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Beratertätigkeit als Mietzins

OLG DüsseldorfI-24 U 301/2001.10.2021GE 2022, 307

BGB § 535 Abs. 2; ZPO § 286

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solch einer „atypischen“ Gegenleistung gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht Anwendung findet.

Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrages ist derjenige darlegungs- und beweisverpflichtet, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. Der Rechtsgedanke des „Beweis des ersten Anscheins“ findet keine Anwendung, weil er nur für typische Geschehensabläufe gilt, jedoch nicht, wenn individuelle Verhaltensweisen zu beurteilen sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien bestanden zwei Vertragsverhältnisse: ein Werkvertrag über die Reparatur eines Audi A6 und zwei Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung von zwei Fahrzeugen. Der Bekl. sollte als Gegenleistung für die Nutzung der Mietfahrzeuge Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung für die Kl. erbringen, die das Vorbringen des Bekl. zu der Vergütungsabrede pauschal in Abrede stellte und stattdessen

behauptete, es sei eine Mietzahlung in Geld vereinbart worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die von der Kl. verfolgten Kosten für die Fahrzeugüberlassungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liegen jedoch zwei Mietverträge über die von der Kl. dem Bekl. zur Verfügung gestellten Fahrzeuge vor. Allerdings war - entgegen der Auffassung der Kl. - der Mietzins bzw. das Entgelt vom Bekl. nicht in Geld zu entrichten, sondern er hatte als Gegenleistung Dienste zu erbringen, die er auch während der Nutzungszeit (und etwas darüber hinaus) erbracht hat. Mit diesen Dienstleistungen sollte das Mietentgelt verrechnet werden. Ein Zahlungsanspruch der Kl. besteht somit nicht.

a. In § 535 Abs. 2 BGB wird die vom Mieter zu erbringende Gegenleistung nicht konkret umschrieben. Auch wenn es sich im Regelfall um Geldleistungen handelt, so können auch ohne Weiteres Dienstleistungen als Gegenleistung vereinbart werden. Ein häufig anzutreffender Fall einer derartigen Konstellation ist der Hausmeistervertrag, bei welchem der Mieter mehr oder weniger umfangreiche Dienstleistungsverpflichtungen übernimmt. Auch können Gegenleistungen für eine Gebrauchsüberlassung in Form von Gebäudereparaturen vereinbart werden (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1996 - 11 U 219/95, Rn. 41 jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; BeckOGK/BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Juli 2021, § 535 Rn. 467 m.w.N.; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu § 535 Rn. 12; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2021, § 535 Rn. 88).

Handelt es sich nach den Umständen lediglich um einen Mietvertrag mit atypischer Gegenleistung, so gilt für die Leistungspflicht des Mieters, z. B. für die des Hausmeisters, Dienstvertragsrecht, dagegen für die Gegenleistungspflicht des Vermieters (partiell) Mietrecht. Der Vertrag bildet in derartigen Fällen i.d.R. eine Einheit, sodass der Vermieter nicht etwa die Dienstleistungen des Mieters einseitig kündigen und stattdessen eine Geldleistung verlangen kann (LG Aachen, Urteil vom 13. Januar 1989 - 3 S 271/88, Rn. 12 f.; Staudinger/Emmerich, aaO., § 535 Rn. 88).

b. Hier ist mit dem Vorbringen des Bekl. davon auszugehen, dass er als Gegenleistung für die Nutzung des (jeweiligen) Mietfahrzeugs Dienstleistungen im Bereich der Marketingberatung für die Kl. erbringen sollte.

Soweit die Kl. angibt, sie habe für die Leistungen des Bekl. keine Verwendung gehabt, diese seien auch stets in den „Anfangsstadien stecken geblieben“, ändert dies nichts daran, dass er Leistungen erbracht hat. Soweit diese Ideen nicht verfolgt wurden, hat der Bekl. nachvollziehbar vorgetragen, dass sich der Geschäftsführer der Kl. zur konkreten Umsetzung nicht habe entschließen können. Gegenteiliges hat die Kl. hierzu nicht dargetan. […]

Die Kl. verkennt weiter, dass der Bekl. seine Leistungen allein in Form seines Tätigwerdens und der Unterbreitung seiner Vorschläge schuldete. Insoweit zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Dienstvertrages die Tätigkeit als solche geschuldet wird und nicht ein bestimmter Erfolg, wie z. B. die Umsetzung dieser Vorschläge durch die Kl. Den Ausführungen des Bekl. und den von ihm vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er sich in nicht unerheblichem Umfang mit Marketingstrategien für die Kl. befasst und insoweit eine Reihe von Vorschlägen ausgearbeitet und der Kl. unterbreitet hat (Stichworte: Waschflyer; Frühlingscheck; Tombola; M.-Konzept etc.). […] Sofern die Kl. diese Vorschläge nicht genutzt hat, möglicherweise unzufrieden war bzw. sich im Laufe der Zeit aus dem „Projekt“ zurückzog, ändert dies nichts daran, dass der Bekl. die von ihm geschuldete Gegenleistung in Form dieser Leistungen erbracht hat. Dies allein ist maßgebend, denn dem Dienstvertragsrecht sind Gewährleistungsrechte fremd, weshalb mit etwaigen Mängeln keine Kürzung oder sogar ein Wegfall der Vergütung begründet werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15, Rn. 21; vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03; vom 15. Januar 1981 - III ZR 19/80; vom 7. März 2002 - III ZR 12/01; vom 29. April 1963 - III ZR 211/61; Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - I-24 U 50/10). Selbst wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt war, wird die vereinbarte Vergütung geschuldet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - I-24 U 50/10, Rn. 7).

c. Soweit die Kl. die Vereinbarung einer Mietzahlung in Geld behauptet und das Vorbringen des Bekl. zu der Vergütungsabrede pauschal in Abrede stellt, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr vermochte die Kl. die Vereinbarung einer Miete in Form von Geldleistungen nicht zu beweisen.

Die Kl. ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Bekl. zur Zahlung eines Geldbetrags als Gegenleistung verpflichtet ist. Denn der Partei, die Rechte aus einem Mietvertrag herleitet, obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Abschluss und der Inhalt des Vertrages ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, Band 2, § 535 Rn. 2 m.w.N.). Macht der Vermieter Miete geltend und bestreitet der Mieter die Entgeltlichkeit (als ein wesentliches Merkmal für ein Mietverhältnis), obliegt dem Vermieter, der den Anspruch auf Zahlung der Miete geltend macht, nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch oder rechtsvernichtende Einwendungen herleitet, die Darlegungs- und Beweislast für die Entgeltlichkeit (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, § 535 Rn. 2a; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., Vor § 535 Rn. 13 und Rn. 135). Entsprechendes hat zu gelten, wenn sich der Vermieter auf eine Geldzahlungspflicht beruft, während der Mieter die Erbringung von anderen Leistungen behauptet. Auch wenn die Geldleistung den Regelfall darstellen dürfte, so existiert jedoch keine dahingehende Vermutung, dass stets eine solche vereinbart ist. Der Rechtsgedanke des im Schadensersatzrecht verankerten „Beweis des ersten Anscheins“ kann hier schon deshalb nicht herangezogen werden, weil dieser nur für typische Geschehensabläufe gilt, aber ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - individuelle Verhaltensweisen zu beurteilen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, Rn. 32 m.w.N.; MünchKommBGB/Oetker, § 249 Rn. 495 m.w.N.).

Hier spricht vieles dafür, dass die Bereitstellung der Mietfahrzeuge als Gegenleistung für die unternehmerische Beratung durch den Bekl. erfolgte. […]

Des Weiteren hat die Kl. die Vorschläge des Bekl. über mehrere Monate entgegengenommen, also nicht widersprochen bzw. sich darauf berufen, solches sei nicht erforderlich. Vielmehr hat sie sich noch am 26. August 2017 (vgl. WhatsApp-Nachricht, Anlagenband II, 98) zu dem M.-Projekt und einem Wettbewerber geäußert. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bekl. das zweite Mietfahrzeug bereits zurückgegeben (die Nutzungszeit endete ausweislich der Rechnung vom 28. Dezember 2017 am 11. August 2017), weshalb er seine Bemühungen sogar über den Zeitraum der Fahrzeugnutzung hinaus fortgesetzt hat. Aus dem Vorstehenden folgt weiter, dass die Kl. die mit dem Bekl. getroffene Vereinbarung seiner Beratungstätigkeit auch nicht vor dem Ende der Nutzung aufgekündigt hat und die dienstvertragliche Verpflichtung des Bekl. somit ihr Ende fand, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt ist. […]

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Kl. sich nicht näher zu den getroffenen Absprachen der Parteien geäußert hat. Sie bestreitet im Wesentlichen nur das Vorbringen des Bekl., ohne eine eigene und überzeugende Darstellung des Sachverhalts zu liefern und dazu vorzutragen, warum sie über Monate die Vorschläge des Bekl. entgegengenommen, in den Mietvertrag keinen Mietzins eingetragen bzw. die Erstellung der Rechnung monatelang aufgeschoben hat. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Regel wird als Gegenleistung für die mietweise Überlassung von Wohnungen, Fahrzeugen und dergleichen Geld geschuldet, aber auch geldwerte Leistungen können als Miete i.S.d. § 535 Abs. 2 BGB vereinbart werden. Hiermit, und zwar für den Fall der Fahrzeugvermietung, befasst sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf, in der der in Anspruch genommene Mieter Beraterleistungen als geschuldete Miete behauptet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte beauftragte die Klägerin, die eine Autoreparatur- und -vermietung betreibt, im Dezember 2016 mit der Reparatur seines Kraftfahrzeuges und schloss mit ihr zwei schriftliche Mietverträge über die Anmietung zweier Mietfahrzeuge ab. In diesen Verträgen fehlen trotz vorgesehener Spalten für die Eintragung bestimmter Beträge nach Fahrzeugart und Mietdauer Angaben zum Mietzins und zur „Tarifart“. Im Verlauf der Nutzungszeit und noch etwa zwei Wochen danach übersandte der Beklagte der Klägerin verschiedene Vorschläge zu Marktstrategien, die die Klägerin allerdings nicht nutzte. Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr die Reparaturkosten für das Fahrzeug und außerdem Mietwagenkosten in Höhe von rd. 10.300 €, die der Beklagte für ungerechtfertigt hält, weil insoweit eine Verrechnung mit seinen Beraterleistungen vereinbart worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG gab der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten statt und wies sie wegen der Wagenmiete ab, das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück. Auszugehen sei davon, dass entgegen der Meinung der Klägerin die Miete für die Kraftfahrzeuge nicht in Geld, sondern in Dienstleistungen des Beklagten zu erbringen gewesen sei und diese mit den Mietwagenkosten verrechnet werden sollten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung treffe nach allgemeinen Grundsätzen den Vermieter; das gelte auch, wenn vom Mieter anstelle der Geldzahlungsverpflichtung die Erbringung anderer Leistungen behauptet werde.

Hier spreche vieles dafür, dass die Bereitstellung der Fahrzeuge als Gegenleistung für die unternehmerische Beratung durch den Beklagten erfolgt sei, während sich für die Vereinbarung einer Geldleistung keine hinreichenden Anhaltspunkte finden ließen. Die fehlende Eintragung eines Mietzinses in die Mietverträge sei ungewöhnlich und lasse sich auch nicht durch den Hinweis auf die im Ladenlokal ausgehängten Mietpreise erklären. Auch habe die Klägerin die Vorschläge des Beklagten über mehrere Monate entgegengenommen, ohne zu widersprechen, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese verwertbar gewesen seien, weil im Rahmen eines Dienstvertrages nur die Tätigkeit als solche geschuldet sei.

Auf der Grundlage des § 286 ZPO könne der Senat beurteilen, welcher Sachverhalt als bewiesen angesehen werde: Hier sei davon auszugehen, dass als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die Beratungsdienste des Beklagten geschuldet gewesen seien, so dass kein Mietzahlungsanspruch bestünde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vielleicht kann man an den Fall auch anders herangehen: Die Parteien hatten den Mietvertrag schriftlich abgeschlossen, so dass von der Vereinbarung der Schriftform i.S.d. § 125 Satz 2 BGB auszugehen ist. Dieses Schriftformerfordernis erstreckte sich auf die sog. essentialia negotii, also gerade und auch auf den für den Vertragstyp „Mietvertrag“ unerlässlichen Bestandteil der Mietzahlung in ihrer jeweiligen Höhe. Weil insoweit keine Angaben vorhanden sind, greift die für Verträge geltende Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ein, wonach keine Nichtigkeit des Vertrages vorliegt, sondern dieser im Zweifel noch gar nicht zustande gekommen ist (MünchKommBGB/Einsele, 8. Aufl., § 125 Rn. 69 a. E.). Anhaltspunkte für die Ausräumung des Zweifels sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen; sie werden im Gegenteil noch dadurch bestätigt, dass der Beklagte auch noch nach Rückgabe der Fahrzeuge für die Klägerin Leistungen erbracht hat, für die es vertraglich keine Verpflichtung mehr gegeben hätte. Fazit: Die Klägerin hätte wegen der Nutzung der Fahrzeuge Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB, der Beklagte hätte nach Beweis einer entgeltlichen Dienstleistung mit entsprechenden Ansprüchen gegen diejenigen der Klägerin aufrechnen können. Eine für beide Parteien sehr komplizierte Rechtslage.