Beratungsvertrag als Auftrag
BGB §§ 195, 676
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beratungsvertrag als Auftrag; allgemeine Verjährungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung eines selbständigen, unentgeltlichen Auskunfts- oder Beratungsvertrags verjähren gemäß § 195 BGB in 30 Jahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., ein selbständiger Malermeister, wurde 1987 von der G. B. H. eG als Bauträgerin mit dem Außenanstrich an dem Neubau einer Eigentumswohnungsanlage in R. beauftragt. Wegen des hierfür erforderlichen Anstrichs an unterschiedlichen verzinkten Metallteilen führte der Kl. vor Arbeitsbeginn mit dem Bekl. zu 2, einem Außendienstmitarbeiter und Fachberater der Bekl. zu 1, die Farben und Lacke herstellt, ein Beratungsgespräch. Dessen Inhalt ist zwischen den Parteien streitig. Der Kl. reinigte den verzinkten Untergrund - nach seiner Behauptung entsprechend den Empfehlungen des Bekl. zu 2 - fälschlich mit Nitroverdünnung und trug sodann die im Großhandel erworbene und jedenfalls überwiegend von der Bekl. zu 1 produzierte Farbe auf. Nach Ausführung der Arbeiten platzte die Beschichtung von dem Untergrund ab.
In zwei Vorprozessen nahmen deswegen die Wohnungseigentümer die B. (5 O 492/92) und diese wiederum den Kl. (4 O 50/94 F, beide LG K.) erfolgreich auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Mit der vorliegenden, der Bekl. zu 1 am 25. November 1994 zugestellten Klage, die der Kl. außer auf eigenes Recht auf ihm abgetretene Ansprüche der Wohnungseigentümer sowie der B. H. gestützt hat, begehrt er Erstattung jener Urteilssumme zuzüglich Zinsen und Kosten von zusammen 56.841,39 DM nebst Zinsen hieraus und ferner die Feststellung, daß die Bekl. ihm als Gesamtschuldner auch zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet seien. Die Bekl. haben sich unter anderem auf Verjährung berufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. zu 1 aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 und aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) ebenso verneint wie an den Kl. abgetretene vertragliche oder deliktische Ansprüche der Wohnungseigentümer und der B. H. Das nimmt die Revision hin. Durchgreifende Rechtsfehler sind hierbei auch nicht ersichtlich.
II. 1. Hingegen hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Kl. aus eigenem Recht gemäß § 635 BGB (i.V.m. § 278 BGB) für möglich gehalten. Nach dem tatsächlichen Vorbringen des Kl. hätten die Parteien konkludent einen Auskunftsvertrag geschlossen, der indessen als Werkvertrag einzustufen sei. Für eine falsche Auskunft des Bekl. zu 2 hafte die Bekl. deshalb nicht entsprechend den Regeln über die positive Vertragsverletzung, sondern nach § 635 BGB, da es sich um einen sogenannten engeren Mangelfolgeschaden handele. Dieser Schadensersatzanspruch sei gemäß § 38 Abs. 1 BGB aber selbst dann verjährt, wenn man zugunsten des Kl. hier die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken zugrunde lege.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Für die Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunfts- oder Beratungsvertrags haftet die Bekl. zu 1 nicht werkvertraglich aus §§ 633 ff. BGB, sondern nach Auftragsrecht. Für die Verjährung gilt deswegen statt der kurzen Fristen in § 638 BGB die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings auf der Grundlage des Klagevorbringens den stillschweigenden Abschluß eines selbständigen Beratungsvertrags zwischen den Parteien über die Vorbehandlung der zu streichenden verzinkten Metallflächen sowie die Auswahl der für den Anstrich geeigneten Farben bejaht. Diese, im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 367/89 - NJW-RR 1990, 1301, 1302 = WM 1990, 1469, 1470 f.; vom 19. März 1992 - III ZR 170/90 - NJW-RR 1992, 1011 ff. = WM 1992, 1246 f. und vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 238/96 - NJW 1997, 3227, 3228) und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
b) Ein solcher Beratungsvertrag ist, wenn er entgeltlich ist, grundsätzlich Dienst- oder Werkvertrag, bei Unentgeltlichkeit hingegen Auftrag (Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb. § 676 Rn. 9; teilweise abweichend BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 676 Rn. 15: bei Unentgeltlichkeit Vertrag sui generis). So liegen die Dinge hier. Die Bekl. zu 1 oder ihr Fachberater haben für ihre Beratung ein Honorar weder gefordert noch erhalten. Daß die Kosten für Beratungsleistungen dieser Art von der Bekl. in ihre Abgabepreise einkalkuliert sein mögen und dadurch im Ergebnis mittelbar von allen Endabnehmern zu tragen sind, worauf das Landgericht hingewiesen hat, begründet schon keine über eine lediglich wirtschaftliche Beteiligung hinausgehende rechtliche Beziehung zwischen Produkthersteller und Verwender. Erst recht wird durch einen solchen in den Kaufpreisen enthaltenen Kostenanteil kein Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zwischen einer Kaufpreiszahlung an den Händler und der Beratungsleistung seitens des nicht mit dem Verkäufer identischen Produzenten hergestellt, wie es für eine Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen beiden als Dienst- oder Werkvertrag erforderlich wäre.
c) Mangels einer gesetzlichen Sonderregelung richtet sich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus der Schlechterfüllung eines selbständigen Beratungsvertrags daher nach § 195 BGB (BGHZ 70, 356, 361 für einen entgeltlichen Vertrag; BGH, Urteile vom 30. Mai 1990, 19. März 1992 und 23. Juli 1997 aaO; Staudinger/Wittmann, § 676 Rn. 26; BGB RGRK/Steffen, § 676 Rn. 67). Daß auch die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB nicht eingreift, wenn der Verwender eines Produkts mit dessen Hersteller einen derartigen Beratungsvertrag geschlossen hat, mag sich die Beratung auch auf Sacheigenschaften wie die Verwendungsfähigkeit der Sache für den vorgesehenen Zweck beziehen, hat der Bundesgerichtshof gleichfalls bereits entschieden (BGH, Urteile vom 30. Mai 1990, vom 19. März 1992 und vom 23. Juli 1997 aaO). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt nichts anderes.
Allerdings kann die Feststellung, ob die Beratungspflicht schuldhaft verletzt ist, nach längerer Zeit auf Schwierigkeiten stoßen. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt es aber weder, auf die positive Vertragsverletzung eines selbständigen Beratungsvertrags - in Abweichung von der hierfür grundsätzlich geltenden Regelverjährung - die für die kaufrechtliche Sachmängelhaftung geltende, sehr kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB anzuwenden noch die ebenfalls verkürzten gesetzlichen Verjährungsfristen bei der werkvertraglichen Gewährleistung (§ 638 BGB) zu übertragen. Gewisse Wertungswidersprüche zwischen den Fällen kurzer Verjährung (Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten oder Schlechterfüllung eines entgeltlichen, als Werkvertrag zu qualifizierenden selbständigen Beratungsvertrags) und denen mit dreißigjähriger Regelverjährung (bei unentgeltlichem oder als Dienstvertrag zu qualifizierendem Beratungsvertrag, soweit nicht Sondervorschriften wie § 51 b BRAO eingreifen) sind in der - vielfach reformbedürftigen - Systematik des Gesetzes bedingt (vgl. hierzu Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, 1992, S. 26 ff.) und deswegen hinzunehmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Malermeister hat sich vor Ausführung eines technisch anspruchsvollen Auftrags von einem Fachberater der Farbenherstellerin beraten lassen. Die Beratung erwies sich als falsch, so daß die Arbeiten von dem Malermeister mangelhaft ausgeführt wurden und er mit Erfolg von den Bauherren auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Er verklagte nunmehr seinerseits den Farbenhersteller, wobei es in dem vom BGH am 11. März 1999 entschiedenen Fall im wesentlichen um die Frage der Verjährung ging. Auch bei Anwendung der längsten Verjährungsvorschrift des Werkvertragsrechts von fünf Jahren (Arbeiten an einem Grundstück) wäre nämlich der Anspruch nicht mehr durchsetzbar gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH meinte, es sei hier weder Kaufrecht (mit Verjährungsfrist von sechs Monaten) noch Werkvertragsrecht anzuwenden, sondern Auftragsrecht, da das Beratungsgespräch unentgeltlich gewesen sei. Dafür gibt es keine besondere Verjährungsvorschrift, so daß die Regelverjährung von 30 Jahren eingreift.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist von besonderem Interesse für Bauherren und Unternehmen, denn vielfach wird auf die kurzen Verjährungsvorschriften nach BGB oder VOB vertraut. Vom Standpunkt des Unternehmers dürfte daher angezeigt sein, Auskünfte und Beratungen grundsätzlich nur entgeltlich zu erteilen, da dann Werkvertragsrecht mit den entsprechend kurzen Verjährungsfristen anzuwenden ist.