Beratungspflichten des Anwalts
BGB §§ 675, 195; BRAO § 51 b a. F.
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.
2. Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 F. (im Folgenden: Verkäuferin) war Eigentümerin eines Geschäftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch für ihre Rechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel:
"Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das Recht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht."
2 Anfang 1997 wollte die Kl. das Geschäftshaus von der Verkäuferin erwerben und es an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt eine Spielhalle einzurichten. Die Mieterin übte das Optionsrecht aus; die Verkäuferin widersprach der Verlängerung des Mietvertrags. In dieser Lage wandte sich die Kl. an die damals zwischen den Bekl. bestehende Anwaltssozietät, die sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Einzelheiten des Auftrags und der Beratung sind im Streit. Die Kl. erwarb das Hausanwesen. Der Kaufvertrag vom 3. April 1997 wies folgende Regelung auf:
"Mietverhältnisse sind bekannt. Der derzeitige Mieter hat aufgrund des Mietvertrages vom 25. März 1988 nach § 2 erklärt, dass er das Mietverhältnis aufgrund einer Option um 5 Jahre verlängern wolle. Die Vermieterin und nunmehrige Verkäuferin hat entsprechend der gleichfalls in § 2 des Mietvertrages enthaltenen Regelung fristgemäß einer solchen Verlängerung widersprochen, so dass das derzeitige Mietverhältnis am 30. April 1998 endet."
3 Die Mieterin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses. Die Kl., vertreten durch die Bekl., trat dem Mietprozess als Streithelferin der Verkäuferin bei. Es steht zwischen ihr, der Mieterin und der Verkäuferin aufgrund des Urteils des OLG Koblenz vom 26. Mai 1999 rechtskräftig fest, dass der Mietvertrag bis zum 30. April 2003 fortbestand. Die Mieterin übte auch die zweite Verlängerungsoption aus.
4 Die Kl. hat geltend gemacht, sie habe das Hausanwesen nur erwerben wollen, wenn der Mietvertrag hätte beendet werden können. Das habe der Bekl. zu 1 auch gewusst. Er habe ihr jedoch nicht vom Kauf des Hauses abgeraten, weil er unzutreffenderweise angenommen habe, die Mieterin habe die Option nicht wirksam ausgeübt. Ferner habe er im Kaufvertrag für keine ausreichende Absicherung gesorgt und nicht darauf geachtet, ein Rücktrittsrecht für den Fall des Fortbestehens des Mietvertrags zu vereinbaren. Ihr sei dadurch ein noch zu beziffernder Schaden entstanden; denn sie hätte das Hausanwesen zu einer höheren als der von der Mieterin gezahlten Miete an das Unternehmen ihres Ehemanns vermieten können. Wegen der geringeren Mieteinnahmen habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen, für das zusätzliche Zinsen anfielen.
5 Die Kl. beantragt festzustellen, dass die Bekl. verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Grundstückskaufvertrag entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der Kl. aufgrund der fehlenden Absicherung des Grundstückskaufvertrages gegen die Wahrnehmung der Verlängerungsoption ein Schaden entstanden sei, den sie mit ihren Finanzierungsschwierigkeiten hinreichend dargelegt habe. Die Klage sei begründet, weil der Bekl. zu 1 seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags verletzt habe. Er hätte genauer darlegen müssen, weshalb er vom Vertragsschluss abrate. Der Schaden sei ihm zuzurechnen, obwohl sich die Kl. ohne weitere Rücksprache über seine Empfehlung hinweggesetzt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Kl. habe den Bekl. zu 1 beauftragt, sie im Verfahren der Mieterin gegen die Verkäuferin zu vertreten. Hierbei hätte er auf seine Haftung hinweisen müssen. Deshalb dürften sich die Bekl. auf den Eintritt der Primärverjährung nicht berufen.
II. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
9 1. Der Feststellungsantrag ist allerdings zulässig. Zwar hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab (BGHZ 166, 84, 90; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/02 -, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 -, WM 1996, 548, 549; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 -, WM 2002, 29, 32; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, WM 2006, 927, 928). Beginnt aber die Verjährung etwaiger Ansprüche des Schadensersatzklägers - wie hier nach § 51b Fall 2 BRAO a. F. - unabhängig von einer Schadensentstehung spätestens mit der Beendigung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des Kl. an einer alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02 -, WM 2005, 2110; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO).
10 2. Der Bekl. zu 1 hat seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht aber nicht fest, dass der Kl. hierdurch ein Schaden entstanden ist.
11 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Bekl. zu 1 seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
12 aa) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92 -, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95 -, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO.; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03 -, WM 2007, 419; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03 -, NJW 2007, 2485, 2486, z. V. b. in BGHZ 171, 261).
13 Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln (BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02 -, WM 2003, 1138, 1140; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03 -, aaO.). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558).
14 bb) Dieser Verpflichtung ist der Bekl. zu 1, auch nach seinem eigenen Vorbringen, nicht nachgekommen. Er trägt vor, ihm sei bekannt gewesen, dass der Ehemann der Kl. in dem Haus eine Spielhalle betreiben wollte. Ihm sei nur ein früherer Entwurf des Kaufvertrages zur Stellungnahme übersandt worden. Dieser habe die Klausel, "Mietverträge sind bekannt", enthalten. Er habe vom Abschluss des Vertrages abgeraten, weil mit dieser Klausel nicht sichergestellt sei, dass die Kl. das Hausanwesen tatsächlich mieterfrei erhalte.
15 Dies reichte nicht aus. Die Belehrung war nicht geeignet, der Kl. eine auch nur annähernd zutreffende Vorstellung von dem Risiko zu vermitteln, das sie mit Vertragsschluss einging. Der Bekl. zu 1 wies die Kl. weder darauf hin, dass die Vertragsklausel über die Verlängerungsoption unklar war, noch hat er sie darüber unterrichtet, wie sie den hieraus sich ergebenden Unsicherheiten am gefahrlosesten begegnen konnte.
16 (1) Die Belehrung des Bekl. zu 1 erschöpfte sich in dem Hinweis auf die - allgemein bestehende - Gefahr, das Hausanwesen nicht mieterfrei zu erhalten. Er hätte die Kl. aber konkret darauf hinweisen müssen, dass die im Mietvertrag enthaltene Verlängerungsoption Formulierungen aufwies, die darauf hindeuteten, dass die Vermieterin der Verlängerung nicht widersprechen konnte und daher der Mietvertrag mit der Mieterin fortbestand. Die Mieterin hatte nach Satz 2 der Klausel das Recht, zweimal eine Verlängerung des Mietvertrages um jeweils fünf Jahre zu verlangen. Dieser Anspruch ist für sich genommen eindeutig. Satz 3 der Klausel sieht vor, dass sich "es" von selbst um fünf Jahre verlängert, wobei beide Vertragsparteien einer Verlängerung widersprechen können. Mit "es" konnte nur das Mietvertragsverhältnis gemeint sein. Die Auslegung des Bekl. zu 1, beide Vertragsparteien könnten der Ausübung der Option widersprechen, lag von vornherein fern. Denn ein Widerspruchsrecht beider Parteien gegen die vom Mieter auszuübende Option erscheint unverständlich; nur ein einseitiges Widerspruchsrecht der Vermieterin ergibt einen Sinn. Vor allem aber der letzte Halbsatz der Klausel, "der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht", macht deutlich, dass das Widerspruchsrecht den Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Vertrages nicht betraf. Mit dem allgemeinen Optionsrecht kann nur das in Satz 2 der Klausel angesprochene Recht gemeint sein, weil es kein anderes gibt.
17 (2) Der Bekl. zu 1 hat die Kl. auch nicht darüber belehrt, wie den vorstehend geschilderten Unsicherheiten bei der Auslegung des Mietvertrages am sichersten und gefahrlosesten begegnet werden könnte. Es waren zwei Wege denkbar. Zum einen hätte die Kl. vom Kauf des Hauses Abstand nehmen können. Und zum zweiten hätte sie das Haus unter Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass der Mietvertrag fortbesteht, erwerben können. Der Umstand, dass der Bekl. zu 1 der Kl. vom Kauf abgeraten hat, ist daher ohne die gebotene Erläuterung der Rechtslage und den Hinweis auf die aufgezeigte Handlungsalternative (Vereinbarung eines Rücktrittsrechts) unzureichend und lässt den Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht entfallen.
18 cc) Das Verschulden wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet (§§ 282, 285 BGB a. F. analog; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85 -, WM 1986, 1500, 1501; Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95 -, WM 1996, 1832, 1835). Der Anwalt muss darlegen und beweisen, dass ihn an der objektiven Verletzung seiner Pflichten kein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85 -, aaO.). Umstände, die sie entlasten könnten, haben die Bekl. jedoch nicht vorgetragen.
19 b) Die Kausalität hat das Berufungsgericht nicht geprüft; das war rechtsfehlerhaft. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht anzunehmen, dass der von der Kl. behauptete Schaden auf der Pflichtverletzung der Bekl. beruht.
20 aa) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00 -, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02 -, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03 -, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03 -, aaO. S. 421). Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht zugute (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03 -, NJW 2007, 2485, 2489, z. V. b. in BGHZ 171, 261; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1007).
21 bb) Schon nach ihrem eigenen Vorbringen kann sich die Kl. nicht auf den Anscheinsbeweis berufen. Es kamen für sie unterschiedliche Verhaltensweisen in Betracht. Sie behauptet, sie hätte bei richtiger Belehrung vom Kauf Abstand genommen oder ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass das Mietverhältnis mit der Mieterin fortbestehen sollte. Daneben wäre auch denkbar gewesen, den Kaufvertrag gleichwohl abzuschließen und die Verkäuferin nach § 434, § 440 Abs. 1 und 4, § 326 BGB a. F. auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen; denn diese war verpflichtet, der Kl. das Grundstück frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen die Käufer geltend gemacht werden konnten (§ 434 BGB a. F.). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechte, die der Mieter nach § 571 BGB a. F. (§ 566 Abs. 1 BGB) dem Käufer gegenüber geltend machen kann (BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR 74/69 -, WM 1972, 556, 557; v. 2. Oktober 1987 - V ZR 195/86 -, WM 1987, 1371; v. 17. Mai 1991 - V ZR 92/90 -, WM 1991, 1809, 1810, v. 8. November 1991 - V ZR 139/90 -, WM 1992, 495). Die Kl. muss darlegen und gemäß § 287 ZPO beweisen, welche dieser Alternativen sie bei vertragsgemäßer Belehrung gewählt hätte.
22 c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist das Berufungsgericht ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl. einen ersatzfähigen Schaden dargelegt hat.
23 Eine auf Ersatz von Vermögensschäden gerichtete Feststellungsklage ist nur dann zulässig und begründet, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl. ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO. S. 930).
24 aa) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 -, NJW 1995, 449, 451; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO.). Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96 -, WM 1998, 142 f.; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00 -, WM 2005, 999, 1000; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO.). Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ 133, 246, 252 f.). Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO.). Die Feststellungsklage ist nur begründet, wenn sich aus dem vom Mandanten vorgetragenen Sachverhalt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm bereits ein Schaden entstanden ist oder ihm ein solcher droht.
25 bb) Daran fehlt es hier. Die Kl. hat einen aufgrund dieser Pflichtverletzung ersatzfähigen Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt.
26 Hätte die Kl. das Haus bei pflichtgemäßer Beratung durch den Bekl. zu 1 nicht gekauft, wäre sie so zu stellen, wie sie ohne dessen Erwerb stünde (vgl. § 249 Satz 1 BGB a. F.). Sie hätte geringere Verbindlichkeiten, wäre aber dafür nicht Eigentümerin des Hauses. Sie müsste keine Darlehenszinsen bezahlen, hätte dafür aber keine Mieteinnahmen. Den daraus unter Umständen herrührenden Schaden hat die Kl. schon deshalb nicht dargelegt, weil sie keine Angaben zum Wert des Hauses macht. Gleiches gilt bei Vereinbarung eines Rücktrittsrechts. Insoweit hat die Kl. überdies schon nicht vorgetragen, dass sich die Verkäuferin auf eine solche Regelung eingelassen hätte.
27 Die von ihr behaupteten geringeren Mieteinnahmen begründen hingegen allenfalls dann einen Schaden, wenn sie mit dem angeführten Finanzierungsaufwand ein gleichwertiges Objekt hätte erwerben und dieses an ihren Ehemann hätte vermieten können. Hierzu fehlt bisher entsprechender Vortrag.
III. 28 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund des festgestellten Sachverhältnisses (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) kommt eine Abweisung der Klage wegen Eintritts der Verjährung nicht in Betracht.
29 1. Der Klaganspruch gegen die Bekl. zu 1 und 2 ist nicht verjährt. Die Verjährung trat erst am 24. Dezember 2002 ein. Die am 28. Juni 2002 bei Gericht eingegangene Klage hat die Verjährung deshalb gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V .
m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
30 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verjährungsregelung des § 51b BRAO ausgegangen (vgl. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Danach verjährt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Rechtsanwalt in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags.
31 b) Die primäre Verjährungsfrist begann am 3. April 1997, mit Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages, zu laufen (§ 51b Fall 2 BRAO). Die Kl. beauftragte den Bekl. zu 1, nach ihrem insoweit in der Revisionsinstanz zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrag, sie im Hinblick auf den Erwerb des Geschäftshauses zu beraten. Dieser Auftrag endete mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages.
32 Der Anwaltsvertrag endet regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das heißt, durch die Erreichung des Vertragszwecks (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95 -, WM 1996, 1832, 1833; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 180/00 -, NJW 2002, 1048, 1049 f.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 53). Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rats erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrags (Sieg aaO. Rn. 57). Der Bekl. zu 1 sollte die Kl. im Rahmen des in Aussicht genommenen Erwerbs des Hauses beraten. Diese Beratung war mit Abschluss des Kaufvertrages beendet. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages konnte der Bekl. zu 1 keine Ratschläge zum aus Sicht der Kl. wünschenswerten Vertragsinhalt mehr erteilen. Ein Fortbestand des Beratungsauftrags lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Bekl. zu 1 in der Folgezeit als Verkehrsanwalt in den Prozess der Mieterin gegen F. beteiligt war und im Dezember 1999 prüfte, ob Ansprüche der Kl. gegen letztere bestanden. Dies geschah jeweils aufgrund eines neuen Mandats.
33 c) Den Bekl. ist es jedoch verwehrt, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen. Der Kl. steht ein Sekundäranspruch zu, der die Einrede ausschließt (§ 249 Satz 1 BGB a. F.; vgl. BGHZ 94, 380, 385). 34 aa) Ein derartiger Sekundäranspruch kommt in Betracht, wenn der Anwalt während noch laufender Primärverjährung bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresshaftung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84 -, WM 1985, 1475, 1477 f.; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87 -, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94 -, WM 1996, 540, 541 f.; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00 -, WM 2002, 513, 515; Zugehör, aaO. Rn. 1383). Die Hinweispflicht folgt dabei aus dem neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82 -, aaO.; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92 -, aaO.; Zugehör, aaO.).
35 bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kl. den Bekl. zu 1 beauftragt hat, Ansprüche gegen die Verkäuferin aus dem Kaufvertrag vom 3. April 1997 zu prüfen.
36 (1) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand (vgl. auch § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 RVG) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn er den im prozessualen Sinne selben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass er bereits dann zu bejahen ist, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkeiten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen Verjährungsregelung des § 51b BRAO a. F. ergeben. Der Mandant kann infolge seiner Rechtsunkenntnis - anders als der fachkundige Berater - regelmäßig gar nicht oder nur schwer erkennen, dass er durch einen Fehler seines Rechtsanwalts geschädigt wurde. Deswegen wäre die gesetzliche Verjährungsfrist häufig abgelaufen, bevor der Mandant den Fehler erkennt oder gar der Schaden überhaupt eintritt. Dadurch würde der Mandant teilweise rechtlos gestellt (BGHZ 83, 17, 25 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02 -, WM 2003, 928, 930). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO a. F. insbesondere für Mandanten, die ihrem Anwalt - vor allem im Rahmen eines Dauermandats - lange vertrauen (BGHZ 83, 17, 26; Zugehör, aaO. Rn. 1371). Jedoch ist nicht nur das Vertrauen eines Mandanten schützenswert, der seinen Anwalt im eigentlichen Sinne mit einem Dauermandat betraut; vielmehr entsteht eine vergleichbare Situation, wenn er den Berater mit der Bearbeitung von Folgefragen des Erstauftrags beauftragt, die mit diesem in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. In einer solchen Situation knüpft die Arbeit des Anwalts, wie bei einem Dauermandat, an die Ergebnisse des Erstauftrags an. Der Anwalt hat in dieser Lage Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beratung zu hinterfragen.
37 (2) Die Kl. hatte den Bekl. zu 1 beauftragt, sie im Rahmen des Erwerbs des Geschäftshauses und bei der Abfassung des Kaufvertrages zu beraten. Das Mandat, sie als Streithelferin im Prozess zwischen Mieterin und Verkäuferin zu vertreten, war kein Auftrag in derselben Angelegenheit. In dem Räumungsprozess ging es nicht um die Geltendmachung von Rechten aus dem Kaufvertrag. Vielmehr hatte die Kl. nur ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des zwischen ihrer Vertragspartnerin und einem Dritten geführten Rechtsstreits. § 571 BGB a. F. (§ 566 Abs. 1 BGB) machte die Mieterin nicht zur Partei des Kaufvertrags; der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Kl. war nur die Folge des auf sie übergegangenen Eigentums. Ein nur mit der Führung des Mietprozesses beauftragter Anwalt wäre nicht verpflichtet gewesen, die Beratung der Bekl. beim Abschluss des Kaufvertrages einer näheren Prüfung zu unterziehen.
38 (3) Die Kl. beauftragte den Bekl. zu 1 jedoch, wie sich aus dessen Schreiben vom 23. Dezember 1999 ergibt, zu untersuchen, ob ihr aus dem Kaufvertrag Ansprüche gegen die Verkäuferin zustehen. Darin liegt ein neuer Auftrag über denselben Gegenstand. Die Optionsklausel hatte sich zum Nachteil der Kl. ausgewirkt, der Bekl. sollte sie zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen beraten.
39 (a) Nach dem Kl.
vorbringen war die im Tatbestand aufgeführte Klausel das Ergebnis der Beratung der Bekl. Der Auftrag, hieraus sich ergebende Ansprüche gegen die Verkäuferin zu prüfen, betraf denselben Gegenstand; denn es ging um die Rechtsfolgen daraus, dass das gegen den Mieter gerichtete Räumungsverlangen gescheitert war, weil dieser die Option ausgeübt hatte.
40 (b) Auch nach dem Bekl.
vortrag gilt nichts anderes. Der Bekl. zu 1 beriet die Kl. im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu einem Vorläufer der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung, welche die kaufvertraglichen Ansprüche der Kl. gegenüber der Verkäuferin regeln sollte. Auch wenn die endgültige Ausgestaltung der Klausel nicht zur Begutachtung vorgelegt wurde, diente sie jedoch in gleicher Weise dem Zweck sicherzustellen, dass das Hausanwesen frei von Mietern übergeben wurde. Im Rahmen der dem Schreiben vom 23. Dezember 1999 vorangehenden Untersuchung hatte der Bekl. zu 1 deshalb Anlass, die Richtigkeit seiner Beratung noch einmal zu hinterfragen.
41 Die Primärverjährung war auch bei Zugrundelegung des Bekl.
vortrags am 23. Dezember 1999 noch nicht abgelaufen. Der Bekl. zu 1 beriet die Kl. danach zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrags am 3. April 1997.
42 2. Es kommt allerdings in Betracht, dass sich der Bekl. zu 3 erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Nach dem Briefkopf des Schreibens vom 23. Dezember 1999 war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der Sozietät. In diesem Fall wäre es ihm nicht verwehrt, sich auf die eingetretene Primärverjährung zu berufen.
43 a) Abweichend von § 425 BGB a. F. wirken verjährungsunterbrechende oder -einschränkende Erklärungen oder Handlungen eines Mitglieds einer Rechtsberatersozietät grundsätzlich auch gegenüber der Gesamthand und den übrigen Angehörigen der Sozietät, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen auf seine eigene Verbindlichkeit beschränkt (BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94 -, WM 1996, 33, 35; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO. S. 932).
44 bb) Dies gilt aber nicht für die Einrede der Sekundärverjährung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, aaO.). Denn diese folgt aus dem neuen Mandat über denselben Gegenstand. Wenn der Bekl. zu 3 aber zu dem Zeitpunkt, als dieses erteilt wurde, nicht mehr Mitglied der Sozietät war, hat er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
IV. 45 Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit Kausalität, Schaden und Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Bekl. zu 3 erneut geprüft werden.
46 Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung der Bekl. gelangt, werden folgende Punkte zu beachten sein.
47 1. Das Berufungsgericht hat der Kl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesprochen. Das war selbst dann fehlerhaft, wenn der Kl. ein Ersatzanspruch zusteht. Der Mandant kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß beraten worden. Der Anwalt haftet daher für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur auf Erstattung des negativen Interesses (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90 -, WM 1991, 1303, 1305; v. 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94 -, WM 1995, 941, 942 f.). Der Antrag der Kl. deckt hingegen sämtliche Schäden ab, die ihr durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden sind; er umfasst sowohl das positive als auch das negative Interesse.
48 2. Die Bekl. machen geltend, die Kl. habe den Kaufvertrag abgeschlossen, ohne sie in die weiteren Vertragsverhandlungen einzubeziehen. Das könnte unter Umständen ein Mitverschulden der Kl. begründen (vgl. Zugehör, aaO. Rn. 1235 f.). Die Bekl. werden in diesem Zusammenhang näher darzulegen und zu beweisen haben, wie sie die Kl. belehrt hätten, wenn diese sie in die weiteren Verhandlungen einbezogen hätte. Bei der Würdigung dieses Vortrags wird das Berufungsgericht insbesondere das Schreiben der Bekl. vom 23. Dezember 1999 zu berücksichtigen haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein hinzugezogener Rechtsanwalt begeht eine Pflichtverletzung, wenn er den Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, keine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermittelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwischen den Mietvertragsparteien (Gewerbemiete) war eine bestimmte Mietzeit vereinbart. Der Mieter hat eine Verlängerungsoption von zweimal fünf Jahren. Während der (ersten) Mietzeit wollte die Klägerin das Geschäftshaus von de Verkäuferin/Vermieterin erwerben und an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt eine Spielhalle einzurichten (der Mieter betrieb ebenfalls eine solche in dem Haus). Der Mieter übte dann das Optionsrecht aus. Über die Wirksamkeit der Ausübung entstand Streit. In dieser Lage wandte sich die Klägerin an einen Rechtsanwalt, der sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Klägerin erwarb dann das Anwesen. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass die Mietverhältnisse bekannt seien und der derzeitige Mieter eine Verlängerungsoption in Anspruch genommen habe. In dem Rechtsstreit zwischen den Mietvertragsparteien wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Mietvertrag fortbesteht. Daraufhin nahm die Klägerin nun ihren beratenden Rechtsanwalt in Regress und machte geltend, sie habe das Hausanwesen nur erwerben wollen, wenn der Mietvertrag hätte beendet werden können. Der Anwalt habe sie jedoch nicht ausreichend beraten. Sie beantragte Feststellung, dass der Anwalt (Beklagte) verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Grundstückskaufvertrag entstanden seien. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt, was zur zugelassenen Revision des beklagten Anwalts führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Der Feststellungsantrag selbst sei zulässig. Der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand stehe aber nicht fest, dass der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden sei. Soweit ein Mandant nicht eindeutig zu erkennen gebe, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedürfe, sei der Anwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige müsse er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats habe er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet seien, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar seien. Dazu habe er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage sei. Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssten dem Mandanten, der verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden wolle, um darauf seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln. Hingegen sei es nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Der Passus in dem Kaufvertrag, dass Mietverträge bekannt seien, reiche nicht zu seiner Entpflichtung. Die Belehrung sei nicht geeignet, der Klägerin eine auch nur annähernd zutreffende Vorstellung von dem Risiko zu vermitteln, das sie mit Vertragsschluss einging. Die vorliegende Optionsklausel sei unklar gewesen. Der Beklagte habe nicht darüber belehrt, wie den Unsicherheiten bei der Auslegung des Mietvertrages am sichersten und gefahrlosesten begegnet werden könnte. Sein Verschulden werde aufgrund der Pflichtverletzung vermutet. Allerdings habe das Berufungsgericht die Kausalität für den behaupteten Schaden nicht geprüft. Es gelte zwar der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Vorliegend gelte das jedoch nicht, weil unterschiedliche Verhaltensweisen in Betracht gekommen seien. Die Klägerin müsste daher darlegen und ggf. beweisen, welche der Alternativen sie bei vertragsgemäßer Belehrung gewählt hätte. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sei das Berufungsgericht ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden dargelegt habe. Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet sei, habe diesen durch die Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde. Danach müsse die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordere einen Gesamtvermögensvergleich, in dem es nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage gehe. Daran fehle es hier (noch).
Zur Verjährung weist der BGH darauf hin: Erhalte der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten habe, noch während des Laufs der Primärverjährung einen neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stünden. Verletze der Anwalt schuldhaft seine Beratungspflichten bei dem neuen Auftrag über denselben Gegenstand, komme ein sogenannter Sekundäranspruch in Betracht. Der Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand sei nicht nur dann anzunehmen, wenn er den im prozessualen Sinne selben Streitgegenstand betreffe. Vielmehr folge aus dem Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass er bereits dann zu bejahen sei, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Auftrag bestehe.
Für die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der BGH darauf hin, dass die Klägerin nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wäre sie ordnungsgemäß beraten worden. Der Anwalt hafte daher für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur auf Erstattung des negativen Interesses. Ersatz des positiven Interesses könne der Mandant nicht verlangen.