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Berechnung der Karenzzeit, letzter Tag der Frist ein Sonnabend

LG Berlin65 S 395/1622.02.2017GE 2017, 537

BGB §§ 193, 573c Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonnabend, tritt in Anwendung des § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Mieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2015, das am 7. April 2015 (Dienstag nach Ostern) bei dem Vermieter einging. Der Vermieter verlangte Mietzahlung bis einschließlich Juli 2015 mit der Begründung, dass die Kündigung nicht innerhalb der Karenzzeit des § 573c Abs. 1 BGB eingegangen sei, weil der dritte Werktag im April der Sonnabend, 5. April 2015 gewesen sei. Das Amtsgericht verurteilte zur Mietzahlung bis einschließlich Juli 2015, was zur Berufung des Mieters zum Landgericht führte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. […] Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Bekl. zur Zahlung weiterer Miete für die Monate Mai und Juni 2015 verurteilt. Der Anspruch der Kl. folgt aus § 535 Abs. 2 BGB […]. Der weitergehend für den Monat Juli 2015 geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht, denn das Vertragsverhältnis war mit Ablauf des 30. Juni 2015 beendet und die Mietsache zurückgegeben, §§ 542 Abs. 1, 568 Abs. 1, 573c Abs. 1 Satz 1 BGB. […]

c) Der Zahlungsanspruch für den Monat Juli 2015 besteht nicht, denn die Kündigung vom 29. März 2015, der Kl. laut Empfangsbestätigung des Auswärtigen Amtes zugegangen am Dienstag (nach Ostern), den 7. April 2015 hat das Mietverhältnis zum 30. Juni 2015 beendet. Da der letzte Tag der Karenzzeit nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Sonnabend fiel, verlängerte sich diese gemäß § 193 BGB mit der Folge, dass die Karenzfrist erst am folgenden Werktag, hier dem Dienstag nach Ostern endete. […]

bb) Der Zugang der Kündigung bis zum Ablauf des dritten Werktages kann nicht bereits deshalb unterstellt werden, weil der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Gemäß § 573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat eine vollständige Gleichstellung des Samstags mit Sonn- und Feiertagen überzeugend ausgeschlossen: Weder dem Gesetz noch den Motiven des Gesetzgebers oder dem allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich ein Anhalt dafür entnehmen, dass der Sonnabend nicht (mehr) als Werktag im Sinne der Regelung anzusehen wäre bzw. angesehen wird (vgl. BGH, Urt. BGH Urt. v. 27. April 2005 - VIII ZR 206/04, GE 2005, 726 = NJW 2005, 2154 = NZM 2005, 532, nach juris Rn. 20 ff.).

cc) Der hier gegebene Ablauf der Karenzfrist des § 573c Abs. 1 Satz BGB an einem Sonnabend eröffnet jedoch die Anwendung des § 193 BGB, der Sonnabende ausdrücklich in seinen Regelungsbereich einschließt.

§ 193 BGB bestimmt, dass für den Fall, dass eine Willenserklärung an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und dieser bestimmte Tag oder das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag tritt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung über die Kündigung eines Sponsoringvertrages die (direkte und die analoge) Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen - vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen - ausgeschlossen: die Möglichkeit, mit einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Tag zu kündigen, bedeute nicht, dass die Willenserklärung an einem bestimmten Tag abzugeben ist oder innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden müsste; anders als etwa der Widerruf einer Vertragserklärung nach § 355 BGB diene die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen zudem stets dem Schutz des Kündigungsgegners (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2005 - III ZR 172/04, GE 2005, 481 = NJW 2005, 1354 = NZM 2005, 391, nach juris Rn. 8, 14 ff.).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob § 193 BGB im Rahmen des Wohnraummietrechts, insbesondere auf die Karenzfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar ist mit der Folge, dass diese sich verlängert, wenn der letzte Tag der Frist - wie hier - auf einen Sonnabend fällt, (soweit ersichtlich) bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2005, aaO., nach juris Rn. 17).

Sie wird - vor allem in der Literatur - diskutiert und unterschiedlich beantwortet:

Teilweise wird der Argumentation des III. Zivilsenates folgend vertreten, dass § 193 BGB seinem Tatbestand nach schon nicht auf Kündigungsfristen angewendet werden könne; eine entsprechende Anwendung scheide aus, weil Kündigungsfristen dem Schutz des Kündigungsempfängers dienten, eine Verkürzung der Frist damit unvereinbar wäre (vgl. Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 69; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12, Aufl., 2015, § 573c Rn. 10).

Andere Stimmen halten die Argumentation des III. Zivilsenates im Anwendungsbereich des § 573c Abs. 1 BGB für nicht durchgreifend. Das Gesetz regele nur Kündigungstag und -termin, lege hingegen nicht unmittelbar eine Frist fest. Da die Kündigung an (bzw. bis zu) einem bestimmten Tag abzugeben ist, spreche bereits der Wortlaut des § 193 BGB gewichtig für dessen Anwendung. Zu berücksichtigen sei auch die Besonderheit, dass § 573c BGB dem Erklärenden eine bestimmte Zeitspanne für die Kündigung einräumt. Die Vorschrift ordne nicht einfach nur eine Kündigungsfrist an, sondern gebe dem Erklärenden über die Karenztage drei Werktage, um für den Zugang beim Empfänger zu sorgen. Hätte der Gesetzgeber nur den Erklärungsempfänger schützen wollen, hätte er auf die Karenzfrist verzichten können (vgl. MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl., 2016, § 573c Rn. 11, nach beck-online; Staudinger/Rolfs, 2014, BGB § 573c Rn. 10 ff., nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 573c Rn. 10; LG Aachen, Beschl. v. 22.10.2003 - 6 T 67/03, in WuM 2004, 32, nach juris Rn. 4; AG Düsseldorf, Urt. v. 18.1.2008 - 21 C 17001/06, in ZMR 2008, 538, nach juris Rn. 22).

Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung aus deren zutreffenden Erwägungen. Die vom III. Zivilsenat vertretene Auffassung zur Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen ist nicht zwingend, jedenfalls nicht im Anwendungsbereich des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.

Für den Erklärenden (Mieter oder Vermieter) stellt sich die Karenzfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB („spätestens am dritten Werktag“) bei lebensnaher Betrachtung als Frist (Termin) für die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des § 193 BGB dar, denn die - regelmäßig in Aussicht genommene - Folge des Wirksamwerdens der Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats (bzw. zum in § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmten Termin) und damit die Rechtsfolge der Beendigung des Mietverhältnisses zu dem gewünschten Termin hängt davon ab, dass er die Erklärung spätestens am letzten Tag der Karenzfrist abgibt. Er ist wegen § 130 BGB Abs. 1 BGB deshalb gehalten, den Zugang der Erklärung innerhalb der Karenzfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB spätestens zum dritten Werktag sicherzustellen, dies unter der erschwerenden Bedingung, dass er moderne Kommunikationsmittel - wie eMail und Fax - wegen §§ 568, 126 BGB und mangels einer § 130 Nr. 6 ZPO vergleichbaren Regelung nicht nutzen kann.

Richtig ist zwar, dass - wie auch sonst bei der Berechnung von Fristen, etwa im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung - Ausgangspunkt der Berechnung des (Ab-) Laufes einer Frist die Abgabe (bzw. der Zugang, § 130 BGB) der Erklärung beim Erklärungsempfänger ist und § 573c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB auch als Regelung des Beginns des Laufes einer Kündigungsfrist verstanden werden kann. Auf die (einfache) Regelung eines Fristbeginns beschränkt sich die Karenzfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB jedoch nicht, denn für den Fall, dass der Ablauf des übernächsten Monats des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monats erreicht werden soll, spricht sie die Verpflichtung aus, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats abgegeben werden muss; wird sie nicht spätestens am dritten Werktag abgegeben, so „verlängert“ sich die Kündigungsfrist - faktisch - um einen Monat.

Die Motive des Gesetzgebers des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend stützen die hier vertretene Auffassung (vgl. BT-Drs. IV/3394).

Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 193 BGB und weiterer Vorschriften wie etwa der §§ 216, 222 ZPO auf die fortschreitende Tendenz zur Einführung der Fünf-Tage-Woche reagieren. Er sah dabei unter anderem das Problem, dass die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und Termine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonnabend zu wahren, obwohl diese an diesem Tag nicht mehr arbeiten. In vielen Fällen würden Fristen und Termine deshalb schon am Freitag gewahrt, was praktisch zu einer Fristverkürzung führe. Er hielt es im Hinblick auf die mit der weitreichenden Einführung der Fünf-Tage-Woche verbundenen Unzuträglichkeiten im Rechtsverkehr deshalb für angezeigt, dass der Sonnabend „bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt“ wird wie ein Sonntag oder Feiertag (vgl. BT-Drs. IV/3394, S. 3).

Die Intention des Gesetzgebers beschränkte sich demnach nicht auf die Regelung des Fristablaufes, sondern bezog die Einhaltung von Fristen in die Überlegungen ein. Folgerichtig hat er nicht nur Regelungen im Prozessrecht angepasst, sondern - unter anderem auch - die materiell-rechtliche Regelung des § 193 BGB.

Die hier gegebene Situation entspricht der, die der Gesetzgeber in den Blick genommen hat. Die den Bekl. allein bekannte Zustellanschrift der Kl. war die einer Behörde, hier des Auswärtigen Amtes, das an Sonnabenden - von Ausnahmen abgesehen - nicht arbeitet. Dies dürfte der Situation bei vielen Vermietern entsprechen, die teilweise als Gesellschaft organisiert sind, unter der Anschrift von Hausverwaltungen oder Rechtsanwaltskanzleien agieren, die Vermieter (teilweise auch umfassend außergerichtlich) vertreten. Soll - trotz arbeitsfreien Samstags - frist- (und auch form-)wahrend eine Erklärung abgegeben werden, so wird der Erklärende regelmäßig gehalten sein, diese bereits am Freitag abzugeben, wenn er sich nicht auf die Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postwege verlassen möchte. Unabhängig davon dürfte dem Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 193 BGB (und weiterer Vorschriften) die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Postweges bekannt gewesen sein; er hat sie indes nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Die vom III. Zivilsenat angedeutete Schutzbedürftigkeit des Erklärungsempfängers trägt keine andere rechtliche Bewertung bezüglich der Anwendung des § 193 BGB auf die Karenzfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Gesetzgeber hat ausschließlich den Schutz des Erklärenden in den Blick genommen, nicht aber den des Erklärungsempfängers (vgl. BT-Drs. IV/3394, S. 3 f.).

Der Schutz des Erklärungsempfängers wird auch nicht grundlegend eingeschränkt. Wird - dem III. Zivilsenat folgend - die Anwendung des § 193 BGB ausgeschlossen, so ergibt sich für ihn kein wesentlicher Vorteil: Er müsste sich - gegebenenfalls - gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zugang am Sonnabend entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nimmt, weil der Sonnabend arbeitsfrei ist und er sich nicht unter der Geschäftsadresse aufhält.

2. […]

3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zuzulassen, soweit die Kl. durch die Entscheidung der Kammer beschwert ist, um dem Bundesgerichtshof (gegebenenfalls) Gelegenheit zu geben, die bisher offen gelassene Frage zur Anwendung des § 193 BGB im Rahmen des § 573c Abs. 1 BGB zu beantworten. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin [ZK 65] schließt sich einer verbreiteten Meinung an, die in Anwendung des § 193 BGB den Sonnabend einem Sonn- und Feiertag gleichsetzt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter kündigte mit Schreiben vom 29. März 2015, das am 7. April 2015 (Dienstag nach Ostern) beim Vermieter einging. Der verlangte Mietzahlung bis einschließlich Juli 2015, da die Kündigung nicht in der Karenzzeit des § 573c Abs. 1 BGB eingegangen sei, denn der dritte Werktag im April sei der Sonnabend, 5. April 2015 gewesen. Das AG verurteilte zur Mietzahlung bis einschließlich Juli 2015. In der Berufung des Mieters änderte das LG Berlin [ZK 65] das AG-Urteil ab und versagte dem Vermieter die Miete für Juli 2015. Dabei wich es von der (bisherigen) Rechtsprechung des III. Senats des BGH (GE 2005, 481) ab, wonach § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder direkt noch analog anzuwenden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für den Erklärenden (Mieter oder Vermieter) stelle sich die Karenzfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB bei lebensnaher Betrachtung als Frist (Termin) für die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des § 193 BGB dar, denn die – regelmäßig in Aussicht genommene – gewünschte Folge des Wirksamwerdens der Kündigung, die Beendigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des übernächsten Monats, hänge davon ab, dass er die Erklärung spätestens am letzten Tag der Karenzfrist abgebe, und müsse den Zugang der Erklärung innerhalb der Karenzfrist sicherstellen (§ 130 Abs. 1 BGB), dies unter der erschwerenden Bedingung, dass er moderne Kommunikationsmittel – wie eMail und Fax – wegen der erforderlichen Schriftform (§§ 568, 126 BGB) nicht nutzen könne. Richtig sei zwar, dass – wie auch sonst bei der Berechnung von Fristen, etwa im Anwendungsbereich der ZPO – Ausgangspunkt der Berechnung des (Ab-) Laufes einer Frist die Abgabe (bzw. der Zugang, § 130 BGB) der Erklärung beim Erklärungsempfänger sei und § 573c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB auch als Regelung des Beginns des Laufes einer Kündigungsfrist verstanden werden könne.

Auf die Regelung eines Fristbeginns beschränke sich die Karenzfrist jedoch nicht, denn für den Fall, dass der Ablauf des übernächsten Monats des auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monats erreicht werden solle, spreche sie die Verpflichtung aus, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats abgegeben werden müsse; andernfalls verlängere sich die Kündigungsfrist – faktisch – um einen Monat.

Die Motive des Gesetzgebers über den Fristablauf am Sonnabend stützten die von der Kammer vertretene Auffassung. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 193 BGB und weiterer Vorschriften wie der §§ 216, 222 ZPO auf die fortschreitende Tendenz zur Einführung der 5-Tage-Woche reagieren wollen. Er habe dabei u. a. das Problem gesehen, dass die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und Termine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonnabend zu wahren, obwohl diese an diesem Tag nicht mehr arbeiten würden. In vielen Fällen würden Fristen und Termine deshalb schon am Freitag gewahrt, was praktisch zu einer Fristverkürzung führe. Der Gesetzgeber habe es im Hinblick auf die mit der weitreichenden Einführung der 5-Tage-Woche verbundenen Unzuträglichkeiten im Rechtsverkehr deshalb für angezeigt gehalten, dass der Sonnabend „bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt“ werde wie ein Sonntag oder Feiertag.

Die vom III. Senat des BGH angedeutete Schutzbedürftigkeit des Erklärungsempfängers trage keine andere rechtliche Bewertung bezüglich der Anwendung des § 193 BGB auf die Karenzfrist nach § 573 Abs. 1 BGB. Der Gesetzgeber habe ausschließlich den Schutz des Erklärenden in den Blick genommen, nicht aber den des Erklärungsempfängers. Der Schutz des Erklärungsempfängers werde auch nicht grundlegend eingeschränkt. Werde die Anwendung des § 193 BGB ausgeschlossen, so ergebe sich für ihn kein wesentlicher Vorteil: Er müsste sich gegebenenfalls gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zugang am Sonnabend entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehme, weil der Sonnabend arbeitsfrei sei und er sich nicht unter der Geschäftsadresse aufhalte. Revision wurde zugelassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VIII. Senat des BGH formuliert im amtlichen Leitsatz seines Urteils vom 27. April 2005 -VIII ZR 206/04 - (GE 2005, 726), dass der Sonnabend für die Karenzzeit bei der Kündigung als Werktag zählt, es sei denn, es ist der letzte Tag der Frist.