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Benutzungsregelung

HansOLG Hamburg2 Wx 48/9507.09.1998ZMR 1998, 798

WEG §§ 14, 15, 21, 23, 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Benutzungsregelung; Musizieren; Musizierverbot; Beschlußanfechtung; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen isolierten Beschluß für bestimmte Ruhezeiten ein absolutes Musizierverbot festlegen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf positive Regelung der Dauer zulässigen Musizierens entfällt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu einen Beschluß gefaßt hat, auch wenn dieser Beschluß angefochten worden ist. Der Antragsteller kann in diesem Fall - unter Beibehaltung seines Regelungsantrages - zur Beschlußanfechtung übergehen, solange das Verfahren noch in der Tatsacheninstanz anhängig ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Ohne Rechtsverstoß hat die Kammer die Beschlußanfechtung (Beschluß v. 14.1.1994 über absolute Ruhezeiten entsprechend der Regelung in der Hausordnung nach dem Muster des Hamburger Mietvertrages über Wohnraum, Stand September 1993) nicht durchgreifen lassen. Das LG ist im Wege der Auslegung des Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Beschluß - anders als der von der Kammer im Verfahren 318 T 72/93 für ungültig erklärte Eigentümerbeschluß v. 1.3.1992 - nur die Zeiten absoluten Musizierverbotes (also unabhängig davon, ob die Musikausübung andere stört oder nicht) regelt und keine Erlaubnisregelung enthält, wonach das Musizieren in der Wohnung der Beteiligten zu 2) täglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 22.00 Uhr unbegrenzt erlaubt wird. An diese Auslegung ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden, da die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung gehört, den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist (Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 27 Rn. 48 a. E. m. w. N.). Rechtsfehler bei dieser Tatsachenfeststellung sind der Kammer nicht unterlaufen. Die Auslegung ist nach den Denkgesetzen und feststehender Erfahrung möglich - sie muß nicht zwingend sein, es liegt im Streitfall jedoch dieses Verständnis des Beschlusses besonders nahe, da zuvor bereits zwei umfassende Regelungsversuche des Streitpunktes "Hausmusik" mit der Aufhebung dieser Beschlüsse geendet haben -, sie steht im Einklang mit gesetzlichen Auslegungsregelungen, widerspricht nicht dem klaren Sinn und Wortlaut des Beschlusses und berücksichtigt letztlich alle wesentlichen Tatsachen (vgl. hierzu: Keidel/Kuntze a. a. O.).

Die Wohnungseigentümerversammlung war auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, den isolierten Beschluß über die Verbotszeiten zu fassen, ohne die Musikausübung in der übrigen Zeit zu regeln (sogenannte Erlaubniszeiten). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer Bezug genommen werden. Entscheidend ist nach der Auffassung des Senats, daß für ein absolutes Musizierverbot nur bestimmte Zeiten festgelegt werden müssen, in denen nicht musiziert werden darf. Diese Vorgehensweise erlaubt eine klare Abgrenzung und vermeidet Streitigkeiten darüber, ob eine Störung der übrigen Beteiligten vorliegt oder nicht. Nach dem Beschluß v. 14.1.1994 ist in den dort genannten Zeiten das Musizieren auch dann untersagt, wenn dies Hausmusik in der/den anderen Wohnung/en nicht oder nur mit angespannter Aufmerksamkeit zu hören ist. Demgegenüber ist für die übrige Zeit der Ansatz ein anderer: Hier wird auf die Störung wenigstens eines Mitbewohners oder - mit den Worten der von der Beteiligten zu 1) zitierten Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms (LärmVO v. 6.1.1981, Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt 1981, S. 4) ausgedrückt - auf die störende Hörbarkeit der Musik abgestellt. Dieser Maßstab, dessen Merkmal "störend" die Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Dauer, Häufigkeit, Intensität und Kunstfertigkeit des Musizierens, Art des Musikinstruments, baulicher Zustand des Hauses, sonstiger Geräuschpegel, persönliche Verhältnisse der Wohnungseigentümer, Mehrheitsverhältnisse etc.) zuläßt, ist sicherlich (mit) geeignet, im bezug auf das Klavierspiel des Beteiligten zu 2a) während der zwischen den Parteien besonders umstrittenen Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr die wohnungseigentumsrechtlichen Begriffe "Verwaltung, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht" nach §§ 21 Abs. 4 und 15 Abs. 3 WEG und "Gebrauch des Sondereigentums in der Weise, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst" nach § 14 Nr. 1 WEG auszufüllen (vgl. hierzu auch noch § 906 Abs. 1 BGB in der während des Verfahrens geänderten Fassung, wonach zur Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen nachbarlichen Beeinträchtigungen Regelwerte in bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Regelfall maßgeblich sind).

II. Demgegenüber hält die Zurückweisung des Regelungsantrags der Beteiligten zu 1) einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ursprünglich durfte die Beteiligte zu 1) diesen Antrag - unabhängig von seiner Begründetheit - gemäß §§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gerichtlich geltend machen, nachdem die Wohnungseigentümerversammlung ihren dahingehenden Antrag abgelehnt hatte, ohne eine eigenständige positive Regelung zum gleichen Streitpunkt zu beschließen. Das Rechtsschutzinteresse für diesen Regelungsantrag entfiel jedoch mit der Beschlußfassung der Wohnungseigentümer v. 26.11.1994, durch die die bislang nicht getroffene positive Regelung der Dauer des Musizierens nachgeholt worden ist (Bärmann/Merle, WEG, 7. Aufl., § 43 Rn. 96; BayObLGZ, 1972, 246; KG NJW 1972,641). Durch den Wegfall des Rechtsschutzinteresses wurde der ursprünglich zulässige Antrag der Beteiligten zu 1) unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beteiligte zu 1) diesen Beschluß angefochten hat und daß hierüber noch nicht entschieden worden ist (AG Hamburg 102 II 467/94). Denn ein ordnungsmäß zustande gekommener, angefochtener Beschluß ist (zunächst) wirksam (§ 23 Abs. 4 WEG) und bindet die Wohnungseigentümer und die Gerichte (Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl., § 23 Rn. 17), da die Beschlußfassung der Wohnungseigentümer, bei der diesen ein gewisser - auch im gerichtlichen Verfahren zu respektierender - Ermessensspielraum zukommt (Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 21 Rn. 12; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 78), einer gerichtlichen Regelung vorgeht, wie sich schon aus § 43 Abs. 2 WEG ergibt. Diese Wirkung einer nachträglichen Beschlußfassung während des laufenden Verfahrens führt zu keiner prozessualen Benachteiligung der Beteiligten zu 1). Ein Antragsteller kann nämlich in diesem Fall - unter Beibehaltung seines Regelungsantrages - zur Beschlußanfechtung übergehen, solange das Verfahren noch in den Tatsacheninstanzen anhängig ist (Bärmann/Merle a.a.O; BayObLG a.a.O; KG a. a. O.). Die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Regelungsantrags ist dann erforderlich, wenn die Beteiligte zu 1) nach wie vor eine - in ihrem Sinne positive - Regelung erreichen möchte, da eine erfolgreiche - isolierte - Beschlußanfechtung stets nur zur Ungültigkeitserklärung des Beschlusses führt, nicht aber - ohne entsprechenden Antrag - zu dessen Änderung oder Ergänzung (Staudinger/Bub a. a. O. § 43 Rn. 46, 48).