Beleidigung des Vermieters
§ 554 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beleidigung des Vermieters; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; schuldhafte Vertragsverletzung; Störung des Hausfriedens; Ehrverletzung, fristlose Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine auf eine einmalige Beleidigung gestützte Kündigung muß einen besonders schweren Fall beinhalten; der Gebrauch des Wortes "Strolch" reicht dazu nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Selbst wenn der Bekl. den Kl. als "Strolch" bezeichnet haben sollte, würde dies eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Als Kündigungsgrund im Sinne von § 554 a BGB sind nur ganz besonders schwerwiegende Verstöße geeignet, die eine sofortige Trennung der Mietparteien notwendig machen. Einmalige Vorgänge reichen dazu im allgemeinen nicht aus (vgl. Emmerich-Sonnenschein, 3. Aufl., Rdnr. 5 zu § 554 a BGB).
Soll eine Kündigung auf eine einmalige Beleidigung gestützt werden, so muß es sich um einen besonders schweren Fall handeln (Vgl. LG Berlin GE 1986, 747 zum Götz-von-Berlichingen-Zitat, a.M. LG Offenburg, WM 1986, 250 zum gleichen Zitat). Eine solche schwerwiegende Verletzung stellt der Gebrauch des Wortes Strolch nicht dar. Es ist bereits zweifelhaft, ob darin überhaupt eine Ehrverletzung und Kränkung erblickt werden kann. Das Wort Strolch stellt eine saloppe Ausdrucksweise für Vagabund oder Landstreicher dar. Es wird im Sprachgebrauch verwendet, um ein leichtsinniges oder leichtfertiges Handeln zu kennzeichnen, hat aber immer einen scherzhaften Beiklang und einen wohlmeinenden Unterton. Der Ausdruck der Mißachtung, wie er für eine Beleidigung kennzeichnend ist, findet sich in dem Gebrauch des Wortes Strolch gerade nicht.
Aber selbst wenn dadurch der Tatbestand einer Beleidigung erfüllt sein sollte, so rechtfertigt diese eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall nicht. Denn der Bekl. befand sich bei dem Besichtigungstermin in einer begreiflichen Erregung, weil sich ohne sein Zutun in seiner Wohnung ein erheblicher Wasserschaden ereignet hatte und der Kl. als Vermieter keine annehmbaren Vorschläge zur Schadensbeseitigung unterbreitete. Bei dieser Sachlage ist es verständlich, wenn der Bekl. sich einmal im Ton vergriffen haben sollte. Hieraus die Konsequenz einer fristlosen Kündigung zu ziehen, steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. AG Schöneberg - 8 C 548/85 -, Urt. v. 20.2.1986, S. ...