Bemessung der Mietminderung
II. BerVO § 27 Abs. 3; NMietVO § 20 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn neben der Nettokaltmiete Betriebskosten im Umlagewege erhoben werden, ist diese Umlage Bestandteil der Kaltmiete und für die Bemessung der Mietminderung einzubeziehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Mietminderungsbetrag ist nicht von der monatlichen Nettokaltmiete von 2.774,50 DM zu berechnen, sondern von der im Mietvertrag vereinbarten Bruttokaltmiete von 2.940,97 DM. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Ausgangspunkt für die Mietminderung regelmäßig die Kaltmiete ist. In dieser Kaltmiete waren früher generell die Betriebskosten eingeschlossen. Soweit bei preisgebundenen Altbauwohnungen ab 1953 die Erhebung von Mehrbelastungszuschlägen bzw. die Abwälzung erhöhter Betriebskosten auf den Mieter zulässig war, war auch diese erhöhte Kaltmiete Grundlage für die Berechnung der Mietminderung. Soweit nach Änderung des § 27 Abs. 3 II. BerVO Betriebskosten nicht mehr in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden durften, sondern durch Umlage neben der Einzelmiete erhoben werden durften (§ 20 Abs. 1 NMietVO), handelt es sich dabei lediglich um eine Umstellung der Mietberechnung. Auch soweit diese Regelung im freifinanzierten Wohnungsbau übernommen worden ist, ändert dies aber nichts daran, daß die Betriebskosten, mögen sie auch im Umlagewege erhoben werden, Bestandteil der Kaltmiete sind und deshalb bei einer Mietminderung einzubeziehen sind.