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Bemühung zur Durchsetzung des Konkurrenzschutzes ausreichend

OLG Karlsruhe19 W 68/0121.01.2002GE 2002, 799

BGB § 535; ZPO § 888

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Vermieter verurteilt worden, dafür Sorge zu tragen, daß ein Mitmieter Konkurrenzschutz einhält, ist ein Vollstreckungsantrag gegen den Vermieter schon dann unbegründet, wenn dieser tätig geworden ist; auf den Erfolg der Tätigkeit kommt es nicht an. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Aufgrund ihrer Verurteilung war die Bekl. gehalten, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Streithelferin insbesondere den Verkauf von Zigaretten unterläßt, d. h. zur Vornahme einer nach § 888 ZPO zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung (vgl. BGH NJW-RR 1996, 460). Zu welcher Maßnahme die Kl. die Bekl. mit dem beantragten Zwangsgeld konkret anhalten wollte, ist ihrem Antrag, der lediglich mit einem Untätigbleiben der Bekl. begründet worden ist, nicht zu entnehmen. Da die Bekl. indessen unstreitig tätig geworden ist, den Verkauf von Zigaretten seitens ihrer Streithelferin zu unterbinden, war der Vollstreckungsantrag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung unbegründet (vgl. dazu etwa Zöller/Stöber, § 888 Rdn. 11). Eine andere Beurteilung wäre angezeigt, wenn die Bekl. etwa von vornherein gehalten gewesen wäre, ihre Streithelferin im Klagewege auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Verpflichtung bestand jedoch allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem feststand, daß außergerichtliche Bemühungen der Bekl. keinen Erfolg haben würden, weil die Streithelferin eine Unterlassungsverpflichtung ernsthaft und endgültig leugnet. Dies war aber erst mit deren Beitrittserklärung zum Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 der Fall. Überdies hätte der Bekl. eine klageweise Inanspruchnahme ihrer Streithelferin auch zumutbar sein müssen (vgl. BGH a. a. O.). Die Zumutbarkeit wäre aber vorliegend mangels Erfolgsaussicht einer Klage zu verneinen gewesen, da der Mietvertrag der Bekl. mit der Streithelferin keine mit der Konkurrenzschutzklausel der Parteien korrespondierende Klausel enthält und folglich die Kl. keine rechtliche Handhabe hatte, den Tabak- bzw. Zigarettenverkauf der Streithelferin zu unterbinden. Einer weiter in Betracht zu ziehenden Kündigung des Mietvertrags stand die vereinbarte Mietdauer von fünf Jahren entgegen. Ob in der erfolgten Abmahnung der Streithelferin seitens der Bekl. ein erledigendes Ereignis liegt, kann dahinstehen; denn die Kl. hat hierauf nicht abgestellt bzw. hierin keine Erfüllung ihres Vollstreckungsanspruchs gesehen, vielmehr insoweit auf ihre unter dem 28. August 2001 ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietvertrags mit der Bekl. abgestellt. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Vermieter vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz nicht gewährt, kann der Mieter Kündigungs- und Schadensersatzrechte haben. Die Verpflichtung zur Gewährleistung des Konkurrenzschutzes ist oft gegen den Vermieter nicht vollstreckbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte sich vertraglich zusichern lassen, daß nur sie in dem Einkaufszentrum Tabakwaren anbieten dürfe. Nachdem trotzdem weitere Tabakläden in dem Einkaufszentrum aufmachten, verklagte die Mieterin erfolgreich die Vermieterin dahin, sie habe dafür Sorge zu tragen, daß die anderen den Verkauf von Zigaretten unterlassen. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil war jedoch erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 21. Januar 2002 meinte das OLG Karlsruhe, die Vermieterin sei hier unstreitig tätig geworden, so daß die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt sei. Weitere Maßnahmen, etwa eine Unterlassungsklage gegen die Konkurrenten, seien der Vermieterin unzumutbar, da nach dem Mietvertrag mit dem Konkurrenten dieser zum Verkauf von Tabakwaren berechtigt war.

Bemühung zur Durchsetzung des Konkurrenzschutzes ausreichend — OLG Karlsruhe 19 W 68/01 — vera