Bemessung des Beschwerdewerts bei Beschlussanfechtung der Verwalterentlastung
ZPO § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 24. September 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4a mehrheitlich die Jahresabrechnung 2011 sowie zu TOP 4b die Entlastung des Verwalters. Die Abrechnung enthält Kosten von 5.311,89 € für eine Reparatur der Aufzugsanlage.
2 Der Kl., der meint, die Wohnungseigentümer hätten einen Beschluss über die Durchführung der Reparatur fassen müssen, will mit der Klage erreichen, dass die Beschlüsse zu TOP 4a und 4b für ungültig erklärt werden.
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl. ist von dem Landgericht als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kl. die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen.
II. 4 Das Berufungsgericht hält die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € für nicht erreicht. Der Kl. wende sich ausschließlich gegen die in die Jahresabrechnung eingestellten Kosten für die Reparatur der Aufzugsanlage von 5.311,89 €. Maßgeblich für die Beschwer sei der hiervon auf seinen Miteigentumsanteil entfallende Betrag von 244,08 €. Entsprechendes gelte für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters. Eine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwalter sei nicht gerechtfertigt, denn der Kl. greife den Beschluss über die Entlastung des Verwalters ausschließlich wegen der von diesem verursachten Aufzugskosten an. Die Beschwer des Kl. betrage daher nur 488,16 € (2 x 244,08 €).
III. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten - weiten - Ermessens (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5 m.w.N.). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festgesetzt hat, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehen.
7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Berufung des Kl. durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil seine Beschwer den Betrag von 600 € übersteigt.
8 a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht zunächst an, dass der Kl. durch die Abweisung seiner Klage gegen die Beschlussfassung zu TOP 4a in Höhe von 244,08 € beschwert ist. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 11). Dies ist hier der für die Reparatur der Aufzugsanlage auf den Miteigentumsanteil des Kl. entfallende Betrag von 244,08 €.
9 b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl. sei durch die Abweisung des die Beschlussfassung zu TOP 4b betreffenden Teils der Klage ebenfalls nur in Höhe von (weiteren) 244,08 € beschwert.
10 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen bestimmt, wenn die Entlastung wegen solcher Ansprüche verweigert worden ist oder werden soll. Bei der Bemessung des Interesses auch zu berücksichtigen ist der weitere Zweck, den die Entlastung des Verwalters hat, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10). Dessen Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € anzusetzen (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, aaO., Rn. 12).
11 bb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Zweck eines Entlastungsbeschlusses für die Bemessung der Beschwer auch dann von Bedeutung, wenn die Entlastung des Verwalters aus Gründen versagt werden soll, die in unmittelbarem Bezug zu einer Abrechnungsposition oder einer sonstigen Forderung gegen den Verwalter stehen. Die Entlastung des Verwalters beschränkt sich nicht auf die Billigung der bisherigen Amtsführung; sie wirkt zugleich in die Zukunft, indem die Wohnungseigentümer dem Verwalter ihr Vertrauen für dessen künftige Tätigkeit aussprechen (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 26 f.). Beide Zwecke stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und bestimmen grundsätzlich gemeinsam die Beschwer des Wohnungseigentümers, der einen Entlastungsbeschluss anficht. Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, tritt deshalb regelmäßig - und so auch hier - zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu.
12 Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn der anfechtende Wohnungseigentümer eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Verwalter ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses al so allein wegen bestimmter Forderungen gegen den Verwalter verweigert wissen will. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Kl. im Schriftsatz vom 10. September 2013 ergibt sich - im Gegenteil -, dass er den Beschluss zu TOP 4b gerade deshalb angefochten hat, weil er meint, der Verwalter habe infolge unwahrer Behauptungen im Zusammenhang mit der angeblichen Eilbedürftigkeit der Aufzugsreparatur die Vertrauensgrundlage zerstört. (zurückverwiesen)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten hat, ist der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzuzurechnen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Eigentümerversammlung vom 24. September 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 4a mehrheitlich die Jahresabrechnung 2011 und zu TOP 4b die Entlastung des Verwalters. Die Abrechnung enthält problematische Kosten von 5311,89 € für eine Reparatur der Aufzugsanlage. Der Kläger hat die Beschlüsse angefochten, weil er meint, die Wohnungseigentümer hätten einen Beschluss über die Durchführung der Aufzugsreparatur fassen müssen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens erreicht.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit dem Erfolg der Zurückverweisung an das LG! Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des – weiten – gerichtlichen Ermessens. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht den Zugang zur Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen festgesetzt hat, die mit der Rechtsprechung des BGH nicht im Einklang stehen.
Durch die Abweisung seiner Klage auf Anfechtung der Jahresabrechnung ist der Kläger zunächst in Höhe von 244,08 € beschwert, weil dies dem Nennwert entspricht, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (BGH, GE 2015, 1297 = NJW-RR 2015, 1492), nämlich mit dem für die Reparatur der Aufzugsanlage auf den Miteigentumsanteil des Klägers entfallenden Betrag.
Falsch ist dagegen die Annahme des LG, der Kläger sei durch die Abweisung der Anfechtung der Verwalterentlastung ebenfalls nur in Höhe von weiteren 244,08 € beschwert. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen, die in unmittelbarem Bezug zu einer Abrechnungsposition oder einer sonstigen Forderungen gegen ihn stehen, sondern auch nach dem weiteren Zweck, den die Entlastung des Verwalters hat, nämlich die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen.
Die Entlastung des Verwalters beschränke sich nämlich nicht auf die Billigung der bisherigen Amtsführung, sondern enthalte gleichzeitig den Ausspruch des Vertrauens mit Blick auf die zukünftige Tätigkeit; beide Zwecke seien untrennbar verbunden und bestimmten grundsätzlich gemeinsam die Beschwer des Wohnungseigentümers, der eine Verwalterentlastung anfechte.
Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, tritt deshalb regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu.
Der Kläger meinte hier, der Verwalter habe infolge unwahrer Behauptungen im Zusammenhang mit der angeblichen Eilbedürftigkeit der Aufzugsreparatur die Vertrauensgrundlage zerstört.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bereits in einer früheren Entscheidung hat der BGH das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters einerseits nach den möglichen Ansprüchen gegen diese und andererseits nach dem Wert bemessen, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat.
Allein schon deren Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € anzusetzen. Gerechnet hat der BGH mit folgendem Zahlenmaterial: Für den Gegenstandswert der dritten Instanz hat er 3.155,95 € festgesetzt, das ist die Hälfte der strittigen Reparaturkosten von 5.311,89 €, und die 1.000 € pauschal für die Entlastung. Davon zu unterscheiden ist die Beschwerde des Klägers in der zweiten Instanz. Diese liegt jedenfalls über 600 €, wenn schon der Vertrauenszuschlag bei der Anfechtung der Verwalterentlastung 1.000 € ausmacht.