Beleuchtung:Grundstücksnummernbeleuchtung
VermG § 28 Abs.1 Nr. 3 ; NrVOBln §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 , 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beleuchtung:Grundstücksnummernbeleuchtung; Hausnummernbeleuchtung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die auf Grund des Vermessungsgesetzes durch Rechtsverordnung im Land Berlin eingeführte Verpflichtung, Grundstücksnummern zu beleuchten, ist rechtmäßig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Rechtsgrundlage der Verpflichtung des Kl. zum Anbringen der Nummernleuchte, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 NrVO in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 3 VermG Bln, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Grundstücksnumerierung ist in den Bundesländern entsprechend den vielfältigen mit ihr verfolgten Zwecken unterschiedlichen Gesetzgebungsbereichen zugeordnet. Unter der Geltung des Polizeiverwaltungsgesetzes ist sie stets als eine Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen worden. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es geboten, die einzelnen Grundstücke durch Nummern zu kennzeichnen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Dezember 1964, DÖV 1965, 389, 391). Dementsprechend hat der Hamburger Landesgesetzgeber die Hausnumerierung, einschließlich der Beleuchtung der Nummern, in § 19 Abs. 1 der Hamburger Bauordnung vom 1. Juli 1986 (GVBl. S. 183) in Verbindung mit der Verordnung über die Beschaffenheit und das Anbringen von Hausnummernleuchten und -schildern vom 5. August 1975 (GVBl. S. 147) geregelt. Die Grundstücksnumerierung dient auch der Erschließung, worauf sich die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Numerierung in § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB stützt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. August 1988, § 126 RdNrn. 1, 2, 4); sie steht aber auch im Zusammenhang mit der Vermessung (vgl. Förster, in Brügelmann: Bundesbaugesetz, Kommentar, Stand: 45. Lfg. Februar 1986, § 126 RdNr. 23).
Ist die Grundstücksnumerierung danach zwar der Gesetzesmaterie Sicherheit und Ordnung insgesamt, nicht aber einer einzigen, durch Spezialgesetz zu regelnden Materie zuzuordnen, so hatte der Berliner Landesgesetzgeber die Befugnis, sie im Rahmen der Neuregelung des Polizei- und Ordnungsrechts in einem der einschlägigen Spezialgesetze - hier dem Vermessungsgesetz - zu normieren. Für die Regelung der Beleuchtung der Grundstücksnummern besteht eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs. Zwischen der Beleuchtung der Nummern und der Numerierung selbst, die - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nach ihrer Regelung im Vermessungsgesetz weiterhin der Gefahrenabwehr dient, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die Beleuchtung soll die Nummern in der Dunkelheit erkennbar und lesbarer machen; sie unterstützt so vor allem die mit der Grundstücksnumerierung verfolgten Zwecke der Verkehrssicherheit und der Erschließung. Die "Mit Regelung" der Beleuchtung in dem die Numerierung regelnden Gesetz, dem Vermessungsgesetz, war dieses Zusammenhangs wegen sachgerecht. Dem steht nicht entgegen, daß die Verpflichtung zur Beleuchtung der Nummern für den Zweck der Vermessung selbst nicht notwendig ist, denn auch die Numerierung dient - wie oben ausgeführt - nicht allein diesem Zweck.
Entgegen der Ansicht des Kl. ist § 4 Abs. 1 Satz 4 NrVO, der vorschreibt, daß die Grundstücksnummern "während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet" sein müssen, auch hinreichend bestimmt. Die Festsetzung einer Mindestlichtstärke der Leuchtquelle war nicht erforderlich. Gemäß § 3 Abs. 3 NrVO müssen die Grundstücksnummern vom Gehweg und von der Fahrbahn der Straße aus "leicht erkennbar und deutlich lesbar" sein; eine "ausreichende Beleuchtung" muß diesen Anforderungen genügen. Die notwendige Leistung der Lichtquelle kann je nach Helligkeit der Umgebung schwanken; die "offene" Fassung der Norm bietet sachlich gerechtfertigt die Möglichkeit, die Beleuchtung der jeweiligen Umgebung anzupassen.
§ 28 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz VermG Bln und § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 NrVO verletzen den Kl. auch nicht in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Eigentum. Der konkrete Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich aus der dem Gesetzgeber obliegenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1987, BVerfGE 76, 220, 238). Die Inhalts- und Schrankenbestimmung dient der Verwirklichung des Sozialmodells, das sich aus der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannten Privatnützigkeit des Eigentums und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über das Eigentumsobjekt einerseits und der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG andererseits ergibt (BVerfG, Beschluß vom 4. Dezember 1985, BVerfGE 71, 230, 246). Die Bestimmung muß im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen stehen; der Gesetzgeber ist insbesondere an den Gleichheitssatz des Art. 3 Satz 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1987, BVerfGE 74, 203, 214). Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, sind deshalb nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Der jeweilige Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn nicht unzumutbar sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z. B. BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1987, a.a.O.).
Die Verpflichtung zur Umstellung der Grundstücksnumerierung auf beleuchtete Grundstücksnummern ist geeignet, den Zweck der Regelung, die Erleichterung der Tätigkeit von Feuerwehr, Polizei und ärztlichen Notdiensten zu erreichen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß in der Vergangenheit Einsätze der Feuerwehr, der Polizei und der Rettungsdienste dadurch behindert oder verzögert wurden, daß bestimmte Grundstücksnummern bei Dunkelheit nur schwer gefunden werden konnten. Die Regelung ist in Großstädten wie Berlin auch erforderlich. Da sich unbeleuchtete Grundstücksnummern häufig als unzureichend erwiesen haben, erscheint die Beleuchtung der Nummern als das richtige Mittel, den genannten Unzuträglichkeiten entgegenzuwirken. Die Verpflichtung ist auch verhältnismäßig. Die Kosten für die Nummernleuchten durften den Eigentümern auferlegt werden, da es sich hierbei um eine Konkretisierung der nach Art. 14 Abs. 2 GG bestehenden Sozialbindung des Eigentums handelt; die Gefahrenabwehr, der die Beleuchtung der Grundstücksnummer dient, ist Bestandteil des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG. Eine vergleichbare Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 3 der Hamburger Bauordnung in Verbindung mit den §§ 1, 2 der HausnummernVO. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beleuchtung und den Belastungen des einzelnen Verpflichteten ergibt, daß die Interessen der Allgemeinheit überwiegen und die Belastungen, also die Kosten für die Anschaffung, Installierung und Unterhaltung einer Nummernleuchte sowie für den notwendigen Strombezug nicht unzumutbar sind. Im übrigen werden die Interessen des Eigentümers auch dadurch unterstützt, daß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 NrVO sowohl ein von innen beleuchteter Körper als auch eine besondere Lichtquelle angebracht werden dürfen. Nach Nr. 11 Satz 1 der Ausführungsvorschriften vom 24. Februar 1982 (ABl. S. 608) gelten auch Grundstücksnummern in Verbindung mit Lichtquellen, die eine andere Funktion haben (z. B. Hauseingangs-, Flur- oder Zugangsbeleuchtung), sofern sie die Grundstücksnummern während der Dunkelheit ausreichend beleuchten, als Nummernleuchten.
Entgegen der Ansicht des Kl. ist nichts dafür erkennbar, daß mit der Pflicht zur Umstellung auf Nummernleuchten fiskalische Zwecke verfolgt werden; bei den infolge des Beleuchtungszwanges erhöhten Einnahmen der BEWAG handelt es sich um einen Nebeneffekt der Regelung, der nicht zur Verfassungswidrigkeit führt.
Die Regelung der Grundstücksnumerierung in der Numerierungsverordnung von 1975 verletzt den Kl. auch nicht in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der für ihn günstigeren Rechtslage nach der Verordnung über die Grundstücksnumerierung vom 28. Dezember 1961 (GVBl. 1962 S. 5), die einen Beleuchtungszwang nicht vorsah. Eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist die Gewährleistung der Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter und der Schutz des Vertrauens auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z. B. Beschluß vom 15. Juli 1987, BVerfGE 76, 220, 244). Der Gesetzgeber kann gleichwohl ein Rechtsgebiet neu ordnen und individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; er hat dabei eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung vorzusehen (so z. B. BVerfG, Beschluß vom 6.11.1985, BVerfGE 71, 137, 144). Diesen Voraussetzungen entsprach die fast zehnjährige Frist zur Umgestaltung der Grundstücksnumerierung nach § 4 Abs. 3 NrVO.
Der Kl. ist danach gemäß § 4 Abs. 1, 3 NrVO verpflichtet, seine Grundstücksnummer zu beleuchten. Von dieser Verpflichtung ist er nicht dadurch befreit, daß seine Grundstücksnummer von einer Straßenlaterne "beleuchtet" wird, denn diese Laterne ist keine besondere Lichtquelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 NrVO, wie auch Nr. 11 Satz 2 der genannten Ausführungsvorschriften klarstellt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die "Beleuchtung" durch die Straßenlaterne nur zufällig ist und z. B. bei Arbeiten an der Straßenbeleuchtung durch ein Versetzen der Laterne auch beseitigt werden könnte.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 NrVO ist nicht begründet. Der Kl. hat keine Tatsachen vorgetragen, und es sind auch keine solchen ersichtlich, die die Annahme eines außergewöhnlichen Aufwandes rechtfertigen könnten. Entgegen der Ansicht des K. ist die "Beleuchtung" durch die Straßenlaterne kein sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Beurteilung des außergewöhnlichen Aufwandes. Dieser Aufwand muß im Zusammenhang mit dem Anbringen der Nummernleuchte selbst stehen, wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 NrVO ("dadurch") ergibt. Ein außergewöhnlicher Aufwand könnte z. B. dann gegeben sein, wenn ein Grundstück erstmals wegen der Beleuchtungspflicht an die Stromversorgung angeschlossen werden müßte (vgl. auch Nr. 12 der genannten Ausführungsvorschriften).