Bemessungsgrundlage für Entschädigung
EntschG §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3; RBewG §§ 3, 29, 30, 51
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Bemessungsgrundlage für Entschädigung; land- und forstwirtschaftliche Flächen; gemischt genutztes Grundstück; Grundvermögen; Einheitswert; Abzug von Verbindlichkeiten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie gemischt genutzten Grundstücken i. S. d. § 3 Abs. 1 EntschG richtet sich nach dem Reichsbewertungsgesetz. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen auch solche Grundstücksflächen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflusst (hier: Brennerei und Ziegelei).
2. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist trotz des Wortes „Flächen" der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einzuordnen.
3. Soweit Verbindlichkeiten i. S. d. § 3 Abs. 4 EntschG nicht bereits mit der Überführung des fraglichen Vermögensgegenstandes in Volkseigentum erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert des Gegenstandes auch im Zeitpunkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Haben sich durch Erbfall nach dem Zeitpunkt der Schädigung Gläubiger und Schuldner einer Verbindlichkeit in einer Person vereinigt, so ist diese nicht anzurechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt eine höhere Bemessungsgrundlage für das Rittergut G. als die im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18.1.2007 i. H. v. 69.254,89 € festgesetzte; nämlich auf 163.036,04 €.
Nach dem Auszug aus dem Bericht des Kreisgerichts Torgau vom 8.2.1946 war G. B. Eigentümer des im Grundbuch von G., Band 5, Blatt 7 eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebes in G. Die Grundbuchunterlagen wurden vernichtet. Auf dem Rittergut G. befand sich eine Ziegelei, die seit 1939 stillgelegt war, und eine Brennerei. Das ca. 232 ha umfassende Rittergut G. wurde im Zuge der Umsetzung der Verordnung vom 10.9.1945 über die landwirtschaftliche Bodenreform im Jahr 1946 enteignet. In der Liste der zur Aufteilung vorgesehenen Großbetriebe ist G. B. aufgeführt sowie der enteignete Betrieb mit einer Gesamtgröße von 232,02 ha, davon 190 ha Ackerland, 4,5 ha Garten- und Obstanlagen, 10,62 ha Wiesen, 12 ha Weiden, 14,90 ha Öd- und Unland, sonstige mit der Bemerkung „Brennerei/Ziegelei". Am 13.4.1946 wurde der Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, wonach das gesamte Gut in einer Größe von 232 ha in das Eigentum der Provinz Sachsen überging.
Laut Jahresabschluss der landwirtschaftlichen Buchstelle vom 16.3.1946 für das Wirtschaftsjahr 1944/45 für G. B. ist unter Gewinn- und Verlust-Konto u. a. ausgeführt: Verlust der Ziegelei 1.368,34 RM; Gewinn der Landwirtschaft 50.320,58 RM, Gewinn der Gärtnerei 588,80 RM und Gewinn der Brennerei 344,38 RM. Ferner werden in der Ausgangs-Bilanz Schulden i. H. v. insgesamt 360.761,43 RM aufgeführt. Darunter befindet sich eine Schuld zugunsten „Fr. B." i. H. v. 47.768,25 RM.
G. B. verstarb am 1.6.1946 und wurde von seiner Ehefrau, C. D. B. zu 1/4 und seiner Tochter E. K. zu 3/4 beerbt. Am 5.3.1971 verstarb D. B. und wurde von E. K. allein beerbt. Diese verstarb am 20.2.1990. Ihre Erben wurden F. W. K., H.-G. K. - der Kl. - und A.-D. C. jeweils zu 1/3.
Mit Schreiben vom 1.2.1947 teilte das Finanzamt Kreis Torgau dem Katasteramt Torgau mit, dass der Einheitswert des Provinzialgutes G. (früher B.) zum 1.1.1940 305.700 RM betragen habe - 222,50 ha landwirtschaftliche Fläche und 2,31 ha Wasser, insgesamt 224,81 ha.
Im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Torgau vom 2.2.1948 wurde der Einheitswert für das Landesgut G. zum 1.1.1946 auf 280.800 RM festgesetzt. Die Wertfortschreibung sei erforderlich geworden infolge der Enteignung des früheren Rittergutes G. im Zuge der Bodenreform und Überführung in das Eigentum des Landes Sachsen Anhalt; Neugründung des Landesguts G. Ferner heißt es: „Es ist gemacht worden: [...] Ein Zuschlag wegen Zugehörigkeit einer Brennerei (wie bisher) 11.842,00 RM." Im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (nach Feststellung) vom 19.1.1949 wurde ausgeführt, dass der Einheitswert für das Landgut G. wie bisher 280.800 RM betrage. Der Einheitswert für den Teil des Grundbesitzes, der eigengewerblichen Zwecken diene, werde zum 1.1.1949 auf 8.200 RM neu festgestellt. Die Nachfeststellung sei erforderlich, weil die seit 1939 stillgelegte Ziegelei seit dem 1.10.1948 wieder in Betrieb genommen worden sei. Im Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid vom 27.7.1950 wird der Einheitswert für das Volksgut G. zum 1.1.1950 auf 297.900 M neu festgesetzt. Ferner erfolgte ein Zuschlag wegen Zugehörigkeit einer Brennerei. Der Einheitswert für den Teil des Grundbesitzes, der eigengewerblichen Zwecken diene, betrage wie bisher 8.200 M. Im Einheitswert-, Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid vom 3.2.1955 wurde der Einheitswert für den Teil des Grundbesitzes, der eigengewerblichen Zwecken diente (Ziegelei), ab dem 1.1.1951 aufgehoben, weil die Ziegelei ab diesem Zeitpunkt ein selbständiger Betrieb sei (VEB [K] Ziegelei).
D. B. und E. K. haben Ansprüche nach dem Lastenausgleichsverfahren geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurde D. B. gebeten, u. a. zu den Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.10.1969 teilte sie mit, zu den aufgestellten Verbindlichkeiten könne sie nur zu der Nr. 2 Angaben machen. Die dort genannte Schuld von 47.768,25 RM betreffe sie selbst, das heiße, es seien Verbindlichkeiten ihr gegenüber.
Mit Teilbescheid des Ausgleichsamtes Stade über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 27.8.1970 wurden Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i. H. v. 294.100 RM - hierbei handelte es sich um einen Ersatzeinheitswert - angenommen und Verbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 360.761,43 RM festgestellt. Diese Verbindlichkeiten wurden auch in dem Gesamtbescheid des Ausgleichsamtes Stade für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vom 14.2.1975 genannt.
Mit Schreiben vom 13.9.1990 meldete F. W. K. vermögensrechtliche Ansprüche auf das Gut G. für sich als Miterben an. Ferner meldete der Kl. mit Schreiben vom 23.12.1992 Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Rittergut G. an. Er sei neben seinen zwei Geschwistern Erbe zu 1/3.
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.1.1997, gerichtet an F. W. K. und den Kl. wurden Rückübertragungsansprüche an dem Rittergut G. abgelehnt. Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 1 Abs. 8 a VermG.
Im Jahr 2002 übersandten F. W. K. und A-D. C. der Behörde den ausgefüllten Mantelbogen zu Ansprüchen nach dem Entschädigungsgesetz/Ausgleichsleistungsgesetz.
Laut Mitteilung des Finanzamtes Oschatz vom 8.7.2004 betrug der Einheitswert des Ritterguts G. zum 1.1.1940 305.700 RM. Die Einordnung erfolgte als Betrieb der Landwirtschaft. Mit Schreiben vom 20.6.2005 übersandte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Entwurf einer beabsichtigten Entscheidung gemäß § 33 Abs. 2 VermG. In der beabsichtigten Entscheidung werde die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Rittergut G. auf 72.918,41 € festgesetzt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass von den Verbindlichkeiten i. H. v. 360.761,43 RM die Forderung von D. B. i. H. v. 47.768,25 RM abzuziehen sei, da diese Schuld aufgrund der eingetretenen Erbfolge eine Eigentümergrundschuld geworden sei. Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte hierzu unter dem 21.11.2005 mit, dass es diesem Entwurf nicht zustimmen könne. Die Würdigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei bezüglich des Kl. noch nicht abgeschlossen. Die Forderung von D. B. sei bei den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, da diese im Zeitpunkt der Enteignung noch nicht konsultiert worden sei. Hierzu wurde auf den BMV-Erlass VB 6 - VV 5375 - 1/05 vom 16.6.2005 verwiesen.
In dem streitgegenständlichen Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18.1.2007 sind als Antragsteller F. W. K., der Kl. und A-D. C. als ungeteilte Erbengemeinschaft nach G. B. aufgeführt. In Ziffer 1. des Bescheides wurde festgestellt, dass die Antragsteller in ungeteilter Erbengemeinschaft nach G. B. Berechtigte i. S. d. Ausgleichsleistungsgesetzes sind. Nach Ziffer 2. beträgt die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Rittergut G. 135.450,79 DM, das entspricht 69.254,89 €. Unter Ziffer 3. wurde der Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Ziegelei in G. abgelehnt. In Ziffer 4. wird ausgeführt, dass der Bescheid vorbehaltlich einer weiteren Kürzungsentscheidung ergeht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG lägen nicht vor. Die Bemessungsgrundlage richte sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG. Danach sei der dreifache Einheitswert i. H. v. 305.700 RM zugrunde zu legen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag i. H. v. 917.100 RM seien Verbindlichkeiten i. H. v. 360.761,43 RM abzuziehen. Nach Degression gemäß § 7 EntschG ergebe sich eine gekürzte Bemessungsgrundlage i. H. v. 135.450,79 DM = 69.254,89 €. Ausgleichsleistungen für die Ziegelei seien abzulehnen, da diese bereits 1939 stillgelegt worden sei. Damit sei kein Vermögenswert durch entschädigungslose Enteignung entzogen worden.
Mit Schreiben vom 25.1.2007 übersandte Rechtsanwalt W. im Hinblick auf die Miterben F. W. K. und A-D. C. eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung bezüglich des Bescheides vom 18.1.2007.
Der Kl. hat am 15.2.2007, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 18.1.2007, Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben (Az. 14 K 302/07 später 6 K 302/07). Mit Beschluss vom 27.7.2009 wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen. Hierbei wurde Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2009 - 5 B 2.09 - (ZOV 2009, 208).
Zur Begründung seiner Klage führt der Kl. im Wesentlichen aus, die Höhe der Verbindlichkeiten werde in Frage gestellt. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage habe der Bekl. zu Unrecht das Rittergut G. als land- und forstwirtschaftliche Fläche i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG angesehen. Vielmehr handele es sich um ein gemischt genutztes Grundstück nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG, so dass der siebenfache Einheitswert maßgebend sei. Die Vielzahl der Gebäude auf dem Anwesen prägten den Charakter des Grundstücks als Rittergut. Dazu zählten insbesondere das herrschaftliche Herrenhaus und das Verwalterhaus. Weiter hätten sich auf dem Grundstück eine Ziegelei, die 1939 vorübergehend stillgelegt worden sei, und eine Schnapsbrennerei befunden. Keinesfalls sei das Rittergut zum Schädigungszeitpunkt lediglich ein landwirtschaftlich genutzter Betrieb gewesen. Durch die Vielzahl der Gebäude auf dem Rittergut habe es sich um eine Wohn-, Gewerbe- und Kultureinheit gehandelt, die nicht dem Charakter einer landwirtschaftlichen Fläche entsprochen habe. Eine Zuordnung unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG könne auch nicht damit begründet werden, dass das Rittergut insgesamt als landwirtschaftliches Vermögen gemäß § 3 Abs. 1 EntschG zu qualifizieren sei. Der Begriff „landwirtschaftliches Vermögen" sei der Oberbegriff und „landwirtschaftliche Fläche" der Unterbegriff. Er diene nur der Abgrenzung zu § 4 EntschG. Als gemischt genutzte Fläche sei das Rittergut § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG einzuordnen. Dies ergebe sich auch aus den verschiedenen Nutzungen (Wohnnutzung/gewerbliche Nutzung [Ziegelei, Brennerei]). Dem stünden weder § 15 BewG /DDR noch §§ 29, 30 RBewG entgegen. Denn das Rittergut sei nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen, welches als Hauptzweck die landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand gehabt habe. Eine solche Einordnung gehe am Charakter des Gutes als herrschaftliches Anwesen vorbei. Im Schriftsatz vom 14.3.2008 erklärte der Kl., die wirtschaftliche Nutzung habe ganz überwiegend in der landwirtschaftlichen Nutzung bestanden. Dem stehe die Nutzung von Teilen des Ritterguts als Ziegelei und Brennerei nicht entgegen. Die Ziegelei sei zum Schädigungszeitpunkt nicht betrieben worden - nur das Gebäude habe noch gestanden. Die Schnapsbrennerei habe die wirtschaftliche Nutzung des Ritterguts nicht derart geprägt, dass die – im Verhältnis dazu überwiegende – landwirtschaftliche Nutzung zurückgestanden habe. Im Schriftsatz vom 12.6.2008 erklärte der Kl., es bleibe dabei, dass das Rittergut insgesamt als gemischt genutztes Grundstück i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG einzuordnen sei. In diesem Zusammenhang werde mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es keinesfalls so gewesen sei, dass der Charakter des Gutes ausschließlich oder überwiegend durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt gewesen sei. Tatsächlich sei es so, dass der Charakter des Gutes durch die Brennerei und Ziegelei maßgeblich mitgeprägt worden sei. Bei der Brennerei habe „ihr gewerblicher und beruflicher Zweck" im Vordergrund gestanden. Ferner erklärte der Kl., er begehre keine gesonderte Entschädigung für die Ziegeleigebäude und die Brennerei als Unternehmen. Das Verfahren sei in Bezug auf die Entschädigung für die Ziegelei und Brennerei nicht vom übrigen geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu trennen. Daher sei er der Ansicht, dass es sich um ein gemischt genutztes Grundstück handele. Insoweit bestehe Übereinstimmung mit der vom Bekl. im Schreiben vom 6.7.2009 geäußerten
s Unternehmen. Das Verfahren sei in Bezug auf die Entschädigung für die Ziegelei und Brennerei nicht vom übrigen geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu trennen. Daher sei er der Ansicht, dass es sich um ein gemischt genutztes Grundstück handele. Insoweit bestehe Übereinstimmung mit der vom Bekl. im Schreiben vom 6.7.2009 geäußerten Ansicht. Nach der Zuordnung des Ritterguts unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG würde die gekürzte Bemessungsgrundlage 318.870,78 DM = 163.036,04 € betragen. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat (teilweise) Erfolg.
Ziffer 2 des Bescheides des Sächsisches Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18.1.2007 ist insoweit rechtswidrig, als darin die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Rittergut G. niedriger als 142.616,02 DM (= 72.918,41 €) festgesetzt wurde. Insoweit verletzt der Bescheid den Kl. in seinen Rechten. Soweit der Kl. über den tenorierten Umfang hinaus eine gekürzte Bemessungsgrundlage i. H. v. 163.036,04 € begehrt, besteht darauf kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO). Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist erst nach einer Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. § 8 EntschG möglich.
Der Kl. hat als Mitglied der Erbengemeinschaft nach G. B. selbst innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG fristgemäß einen Antrag auf Entschädigung für das Rittergut G. gestellt. Danach endete die Antragsfrist sechs Monate nach dem am 1.12.1994 in Kraft getretenen Ausgleichsleistungsgesetz, mithin am 31.5.1995. Wird ein Antrag auf Rückübertragung gestellt, so gilt dieser zugleich als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Unabhängig von der Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche durch den Miterben F. W. K. vom 13.9.1990 hat der Kl. selbst mit Schreiben vom 23.12.1992 Entschädigungsansprüche am Rittergut G. angemeldet. Aufgrund dieses fristgemäßen Antrags ist der Kl. befugt, selbst, ohne die übrigen Miterben, seine Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz weiter zu verfolgen. Insofern ist der von den übrigen Miterben erklärte Rechtsmittelverzicht im Schreiben vom 25.1.2007 gegen den Bescheid vom 18.1.2007 für den Kl. nicht bindend.
Rechtsgrundlage für den von dem Kl. geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichsleistung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weitere Erben (Erbeserben) einen Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Rechtsvorgänger des Kl. - G. B. - hat das Rittergut G., welches im Grundbuch von G. Band 5, Blatt 7 als landwirtschaftlicher Betrieb eingetragen war, auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform im Jahr 1946 durch entschädigungslose Enteignung verloren. Der Kl. ist zu 1/3 Erbeserbe nach G. B.
Anhaltspunkte für Ausschlussgründe für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegen nicht vor.
Die Art und Höhe der Entschädigung richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 AusglLeistG nach Maßgabe der §§ 1 bis 9 EntschG.
1. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 EntschG zunächst nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5 a EntschG), von welcher gegebenenfalls nach den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 EntschG aufgeführten Normen Abzüge vorzunehmen sind.
Das Rittergut G. ist als landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.2.1998 - 8 B 11.98 - zitiert nach Juris). Grundsätzlich richtet sich die Bemessungsgrundlage für Unternehmen nach § 4 EntschG und beträgt das 1,5fache des Einheitswertes. Nach § 4 Abs. 1 EntschG sind jedoch ausdrücklich land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei der Berechnung nach § 4 EntschG ausgenommen, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 3 EntschG richtet.
§ 3 Abs. 1 EntschG gilt für die Bemessungsgrundlage der Entschädigung von Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Höhe bemisst sich nach dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 EntschG normierten Vervielfachungsfaktor, der - je nach Grundstücksart - zwischen dem 3fachen bis 20fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes liegt.
Nach der hier einschlägigen Alternative des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG beträgt die Bemessungsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Die Ansicht des Kl., die Bemessungsgrundlage richte sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG, wonach bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nr. 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes maßgebend ist, ist unzutreffend. Denn entgegen der Ansicht des Kl. unterfällt das Rittergut G. als solches nicht dem Begriff des „gemischt genutzten Grundstücks", da sämtliche dem Rittergut G. zuzuordnenden Grundstücke zum landwirtschaftlichen Vermögen und nicht zum Grundvermögen gehörten und es sich erst recht nicht um ein gemischt genutztes Grundstück gehandelt hat.
Die Argumentation des Kl., eine Zuordnung als land- und forstwirtschaftliche Fläche i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG scheide aus, da sich eine Vielzahl von Gebäuden auf dem Rittergut befunden habe, so dass es sich um eine „Wohn-, Gewerbe- und Kultureinheit" gehandelt habe, die nicht dem Charakter einer landwirtschaftlichen Fläche entsprochen habe, geht ebenso fehl wie sein Vortrag, das Rittergut sei nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen, welches als Hauptzweck die landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand gehabt habe. Zwar räumt der Kl. ein, dass das Rittergut insgesamt als „landwirtschaftliches Vermögen" gemäß § 3 Abs. 1 EntschG zu qualifizieren sei. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Begriff „landwirtschaftliches Vermögen" der Oberbegriff und „landwirtschaftliche Fläche" der Unterbegriff sei. Der Begriff „landwirtschaftliches Vermögen" sei für die Abgrenzung des § 3 EntschG zu § 4 EntschG maßgebend. Das Rittergut sei damit als gemischt genutzte Fläche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG einzuordnen. Dieser Ansatz des Kl. zur Differenzierung des Begriffs „landwirtschaftliches Vermögen" als Oberbegriff zur „landwirtschaftlichen Fläche" im Rahmen des § 3 Abs. 1 EntschG ist fehlerhaft.
1.1. § 3 Abs. 1 EntschG differenziert zwischen Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Hierbei ist auf den Schädigungszeitpunkt abzustellen. Die Abgrenzung ist nicht nur für die Frage des Einheitswertes maßgeblich, sondern auch für den anzuwendenden Entschädigungsfaktor des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EntschG.
Die Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücksarten bzw. des Grundvermögens ist anhand des am 1.1.1935 in Kraft getretenen Reichsbewertungsgesetzes - RBewG - vom 16.10.1934 (RGBl. I, Seite 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der DDR - BewG - vom 18.9.1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblatts) vorzunehmen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 EntschG, wonach nach diesen Gesetzen - wenn erforderlich - der Ersatzeinheitswert zu berechnen ist.
Nach § 51 Abs. 1 RBewG gehört Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen. Allerdings sind nach § 51 Abs. 2 RBewG land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zum Beispiel, wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Daraus ergibt sich, dass Grundstücksflächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht notwendigerweise zum land- und fortwirtschaftlichen Vermögen gehören; sie können auch dem Grundvermögen zuzurechnen sein.
Schließlich wird in §§ 29 f. RBewG positiv aufgeführt, was dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist. Nach § 29 Abs. 1 RBewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Nach § 30 Abs. 1 RBewG sind in den landwirtschaftlichen Betrieb auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflusst. Dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder als Teile davon anzusehen sind.
Daran gemessen hat es sich bei dem Rittergut G. insgesamt um einen landwirtschaftlichen Betrieb und damit landwirtschaftliches Vermögen gehandelt. Die diesem Vermögen zuzuordnenden Flächen stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienten. Daran vermag auch nichts ändern, dass der Kl. dies zeitweise bestreitet und ausführt, es sei eine „Wohn-, Gewerbe- und Kultureinheit" gewesen, die nicht dem Charakter einer landwirtschaftlichen Fläche entsprochen habe. Wie sich aus der Liste der zur Aufteilung vorgesehen Großbetriebe ergibt, betrug die Gesamtgröße des Gutes 232,02 ha. Davon waren 190 ha Ackerland, 4,5 ha Garten- und Obstanlagen, 10,62 ha Wiesen, 12 ha Weiden, 14,9 ha Öd-/Unland mit der sonstigen Bemerkung „Brennerei/Ziegelei". Allein aus dem Umfang des Ackerlandes mit 190 ha ist ersichtlich, dass das Rittergut G. hauptsächlich der Landwirtschaft diente. Die auf dem Rittergut vorhandenen Gebäude wie Wohnhaus, Stallungen und übrigen Gebäude, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, fallen bereits nach § 29 Abs. 1 RBewG unter das landwirtschaftliche Vermögen. Unerheblich ist hierbei, ob das Wohnhaus möglicherweise „herrschaftlich" ausgestattet gewesen sei. Dieser Umstand mag sich dann bei der Höhe des Einheitswertes ausgewirkt haben.
Die auf dem Rittergut vorhandene Brennerei und Ziegelei, wobei Letztere bereits seit 1939 stillgelegt war, sind unselbständige Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienten. Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptzweck zu dienen bestimmt ist (§ 29 Abs. 5 RBewG). Landwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden zusammen mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb eine wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens. Für die Abgrenzung der Nebenbetriebe zum Gewerbebetrieb kommt es dabei auf die Verhältnisse im Einzelfall an und auf die Verkehrsauffassung. Als landwirtschaftliche Nebenbetriebe können Verarbeitungsbetriebe, z. B. Molkerei, Brennerei, unter bestimmten Voraussetzungen auch Lehmgruben usw. zählen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 9.5.2008 - 5 K 2571/04 - ZOV 2008, 291; Christoffel in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 EntschG, Rn. 204; Weskamm in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 3 EntschG, Rn. 36). Nicht nur von der vorgenannten Flächengröße, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht war der Hauptzweck des Gutes im Jahre 1946 die Landwirtschaft. Dies ergibt sich aus dem Jahresabschluss des Ritterguts G. vom 19.3.1946 für das Wirtschaftsjahr 1944/1945. Darin wird der Gewinn aus der Landwirtschaft mit 50.320,58 RM und aus der Gärtnerei mit 588,80 RM angegeben. Hingegen betrug der Gewinn aus der Brennerei nur 344,38 RM. Die seit 1939 stillgelegte Ziegelei wies dagegen einen Saldo i. H. v. 1.368,34 RM auf. Ferner erfolgte weder für die Ziegelei noch für die Brennerei eine selbständige, von dem landwirtschaftlichen Betrieb getrennte Betriebsführung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 9.5.2008, a. a. O. Rn. 52), so dass sich auch daraus ergibt, dass beide Betriebe unselbständige Nebenbetriebe waren. Schließlich wird dies auch durch die vorliegenden Einheitswertbescheide für den landwirtschaftlichen Betrieb G. von 1948 bis 1951 und 1955 untermauert. Im Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid vom 2.2.1948 wurde für das Landesgut G. zum 1.1.1946 der Einheitswert auf 280.800 RM festgesetzt. Ferner werde ein Zuschlag wegen Zugehörigkeit einer Brauerei (wie bisher) i. H. v. 11.842 RM vorgenommen und ausgeführt, dass es sich hierbei um den Einheitswert für den Teil des Grundbesitzes handelt, der eigengewerblichen Zwecken diente. Durch den Zusatz „wie bisher" ist zu schließen, dass auch in den Einheitswertbescheiden von 1948 die Brennerei als Teil des Gutes G. bewertet wurde.
Im Einheitswertbescheid vom 19.1.1949 werde ergänzend ein Einheitswert für die Ziegelei zum 1.1.1949 auf 8.200 RM neu festgestellt als Teil des Grundbesitzes, der eigengewerblichen Zwecken diente. Dies sei erforderlich, weil die seit 1939 stillgelegte Ziegelei seit dem 1.10.1948 wieder in Betrieb genommen sei. Mithin wurde die Ziegelei, selbst nach ihrer Wiederinbetriebnahme im Jahr 1948, dem Gut G. zugerechnet. Weitere entsprechende Einheitswerte - nun für das Volksgut G. -, in denen jeweils für die Brennerei und Ziegelei ein Zuschlag gemacht wurde, ergingen in den Jahren 1950 und 1951. Erst im Einheitswertbescheid vom 3.2.1955 wurde für den Teil des Grundbesitzes, der eigengewerblichen Zwecken diente (Ziegelei), ab 1.1.1951 der Steuermessbetrag aufgehoben, weil die Ziegelei von diesem Zeitpunkt an ein selbständiger Betrieb war. Darüber hinaus führt der Kl. selbst in seinem Schriftsatz vom 14.3.2008 aus, die wirtschaftliche Nutzung habe ganz überwiegend in der landwirtschaftlichen Nutzung bestanden. Dem stehe die Nutzung von Teilen des Ritterguts als Ziegelei und Brennerei nicht entgegen. Die Ziegelei sei zum Schädigungszeitpunkt nicht betrieben worden - nur das Gebäude habe gestanden. Die Schnapsbrennerei habe die wirtschaftliche Nutzung des Ritterguts nicht derart geprägt, dass die - im Verhältnis dazu überwiegende - landwirtschaftliche Nutzung zurückgestanden habe. Soweit der Kl. dagegen in seinem Schriftsatz vom 12.6.2008 ausführt, er weise mit Nachdruck darauf hin, dass es keinesfalls so gewesen sei, dass der Charakter des Gutes ausschließlich oder überwiegend durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt gewesen sei, tatsächlich sei es so, dass der Charakter des Gutes durch die Brennerei und Ziegelei maßgeblich mitgeprägt gewesen sei, widerspricht dies seinem Vortrag im Schriftsatz vom 14.3.2008 und den vorgenannten tatsächlichen Feststellungen. Insoweit hat auch der Kl. mit seinem Vortrag, das Rittergut sei nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen, welches als Hauptzweck die landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand habe, da eine solche Einordnung am Charakter des Gutes „als herrschaftliches Anwesen" vorbeigehen würde, keinen Erfolg. Insofern verkennt der Kl. die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit und die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen. Mithin sind die Grundstücksflächen, auf denen die Brennerei und Ziegelei standen, nach § 30 Abs. 1 RBewG in den landwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen, da die Zugehörigkeit dieser Flächen den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebs nicht wesentlich beeinflusst hat. Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Grundstücksflächen in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt waren, z. B. Bauland, Industrieland oder als Land der Verkehrszwecke, und deshalb nach § 51 Abs. 2 RBewG dem Grundvermögen zuzuordnen wären, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vom Kl. vorgetragen. Damit handelt es sich bei dem Rittergut G. und sämtlicher diesem zuzuordnenden Flächen um landwirtschaftliches Vermögen und nicht um Grundvermögen.
1.2 Nach Mitteilung des Finanzamtes Oschatz vom 8.7.2004, die sich auf das Schreiben des Finanzamtes Kreis Torgau an das Katasteramt Torgau vom 1.2.1947 stützt, beträgt der zuletzt vor der Schädigung festgesetzte Einheitswert des Ritterguts G. vom 1.1.1940 305.700 RM. Dieser bezieht sich auf das gesamte Gut bzw. den landwirtschaftlichen Betrieb und wird vom Kl. der Höhe nach auch nicht in Frage gestellt.
In der Regel ergibt sich die Zuordnung zu den in § 3 Abs. 1 EntschG aufgeführten Grundstücksarten aus dem Einheitswertbescheid. Dies ist vorliegend nicht möglich, da allgemein nur die Einordnung als „Betrieb der Landwirtschaft" aufgeführt ist. Vorliegend ist die Zuordnung unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG vorzunehmen, da es sich nicht um Grundvermögen, sondern - wie ausgeführt - um landwirtschaftliches Vermögen handelt. Danach beträgt die Bemessungsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgesetzten Einheitswertes, hier 305.700 RM, so dass die Bemessungsgrundlage 917.100 DM beträgt.
Soweit der Kl. dem entgegenhält, nicht alle „Flächen" seien landwirtschaftlich genutzt worden, hat er keinen Erfolg. Das Wort „Flächen" ist vom Gesetzgeber offensichtlich verwendet worden, weil der weit überwiegende Wertanteil bei landwirtschaftlichen Betrieben unmittelbar im Grund und Boden liegt, da Gebäude und Betriebsmittel am 3.10.1990 überwiegend veraltet oder in einem schlechten Zustand waren. Dies ist aus der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Vermögensabgabengesetzes (BT-Drs. 12/4887, Seite 45) zu schließen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 8.4.2003 - 5 A 323/02 - Rn. 18, zitiert nach Juris). Indem der Gesetzgeber die landwirtschaftlichen Betriebe, bei denen es sich um Unternehmen handelt, ausdrücklich aus der Unternehmensbewertung des § 4 EntschG, für die nur der 1,5fache Einheitswert gilt, herausgenommen und zu § 3 EntschG mit dem Grundvermögen gefasst hat, weil der wesentliche Wert der landwirtschaftlichen Betriebe im Grund und Boden liegt, hat er die Berechtigten der landwirtschaftlichen Betriebe sogar bessergestellt. Dass unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG - trotz des Wortes „Flächen" der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einzuordnen ist, ist einheitliche Meinung in der Literatur (vgl. Christoffel, a.a.O., § 3 EntschG, Rn. 289; Weskamm a.a.O., § 3 EntschG, Rn. 33; Rodenbach in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 EntschG, Rn. 5) und der Rechtsprechung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 9.6.2008, a.a.O. Rn. 57; VG Magdeburg, Urt. v. 8.4.2003, a.a.O., Rn. 18).
Soweit der Kl. meint, durch die Zuordnung unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG würden die Gebäude und die Betriebe (Brennerei/Ziegelei) nicht berücksichtigt, ist dies unzutreffend. Denn die Gebäude und die unselbständigen Nebenbetriebe finden in der Höhe des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebs ihren Niederschlag. Die Berechnung des Einheitswertes bei landwirtschaftlichen Betrieben richtet sich nach § 31 RBewG i. V. m. §§ 4 ff. Durchführungsbestimmung zum Reichsbewertungsgesetz für die Bewertung des Vermögens nach dem Stand vom 1.1.1935 - RBewDB 1935 - vom 2.2.1935 (RGBl. I, S. 81). Danach richtet sich die Bewertung nach dem Ertragssatz bzw. Hektarsatz (§§ 31 ff. RBweG). Hierbei wird der Einheitswert des Gebäudes berücksichtigt. Nach § 33 RBewG (Mindestwert) i. V. m. §§ 5 ff. RBewDB darf der für einen Betrieb anzusetzende Wert nicht geringer sein als der Wert, mit dem das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil allein nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke anzusetzen sein würde, zuzüglich des Werts, der sich nach den §§ 29 bis 32, 34 bis 40 RBewG über den übrigen Teil des Betriebes ergibt. In § 40 RBewG sind weiter die Zuschläge und Abschläge geregelt. Hier erfolgte für die Brennerei ein Zuschlag i. H. v. 11.842 RM. Die Ziegelei ist nicht zu berücksichtigen, da diese bereits 1939 stillgelegt war und erst im Jahr 1948 wieder in Betrieb genommen wurde. Insoweit ist für die Ziegelei in dem Einheitswert von 1948 auch kein Zuschlag aufgeführt, sondern erst in den Einheitswerten ab 1949 i. H. v. 8.200 RM. Denn nach dem Einheitswertbescheid vom 19.1.1949 war die Ziegelei seit dem 1.10.1948 - und damit nach dem Schädigungszeitpunkt - wieder in Betrieb genommen worden. Im gerichtlichen Verfahren hat der Bekl. die Berechnung des Einheitswertes im Einzelnen dargelegt. Allein die als Acker genutzte Fläche von ca. 175 ha habe einen Wert von 119.665 RM gehabt. Dass bei der festgesetzten Höhe des Einheitswerts mit insgesamt 305.700 RM das Wohnhaus und die übrigen Gebäude nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich.
Gegen die Annahme des Kl., dass das Rittergut unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG falle, spricht auch, dass dessen Voraussetzungen schon nicht vorliegen. Denn entgegen dem Vortrag des Kl. stellt diese Norm nicht auf „gemischt genutzte Flächen", sondern auf gemischt genutzte Grundstücke ab. Dies setzt voraus, dass es sich um Grundvermögen handelt, was hier - wie dargelegt - nicht der Fall ist, sondern um landwirtschaftliches Vermögen. Zum anderen gelten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 RBewDB als gemischt genutzte Grundstücke solche Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und weder nach Ziffer 1 des § 32 Abs. 1 RBewDB als Mietwohngrundstück (mehr als 80 % Wohnzwecken) oder nach Ziffer 2 des § 32 Abs. 1 RBewDB als Geschäftsgrundstück (mehr als 80 % eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken) noch nach Ziffer 4 des § 32 Abs. 1 RBewDB als Einfamilienhaus anzusehen sind. Diese Voraussetzungen liegen beim landwirtschaftlichen Betrieb nicht vor. Insofern verbleibt es dabei, dass die Bemessungsgrundlage des Ritterguts G. sich insgesamt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG richtet.
2. Von der danach errechneten Bemessungsgrundlage i. H. v. 917.100 DM sind nach § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 EntschG langfristige Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderen Erlöschungsgründen seitens des Berechtigten.
Aus dem Lastenausgleichsverfahren der Rechtsvorgänger des Kl. und den dort ergangenen Bescheiden (Teilbescheid zum Beweissicherungsverfahren vom 27.8.1970, Gesamtbescheid vom 14.2.1975 des Ausgleichsamtes Stade) und dem Jahresabschlussbericht vom 19.3.1946 des Gutes G. für das Wirtschaftsjahr 1944/45 ergeben sich Verbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 360.761,43 RM, die jedenfalls im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Rittergut G. standen. Inwieweit diese Verbindlichkeiten tatsächlich dinglich gesichert waren, ist nicht feststellbar, da die Grundbuchunterlagen vernichtet sind. Aus dem Jahresabschlussbericht vom 19.3.1946 ergibt sich, dass für D. B., die Ehefrau von G. B., eine Forderung i. H. v. 47.768,25 RM bestand und als „Schuld an Fr. B. 47.168,25" im Jahresabschlussbericht aufgeführt ist. Dies hat D. B. ausdrücklich im Schreiben vom 20.10.1969 bestätigt. Der Bekl. hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Verbindlichkeit i. H. v. insgesamt 360.161,43 RM voll im Rahmen des § 3 Abs. 4 EntschG in Abzug gebracht, ohne von diesen, wie im Entwurf des Bescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20.6.2005 vorgesehen, die Forderung von D. B. abzuziehen. Denn von den Verbindlichkeiten i. H. v. insgesamt 360.761,43 RM sind nach § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG aufgrund „anderer Erlöschungsgründe" seitens des Berechtigten 47.768,25 RM als vormalige Forderung von D. B. nicht zu berücksichtigen, so dass insgesamt nur Verbindlichkeiten i. H. v. 312.993,18 RM in Abzug zu bringen sind. Als „andere Erlöschungsgründe" seitens des Berechtigten, ist hier die Erbfolge nach dem Berechtigten - G. B. - und der Forderungsinhaberin - D. B. - zu sehen. Denn der Kl. und seine Miterben sind als Rechtsnachfolger von G. B. und D. B. sowohl Entschädigungsberechtigte hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens als auch Forderungsinhaber, da sich durch die Erbfolge die Personen von Gläubiger und Schuldner vereinigten und somit der zu entschädigende Vermögenswert durch die Forderung nicht mehr gemindert wird.
Im Zeitpunkt der Schädigung im Jahr 1946 handelte es sich bei der Forderung von D. B. gegen G. B. um eine Fremdschuld. Nachdem G. B. am 1.6.1946 verstarb, wurde er von D. B. zu 1/4 und seiner Tochter E. K. zu 3/4 beerbt, so dass zu diesem Zeitpunkt zu 1/4 Gläubiger und Schuldner in der Person von D. B. identisch waren. Nachdem D. B. im Jahr 1971 von E. K. beerbt wurde, bestand insgesamt Identität von Gläubiger und Schuldner dieser Forderung. Ob die Forderung von D. B. dinglich gesichert war und somit im Jahr 1971 zu Eigentümergrundschuld geworden wäre, lässt sich aufgrund der fehlenden Grundbuchunterlagen nicht mehr feststellen. Der Kl. und seine Miterben F. W. K. und A. D. C. sind sowohl Erben der 1990 verstorbenen E. K., mithin der Forderungsinhaberin - als Erbin nach D. B. -, als auch Erben des ursprünglichen Eigentümers des Gutes G. G. B., so dass auch in ihren Personen Gläubiger und Schuldner der ehemaligen Forderung von D. B. zusammenfallen und als „andere Erlöschungsgründe" seitens des Berechtigten bei den in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG nicht zu berücksichtigen sind. Die Ansicht des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen im Schreiben vom 21.11.2005 unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF VB 6 - VV 5375 - 1/05 vom 16.6.2005, wonach eine Nichtberücksichtigung der Forderung von D. B. nur möglich wäre, wenn zum Schädigungszeitpunkt die Erbfolge eingetreten wäre, ist unzutreffend. In dem Erlass des BMF vom 16.6.2005 heißt es:
„[...] Tilgungsleistungen durch den Berechtigten oder durch denjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, sind natürlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung erbracht wurden. Dies erscheint allerdings für den Fall, in dem im Rahmen der Schädigung durch den Erwerber Verbindlichkeiten übernommen wurden, bereits denklogisch ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nicht für andere Erlöschensgründe. So ist z. B. ein Altenteilsrecht bindend in Abzug zu bringen, wenn der Bezugsberechtigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung verstarb und das Recht damit erloschen ist. Insoweit ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Schädigung abzustellen. Entsprechendes gilt für Erbfälle. Hat sich durch Erbfall nach dem Zeitpunkt der Schädigung Gläubiger und Schuldner in einer Person vereinigt, so ist dieses Recht aus dem oben genannten Grund ebenfalls in Abzug zu bringen. Tilgungsleistungen durch Dritte, also durch einen Erwerber, sind demnach ebenfalls unbeachtlich (siehe oben). [...]
[...] Eine gleichheitswidrige Doppelbelastung des Wiedergutmachungsberechtigten kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er selbst oder sein Rechtsvorgänger bereits entsprechende Leistung erbracht hat. Dies ist aber jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das Erlöschen einer Verbindlichkeit allein auf Zeitablauf beruht, wie es z. B. bei einem lebenslangen Altenteilsrecht im Falle des Versterbens des Bezugsberechtigten regelmäßig gegeben ist. Im Ergebnis sind daher Tilgungsleistungen und andere Erlöschungsgründe, soweit sie auf den Berechtigten zurückzuführen sind, natürlich zu berücksichtigen. [...]"
Vorliegend beruht die Vereinigung von Schuldner und Gläubiger in einer Person nicht auf einem „Zeitablauf", sondern auf der Erbfolge, mithin auf dem Willen des jeweiligen Erblassers. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 EntschG für die in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellen. Allerdings ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung bzw. teleologischen Reduktion eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nicht in Abzug zu bringen, wenn nach dem Schädigungszeitpunkt der Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsberechtigte und Forderungsinhaber durch Erbfolge identisch sind, so dass die Forderung den zu entschädigenden Vermögenswert im Zeitpunkt der Anrechnung nicht mindert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 22.11.2000 (1 BvR 2307/94 u. a., ZOV 2001, 21 ff.) ausgeführt, dass § 3 Abs. 4 EntschG nicht dazu führt, dass auch Beträge zum Abzug gebracht werden können, die den Betroffenen gar nicht mehr belasten, etwa weil sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung an den Gläubiger entrichtet worden sind. Soweit Verbindlichkeiten i. S. d. § 3 Abs. 4 EntschG nicht bereits mit der Überführung des fraglichen Vermögensgegenstandes in Volkseigentum erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Berechnungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert dieses Gegenstandes auch im Zeitpunkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Deshalb sind zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Doppelbelastungen des Wiedergutmachungsberechtigten Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung erbracht worden oder eingetreten sind. Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EntschG schließt eine solche verfassungskonforme Auslegung nicht aus. Satz 1 der Vorschrift knüpft zwar für den ursprünglichen Bestand, die dingliche Sicherung und die ursprüngliche Höhe der jeweiligen Altverbindlichkeiten an den Zeitpunkt der Schädigung an. Auch verweist Satz 2 auf den „Nennwert des früheren Rechts". Gleichzeitig lässt die Regelung aber den Nachweis von Tilgungsleistungen und anderen Erlöschungsgründen zu, ohne für diese einen bestimmen Zeitpunkt oder eine zeitliche Grenze zu bestimmen. Derartige Gründe im Rahmen des § 3 Abs. 4 EntschG gleichwohl nur zu berücksichtigen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Schädigung vorgelegen haben, entspräche, wie die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.2000, ZOV 2001, 21 [28]). Wie bereits ausgeführt, würde vorliegend der Wert der Forderung von D. B. i. H. v. 47.768,25 RM den Wert des zu entschädigenden Vermögens, des Ritterguts G., nicht mindern, da Forderungsinhaber und Entschädigungsberechtigte identisch sind.
Soweit das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Schreiben vom 21.11.2005 hinsichtlich der Forderung von D. B. auf den Ausgleichsleistungsanspruch i. S. d. § 1 Abs. 2 AusglLeistG für die bei Enteignung untergegangene Belastung verweist, trägt dies nicht. Diese Norm gilt nur für Begünstigte früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. Wie bereits ausgeführt, lässt sich mangels Vorliegens von Grundbuchunterlagen nicht feststellen, ob die Forderung von D. B. dinglich gesichert war, so dass deren Rechtsnachfolger sich auf einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 AusglLeistG nicht berufen könnten. Ungeachtet dessen wäre es nach Sinn und Zweck des Abzugs i. S. d. § 3 Abs. 4 EntschG nicht sachgerecht, diesen Fall über den Doppelschritt, nämlich einerseits einen Abzug bei der Berechnung der Entschädigung oder Ausgleichsleistung für den zu entschädigenden Vermögenswert vorzunehmen und andererseits eine gesonderte Gewährung einer Entschädigung oder Ausgleichsleistung für die seinerzeitige Fremdforderung zu lösen. Darüber hinaus dürften die Antragsteller regelmäßig insoweit auch keinen Anlass gesehen haben, dingliche Belastungen gesondert geltend zu machen, so dass sie die Ausschlussfrist des § 30 a VermG oder des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG versäumt haben dürften (vgl. Weskamm, a. a. O., § 3 EntschG, Rn. 126).
Danach sind von der Bemessungsgrundlage i. H. v. 917.100 DM Verbindlichkeiten i. H. v. 312.993,18 DM (360.761,43 RM - 47.768,25 RM) in Abzug zu bringen, so das die Bemessungsgrundlage 604.106,82 DM beträgt.
3. Der Betrag von 604.106,82 DM unterliegt nach § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 EntschG der Degression. Nach den in § 7 Abs. 1 EntschG aufgeführten Kürzungsbeträgen vermindert sich die Bemessungsgrundlage auf 142.616,02 DM (entspricht 72.918,41 €).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 8 EntschG ist von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage i. H. v. 142.616,02 DM der nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. Vorliegend haben die Rechtsvorgänger des Kl. und seiner Miterben Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Forderungsbetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz besteht, ist derzeit jedoch nicht ersichtlich, so dass die Höhe der Entschädigung noch nicht abschließend festgestellt werden kann. [...]