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Beleidigung des Vermieters

AG Schöneberg8 C 548/8520.02.1986GE 1986, 861

§ 554 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beleidigung des Vermieters; fristlose Kündigung; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Vertragsverletzung, schuldhafte; Beleidigung, einmalige; Störung des Hausfriedens

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch einmalige Beleidigungen seitens des Mieters können den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. zu 2) hat gegenüber dem Kl. zu 2) die Worte "Menschenschinder" und "Schweinehund" gebraucht.

Diese für das Gericht feststehenden Äußerungen seitens der Bekl. zu 2) stellen eine Beleidigung dar, die so schwerwiegend ist, daß den Kl. nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Bekl. zu 2) kann sich auch nicht auf eine gewisse Erregung aufgrund der besonderen Umstände im Hinblick auf diese Äußerungen berufen. Es ist auch ein Recht des Vermieters, in seinem Haus bzw. auf seinem Grundstück bauliche Veränderungen vorzunehmen. Diese Vornahme baulicher Veränderungen bringt naturgemäß Umstände, Lärm und Einschränkungen des Mietgebrauchs mit sich. Sollte diese über das normale Maß hinausgehen, hat auch der Mieter entsprechende Rechte, die sich aus Vertrag und Gesetz ergeben. Hier haben die Bekl. jedoch nicht Tatsachen mitteilen können, die eine über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigung, die vielleicht speziell auf die Bekl. zu 2) abzielten, um sie in einer bestimmten Richtung gefügig zu machen, vorgelegen hätten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Charlottenburg - 12 C 703/87 -, Urt. v. 20.1.1988