangt, dass das Wasser von außen (Hausflur) unter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnungstür der Kl. über den Flur der streitgegenständlichen Wohnung, einem vorhandenen leichten Gefälle folgend in das Wohnzimmer gelangt ist, wo sich das Wasser mittig in einer Mulde angesammelt hat. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Küche und die Schlafnische der Kl. nicht vom Wasser tangiert wurden, während das an den Flur angrenzende WC ebenfalls vom Wassereintritt betroffen war. Während die Zeugenaussagen T und G für die Bewertung des Schadensausmaßes unergiebig waren, hat die Zeugin W den Zustand der Wohnung am Abend des Tages, an dem der Wasserschaden eingetreten ist, plastisch geschildert. Ihre Bekundungen dazu waren nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Dass der vermieterseitige Hausflur vor der Wohnungstür der Kl. vom Wassereintritt betroffen war, ist unstreitig. Dass das Wasser dann von dort aus in den Flur der von der Kl. gemieteten Wohnung gelaufen ist und sich von dort aus, dem Gefälle entsprechend weiter verteilt hat, ist naheliegend. Entgegen dem Vortrag der Kl. hat jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht das gesamte Laminat unter Wasser gestanden.

Soweit die Parteien darüber streiten, ob das entstandene Schadensbild zur Schadensbeseitigung gleichwohl den Austausch des gesamten Laminats erfordert hätte oder ob ein partieller Austausch bzw. die Wiederverwendung einzelner unbeschädigt gebliebener Bohlen möglich gewesen wäre, erscheint der Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder angemessen im Verhältnis zum Streitgegenstand noch im Ergebnis zielführend. Der Nachweis der Kausalität des geltend gemachten Schadens obliegt der Kl. Da eine Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Schadensfalles durch einen Sachverständigen nicht mehr möglich ist, muss für die Bewertung des kausal eingetretenen Schadens im konkreten Einzelfall auf die allgemeinen Gesetzmäßigkeiten in Bezug auf die Verlegung von Laminat zurückgegriffen werden. Insbesondere genügen auch die von der Kl. vorgelegten Lichtbilder, auf denen jeweils nur Teilbereiche der streitgegenständlichen Laminatfläche abgebildet sind, nicht den an eine mögliche sachverständige Bewertung des gesamten Schadensausmaßes zu stellenden Anforderungen. Der Kl. hätte es freigestanden, vor der Entfernung des beschädigten Laminats im Rahmen eines vorläufigen Beweissicherungsverfahrens die sachverständige Begutachtung des Schadens zu veranlassen. Dass sie sich dagegen entschieden hat, kann dem Bekl. jetzt nicht dergestalt zum Nachteil gereichen, dass zur Bemessung der Kosten einer fiktiven Schadensbeseitigung ohne Weiteres vom Erfordernis eines vollumfänglichen Laminataustauschs ausgegangen wird. Insoweit relativiert die Kammer ihren auf der ersten Einschätzung der Hausverwaltung beruhenden Hinweis vom 27.8.2021, da nach der erfolgten Beweisaufnahme, wie dargelegt, davon ausgegangen werden muss, dass gerade nicht die gesamte Laminatfläche in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern sehr wohl Teilflächen unberührt geblieben sind. Allerdings ist der Kl. darin zu folgen, dass zur Schadensbeseitigung zunächst das gesamte fließend verlegte Laminat aufzunehmen gewesen wäre. Nur so wäre die Einbringung einer neuen Trittschalldämmung möglich gewesen, die naturgemäß ebenfalls Schaden genommen hat. Dazu hätte es naturgemäß der Entfernung auch der gesamten Sockelleisten bedurft. Soweit die Kl. die Möglichkeit der Wiederverwendung einzelner, nicht nass gewordener Laminatbohlen unter Hinweis auf die jahrelange Lichteinwirkung bestreitet, muss sie sich jedoch entgegenhalten lassen, dass dies keine Rolle spielt, soweit unterschiedliche Räumlichkeiten betroffen sind. Hier geht die Kammer unter Zugrundelegung der im Rahmen der Beweisaufnahme von der Zeugin W angefertigten Zeichnung davon aus, dass die trocken gebliebene Schlafnische vom Wohnzimmer dergestalt getrennt ist, dass eine im Rahmen der (fiktiven) Schadensbeseitigung herbeigeführte Helligkeitsabweichung der Kl. zumutbar gewesen wäre, mithin die in der Schlafnische verbauten Bohlen hätten wiederverwendet werden können. Soweit die Kl. in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 1.6.2022 darauf verweist, dass Laminatbohlen verschiedener Marken nicht zusammensteckbar seien, kommt es darauf nicht an; denn die Marke „Parador“ als solche existiert nach wie vor. Ausgehend von dem vorgelegten Angebot ist mithin die dortige Position 01.002 um geschätzte 8 m² (Schlafnische) zu kürzen, wonach sie sich auf 1.085 € netto beliefe und die Rechnung insgesamt auf 1.561,25 € netto. Da die Kl. unstreitig tatsächlich keine Neuherstellung veranlasst hat, kann die Umsatzsteuer von ihr nicht gefordert werden (§ 249

vor. Ausgehend von dem vorgelegten Angebot ist mithin die dortige Position 01.002 um geschätzte 8 m² (Schlafnische) zu kürzen, wonach sie sich auf 1.085 € netto beliefe und die Rechnung insgesamt auf 1.561,25 € netto. Da die Kl. unstreitig tatsächlich keine Neuherstellung veranlasst hat, kann die Umsatzsteuer von ihr nicht gefordert werden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit der Bekl. einwendet, dass Laminat vergleichbarer Qualität aufgrund der insgesamt stattgehabten Qualitätsverbesserung von Laminat heute bereits für 680 € zu bekommen wäre, kann er damit ebenso wenig gehört werden wie mit seinem Einwand, die Kl. hätte sich auf dem Gebrauchtmarkt günstig versorgen können. Zwar gilt auch bei der fiktiven Schadensberechnung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urt. v. 18.2.2020 - VI ZR 115/19, juris Tz. 13). Hier ist die Schadensbeseitigung aber aus vom Bekl. zu vertretenden Gründen nicht zeitnah erfolgt. Die Kl. hatte Anspruch auf sofortigen Ersatz und war zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen. Ihr Zuwarten kann den Bekl. nicht entlasten. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte den zur geschuldeten (zeitnahen) Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Diese Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit den häufigeren Fällen einer zwischen Schadensverursachung und tatsächlicher Schadensbeseitigung eingetretenen Preissteigerung (vgl. dazu BGH, aaO., Tz. 17). Darauf, dass die vom Bekl. ohne jeden Beleg behauptete Erwerbsmöglichkeit vergleichbarer Laminatqualität für 680 € zudem nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist, kommt es danach gar nicht an. Die Kl. ist zur Berechnung ihres fiktiven Schadens insbesondere auch nicht auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen, zu dem der Bekl. ebenfalls schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.

Zwar besteht gerichtsbekannt die Möglichkeit, gebrauchtes Laminat zu erwerben, dessen Alter und Qualität sich aber nicht verlässlich abschätzen lässt. Außerdem wäre die Kl. im Falle der Wiederverwendung der in der Schlafnische verlegten Bohlen auf den Erwerb von zusätzlichen Laminatbohlen eines vergleichbaren Farbtons angewiesen gewesen. Insgesamt wäre diese vergleichsweise unzuverlässige Bezugsquelle der Kl. nicht zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt. Zwar war das streitgegenständliche Laminat im Zeitpunkt der Schadensverursachung bereits 5 Jahre alt. Der Bekl. ist dem Vortrag der Kl. dahin, dass es noch keine sichtbaren Abnutzungserscheinungen aufgewiesen habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Von einer messbaren Vermögensmehrung durch die (fiktive) teilweise Verlegung neuer Laminatbohlen kann danach ebenso wenig ausgegangen werden wie von einer signifikant höheren Lebensdauer eines neu verlegten Laminatbodens (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 9. Aufl., § 249 BGB [Stand: 8.9.2021] Tz. 51; Pardey in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 9, Rn. 68, 71 ff.).

2. Der Bekl. schuldet der Kl. ferner die Erstattung der Entsorgungskosten i.H.v. 271,44 €, hinsichtlich derer die Kammer das von der Kl. vorgelegte Angebot der Firma D & V zugrunde legt. Soweit der Bekl. die erfolgte Entsorgung bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Denn die Kl. ist Ende 7/20 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen, wobei davon auszugehen ist, dass sie dieselbe ohne Laminatboden an die Vermieterin zurückgegeben hat.

Dass Mieter eingebrachten Fußbodenbelag bei Rückgabe stets wieder zu entfernen haben, haben die Zeugen T und G übereinstimmend bekundet. Zwar haben beide eingeräumt, dass es auch Ausnahmen geben kann, wenn der Nachmieter den Boden übernimmt. Doch trägt der Bekl. konkrete Umstände für eine solche Ausnahme vorliegend gar nicht vor. Es ist auch nicht lebensnah, dass ein Nachmieter sich bereitfindet, einen beschädigten Bodenbelag zu übernehmen. Schließlich hat die Kl. Fotos vorgelegt, die belegen, dass das vorhandene Laminat entnommen wurde.

3. Fiktive Auslagerungskosten i.H.v. weiteren 2.224,71 € kann die Kl. demgegenüber nicht verlangen. Zwar wären die im Rahmen einer noch im Verlaufe ihrer Mietzeit erfolgten Instandsetzung des Bodens angefallenen Kosten einer notwendigen Auslagerung von Mobiliar etc. grundsätzlich als unmittelbar kausaler Folgeschaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen gewesen. Sie sind aber nicht notwendiger Teil des am Boden in Natur eingetretenen Schadens, der begrifflich - unbeschadet möglicher späterer Änderungen bei der Berechnung des Geldersatzes - alsbald festliegt. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1976 - VI ZR 41/74, juris Tz. 30). Um den vom Schädiger geschuldeten Schadensersatz zutreffend zu berechnen, ist die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Für die Kl. war die sachliche Schadensentwicklung hier jedenfalls in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie aus der Wohnung ausgezogen ist und das Laminat zum Zwecke der vertragsgemäßen Rückgabe des Mietobjekts an die Vermieterin zurückgebaut hat. Tatsächlich entstanden sind ihr Umzugskosten; die Entstehung von Auslagerungskosten ist nach dem erfolgten Umzug nicht mehr denkbar. Soweit die Kl. unter Bezugnahme auf den nämlichen vorgelegten Beleg (Angebot der Firma T und L v. 4.8.2020) zunächst die Erstattung von (nicht unmittelbar kausalen) Umzugskosten gefordert hat, die sie jetzt in gleicher Höhe als fiktive Auslagerungskosten geltend macht, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der Eintritt eines solchen Folgeschadens dauerhaft ausgeschlossen ist, weil er nach erfolgtem Umzug nicht mehr eintreten kann. Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung kann sie daher nur noch den unmittelbar am Boden eingetretenen Schaden verlangen.

4. Auch ein Anspruch i.H.v. weiteren 500 € für die im Rahmen der Reaktion auf den Schadenseintritt aufgewendete Zeit kommt nicht in Betracht. Die Vergütung eines im Zusammenhang mit dem Schadensereignis unfreiwillig erbrachten Zeitaufwandes von insgesamt 50 Std. kann die Kl. schon dem Grunde nach nicht verlangen, da dieser Aufwand nicht zum erstattungsfähigen Vermögensschaden zählt. Vermögensschaden ist die in Geld messbare und durch eine Geldleistung auszugleichende Einbuße am Vermögen (Ebert in: Erman, BGB Kommentar, § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes, juris, Tz. 46). Freizeitverlust ist kein Vermögensschaden (BAG, Urt. v. 24.8.1967 - 5 AZR 59/67), selbst wenn es sich um Freizeitaufwand zur Schadensabwicklung handelt. Gleiches gilt für den Verlust eines Urlaubstages, der ebenfalls keinen Vermögensschaden darstellt (Ebert aaO., Tz. 50, 51), und erst recht für die freiwillige Leistung Dritter, wie hier der tatkräftigen Zeugin W. Darüber hinaus verbleibt die Kammer bei ihrer (im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen) Auffassung, dass hier von der Kl. der übliche Rahmen eigenen Zeitaufwandes, der vom Geschädigten in Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 254 BGB erwartet werden kann (BGH, Urt. v. 9.3.1976 - VI ZR 98/75, NJW 1976, 1256), nicht überschritten wurde.

Nach alledem haben die von den Parteien im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung bis zum Ablauf des 3.6.2022 nachgereichten Schriftsätze keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, da sie jeweils keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten.

II. 1. Vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten kann die Kl. vom Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen, allerdings nur bezogen auf einen Streitwert i.H.v. 1.832,69 €, welcher der nach den vorstehenden Ausführungen berechtigten Forderung entspricht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn wegen eines Wasserschadens der gesamte Laminatfußboden aufgenommen werden muss, weil die Trittschalldämmung in vollem Umfang beschädigt ist, müssen unbeschädigte Bohlen wiederverwendet werden. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, gebrauchte Laminatbohlen zu erwerben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (Mieterin) nimmt den über ihr wohnenden Beklagten (Mieter) auf Schadensersatz wegen eines von ihm verursachten Wasserschadens in Anspruch. Der Beklagte verursachte einen Wasserschaden in der Wohnung der Klägerin, indem er seine Waschmaschine während seiner Abwesenheit benutzte, obwohl der Wasserablaufschlauch nicht ausreichend befestigt war. Während des laufenden Betriebs der Waschmaschine trat Wasser aus, das sich zunächst in der Wohnung des Beklagten verteilte und anschließend in die Wohnung der Klägerin lief, die noch am selben Abend den Beklagten über den Schaden informierte. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 verlangte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz.

Am 26. Juli 2019 fand in der Wohnung der Klägerin ein Ortstermin zur Schadensbegutachtung statt, an dem neben einem Mitarbeiter der Vermieterin verschiedene Handwerker teilnahmen. Danach unterzeichnete der Beklagte folgende Erklärung:

„Zur selbständigen Begründung der Zahlungsverpflichtung und unter Ausschluss jeglicher Einwendungen erkenne ich (Schuldner) an, dass ich Frau O (Gläubiger) durch den von mir am 21. Juli 2019 verursachten Wasserschaden zu einer Schadenersatzleistung gemäß § 823 ff. (Sachschaden) verpflichtet bin. Der Schaden ist durch einen unzureichenden Anschluss meiner Waschmaschine entstanden. Die Höhe der Schadensersatzleistung wird nach Absprache mit Frau O festgelegt und in einem gesonderten Vertrag aufgeführt. Die beschädigten Gegenstände sind der Laminatboden und die Wände. Mir ist die Tragweite eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bewusst …“

Zum 31. August 2020 beendete die Klägerin das Mietverhältnis und zog am 31. Juli 2020 aus der Wohnung aus. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 5.166,80 €.

Die Klägerin behauptet, vor ihrem Einzug in die Wohnung sei dort nur PVC (Linoleum) verlegt gewesen. Der von ihr eingebrachte Laminatboden stehe deshalb in ihrem Eigentum. Es handelte sich um eine Fläche von 36 m2 (zwei Zimmer einschließlich Flur). Die einzelnen Laminat-Paneele seien an den Dehnungsfugen wegen des Wassereinbruchs stark aufgequollen. Der Laminatboden hätte daher weder repariert noch anderenorts wieder eingebracht werden können. Auch die darunter verlegte Trittschalldämmung sei durch den Wassereintritt zerstört worden. Das Laminat sei zum Zeitpunkt des Schadenseintritts keine fünf Jahre alt gewesen und habe noch keine erkennbaren Abnutzungserscheinungen aufgewiesen. Ein Abzug „neu für alt“ komme deshalb nicht in Betracht.

Da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, den entstandenen Schaden zu ersetzen und sie zunehmend bedrängt habe, sei sie gezwungen gewesen, aus der Wohnung auszuziehen. Die Kosten, die ihr durch die fiktive Erneuerung des Laminats entstanden wären, hätten die Kosten des Umzugs überstiegen. Die Möbel hätten aus der Wohnung geschafft werden müssen, um den Bodenlegern die Möglichkeit zu geben, das beschädigte Laminat, die Sockelleisten und die Trittschalldämmung zu ersetzen. Dadurch wären zusätzliche Kosten in Höhe von 2.224,71€ entstanden, welche sie als fiktive Auslagerungskosten in ihre Berechnung einbeziehe.

Der Beklagte bestreitet, dass das Laminat im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Außerdem bestreitet er, dass das gesamte Laminat beschädigt worden sei und behauptet, der Wassereintritt habe keine nachhaltige Beschädigung des Laminats verursacht. Da bei der Besichtigung am 9. August 2019 keine Feuchtigkeit mehr festzustellen gewesen sei, müssten etwaige Schäden des Laminats auf andere Ursachen zurückzuführen sein. Jedenfalls aber sei bei der Berechnung der Schadenshöhe ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Schließlich bestreitet der Beklagte die Entsorgung des Laminats durch die Klägerin. Einen Ersatz für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitaufwand hält er nicht für gerechtfertigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, ist der Klägerin bei der Berechnung der Höhe des Schadens jedoch nur teilweise gefolgt. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.832,69 € sowie weitere 255,85 € zu zahlen, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen.

Das Gericht hält es für erwiesen, dass der Laminatboden von der Klägerin eingebracht wurde und in ihrem Eigentum verblieben sei. Es hält es auch für erwiesen, dass der Fußboden durch den Wassereintritt beschädigt worden ist. Da der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht hat, weil er seine Waschmaschine trotz seiner Abwesenheit benutzt hat, ohne für einen sicheren Anschluss des Abwasserschlauchs zu sorgen, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes folgt das Gericht der Klägerin jedoch nur teilweise. Der zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da vorliegend Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann die Klägerin statt der Herstellung auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Wasser in die Küche und die Schlafnische der Klägerin nicht eingedrungen ist und nur das Wohnzimmer und WC betroffen sind, so dass nicht das gesamte Laminat unter Wasser gestanden hat.

Soweit die Parteien darüber streiten, ob dennoch der Austausch des gesamten Laminats zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen wäre oder ob ein partieller Austausch bzw. die Wiederverwendung einzelner unbeschädigt gebliebener Bohlen möglich gewesen wäre, ist die Kammer zu der Feststellung gelangt, das Teilflächen des Laminats unberührt geblieben sind. Zwar sei zur Beseitigung des Schadens zunächst das gesamte Laminat aufzunehmen gewesen, da nur so die Einbringung einer neuen Trittschalldämmung möglich gewesen wäre. Außerdem hätten auch sämtliche Sockelleisten entfernt werden müssen. Die unbeschädigten Laminatbohlen hätten jedoch wiederverwendet werden können. Soweit die Klägerin dies unter Hinweis auf die jahrelange Lichteinwirkung bestreitet, muss sie sich jedoch entgegenhalten lassen, dass unterschiedliche Räume betroffen sind. Die trocken gebliebene Schlafnische sei vom Wohnzimmer abgetrennt, so dass eine Helligkeitsabweichung der Klägerin zumutbar gewesen wäre. Da die Klägerin unstreitig tatsächlich keine Neuherstellung veranlasst hat, kann sie auch die Umsatzsteuer nicht geltend machen.

Soweit der Beklagte geltend macht, Laminat vergleichbarer Qualität sei jetzt preiswerter, kann er damit nicht gehört werden. Zwar ist auch bei der fiktiven Schadensberechnung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Dies gilt jedoch hier nicht, weil der Beklagte aus von ihm zu vertretenden Gründen den Schaden nicht zeitnah beseitigte, die Klägerin aber Anspruch auf sofortigen Ersatz hatte.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin zur Berechnung ihres Schadens auch nicht auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen, weil dessen Alter und Qualität sich nicht verlässlich abschätzen lässt. deshalb ist auch kein Abzug „alt für neu“ vorzunehmen. Zwar war das beschädigte Laminat bei Eintritt des Schadens bereits fünf Jahre alt. Die Klägerin hat jedoch unbestritten vorgetragen, dass es noch keine sichtbaren Abnutzungserscheinungen aufwies.

Außerdem schuldet der Beklagte der Klägerin die Erstattung der Entsorgungskosten in Höhe von 271,44 €. Soweit der Beklagte die Durchführung der Entsorgung bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Dass die Klägerin den Laminatfußboden entfernt hat, ist glaubhaft, weil die Mieter der Wohnungsgesellschaft Fußbodenbeläge, die sie selbst eingebracht haben, bei Rückgabe der Wohnung grundsätzlich wieder zu entfernen haben.

Fiktive Auslagerungskosten kann die Klägerin aber nicht verlangen. Zwar wären notwendige Auslagerungkosten von Mobiliar grundsätzlich als Folgeschaden zu ersetzen gewesen, wenn sie das Laminat während des laufenden Mietverhältnisses hätte instand setzen lassen. Diese Kosten sind aber nicht notwendiger Teil des in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt es sich zwar um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden. Für die Klägerin war die sachliche Schadensentwicklung hier jedenfalls in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie aus der Wohnung ausgezogen ist und das Laminat zum Zweck der vertragsgemäßen Rückgabe des Mietobjekts an die Vermieterin zurückgebaut hat. Auslagerungskosten sind nach dem Umzug der Klägerin nicht mehr denkbar.

Auch ein Anspruch für die wegen des Schadens aufgewendete Zeit kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um einen erstattungsfähigen Vermögensschaden handelt. Freizeitverlust ist kein Vermögensschaden, selbst wenn die Zeit zur Abwicklung eines Schadens aufgewendet wurde. Im Übrigen kann der übliche Zeitaufwand vom Geschädigten in Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 254 BGB erwartet werden (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75).

Vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen, allerdings nur bezogen auf einen Streitwert in Höhe der berechtigten Forderung.

VRiFG Berlin a.D. Hans-Joachim Beck