Beleidigung von Mitarbeitern des Vermieters als Kündigungsgrund
BGB §§ 543, 569
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Eigentümer und Vermieter muss in keiner Weise hinnehmen, dass seine Mitarbeiter von Kindern der Mieter auf das Übelste beschimpft werden; eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dann unzumutbar, so dass eine außerordentliche fristlose Kündigung begründet ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind seit 1996 Mieter der im Rubrum aufgeführten Wohnung. Durch Zuschlagbeschluss vom 17.9.2007 wurde die Kl. Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung.
Mit Schreiben vom 4.3.2009 kündigten die Prozessbevollmächtigten der Kl. das Mietverhältnis mit den Bekl. fristlos und begründeten dies mit dem Verhalten der beiden Söhne der Bekl. Die Bekl. haben die Kündigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.3.2009 mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Bevollmächtigung nach § 174 BGB zurückgewiesen, weil die Unterschrift auf der beigefügten Originalvollmacht nicht identifizierbar war. [...]
Mit Schriftsatz vom 28.7.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kl. erneut die fristlose Kündigung.
Die Kl. behauptet, die Bekl. seien bereits mehrfach abgemahnt worden, nachdem die Geschäftsführerin der Kl. mehrmals, unter anderem am 20.1.2009 und 18.2.2009, von den Söhnen der Bekl. beleidigt worden sei, unter anderem mit den Worten „Fotze" und „Ich ficke dich".
Die Kl. behauptet weiter, der Mitarbeiter der Kl., der Zeuge R., sei am 3.3.2009 gegen 13.00 Uhr durch den jüngeren Sohn der Bekl., H. E., mit den Worten „du Hurensohn, du Wichser, du Schwuchtel, ich ficke dich, was guckst du, du Arschloch" beleidigt worden. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Räumung der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 28.7.2009 beendet wurde.
Die Kl. kann sich auf den Kündigungsgrund der §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB berufen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der jüngere Sohn der Bekl., H. E., am 3.3.2009 gegen 13.30 Uhr zum Zeugen R. Folgendes gesagt hat: „Was guckst du? Du Arschloch, ich ficke dich, du Hurensohn, du Wichser, du Schwuchtel." Der Zeuge war dabei im Beisein von Kaufinteressenten, da die Wohnungen im Hause F.straße verkauft werden sollen. Der Zeuge K. hat ebenfalls bestätigt, dass die Worte „Arschloch" und „Hurensohn" gefallen sind.
Weiter hat der gleiche Sohn einige Wochen zuvor wiederum zum Zeugen R. „du Arsch, du Schwanz, ich ficke ich, du Arschloch" gesagt.
Beide Zeugen konnten sich an die Vorfälle gut erinnern. (wird ausgeführt)
Die Kündigung war durch die Bezugnahme auf die Vorfälle ausreichend begründet.
Die nach § 543 Abs. 3 BGB i. d. R. erforderliche Abmahnung ist in jedem Fall in dem Kündigungsschreiben vom 4.3.2009 zu sehen, dessen Erhalt von den Bekl. nicht bestritten wurde. Das Kündigungsschreiben genügte den Anforderungen an eine Abmahnung vollständig, da in der Abmahnung das Fehlverhalten der Mieters - bzw. hier ihrer Kinder - ausreichend beschrieben wurde. Bereits die Wortwahl der Söhne der Bekl. ist völlig ausreichend, das überwiegende Interesse der Kl. an einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber den Interessen der Bekl. zu bejahen. Ein Eigentümer und Vermieter muss in keiner Weise hinnehmen, dass seine Mitarbeiter auf das Übelste beschimpft werden und durch das Verhalten der Söhne der Bekl. eine Nutzung des Hauses durch die Kl., die hier im Verkauf der Wohnungen liegt, praktisch unmöglich ist. Der Zeuge R. hat darüber hinaus bestätigt, dass die beiden geschilderten Vorfälle keine Einzelfälle sind, sondern beinahe jeder Aufenthalt von ihm in dem Haus mit Beleidigungen und Provokationen einhergeht.
Die im Prozess ausgesprochene Kündigung konnte auch nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine fristlose Kündigung ist immer das letzte Mittel und setzt voraus, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Bei wiederholten derben Beschimpfungen von Mitarbeitern des Vermieters kann das der Fall sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Söhne der Mieter hatten nicht nur nach Behauptung der Klägerin ihre Geschäftsführerin wiederholt übel beleidigt, sondern in einem späteren Vorfall auch ihren Mitarbeiter. Eine fristlose Kündigung wurde vom Rechtsanwalt der Mieter nach § 174 BGB zurückgewiesen; die im Räumungsrechtsstreit wiederholte Kündigung war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Februar 2010 verurteilte das AG Tempelhof-Kreuzberg die Mieter zur Räumung und verwies darauf, dass nach der Beweisaufnahme feststehe, dass die Mitarbeiter der Vermieterin durch die Söhne der Beklagten auf das Übelste beschimpft worden seien. Das müsse die Vermieterin nicht hinnehmen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das (zutreffende) Urteil hat einen Schönheitsfehler, wenn es darauf abstellt, dass die Abmahnung im Kündigungsschreiben vom 4. März 2009 zu sehen sei, weil sich der Vorfall am 3. März 2009 abspielte und eine Abmahnung immer der Vertragsverletzung vorausgehen muss. Nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB war hier jedoch eine Abmahnung entbehrlich, weil der Zeuge bestätigt hatte, dass es sich nicht um Einzelfälle gehandelt habe, sondern beinahe jeder Aufenthalt von ihm im Haus mit Beleidigungen und Provokationen einhergehe.