Belüftungsklausel
§ 535 BGB, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Belüftungsklausel; Wohnungsmietvertrag; Formularmietvertrag; Hausordnung; Schimmelpilzbefall; Feuchtigkeitsschäden; Mangel der Mietsache; Haftungsbeschränkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann formularvertraglich verpflichtet werden, ausreichend zu belüften und zu heizen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Was die Wohnzimmerwand - hinter einem Schrank - betrifft, so war damals die Tapete von aufgetrockneten Mykosen in feinster Form überzogen. Ob darin ein Mangel der Wohnung zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn ausweislich des Gutachtens liegt die Ursache dafür in dem Wohnverhalten des Bekl., der die von ihm erzeugte Luftfeuchtigkeit nicht ausreichend durch sachgemäßes Lüften aus diesem Raum entfernt hat. Ob die Kältebrücke tatsächlich besteht kann dahinstehen, denn die DIN-Nomen sind nicht entscheidend für die Antwort auf die Frage, ob eine Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht uneingeschränkt brauchbar ist.
Die Haftung des Vermieters für deshalb etwa nur eingeschränkte Eignung haben die Parteien nämlich durch die im Mietvertrag (Hausordnung) vereinbarte Verpflichtung des Mieters zu ausreichender Belüftung und Heizung ausgeschlossen. Daß diese Verpflichtung den Kl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, ist nicht erkennbar. Denn die Gebote von Treu und Glauben erfordern in jedem Fall einen sachgemäßen Umgang mit der Mietsache. Dazu gehört täglich dreimaliger Luftaustausch, um die feuchte Innenluft gegen - insbesondere im Winter - zwar kalte aber trockene Außenluft auszutauschen, und zwar tunlichst erstmals bereits am frühen Morgen, letztmals am späten Abend. Wird die ausgetauschte Innenluft alsdann erwärmt, kann Feuchtigkeit sich nicht soweit niederschlagen, daß Schimmel auftritt. Längeres Lüften als zum Luftaustausch notwendig, bringt dagegen keinen Vorteil, kühlt vielmehr nur die Wände (Wärmespeicher) unnötig ab, führt zu erhöhtem Heizungsaufwand und erhöht die Gefahr der Schimmelbildung. Daß der Bekl. sachgemäß gelüftet habe, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Sein Vortrag, er habe das Wohnzimmer täglich 20 Minuten lang gelüftet, besagt nichts im Sinne der vorstehenden Ausführungen.