Beleidigung des Vermieterehegatten
§ 554 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beleidigung des Vermieterehegatten; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Vertragsverletzung, schuldhafte; Beleidigung des Vermieters; Beschimpfung als "Toilettenmann"
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob die Bezeichnung des Vermieters als "Toilettenmann" für eine fristlose Kündigung ausreicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung ist unwirksam. Der von der Kl. behauptete Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB, daß die Bekl. den Ehemann der Kl. dadurch beleidigte, daß sie ihn als "Toilettenmann" bezeichnete, ist nicht bewiesen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt die von dem Ehemann in seiner Zeugenvernehmung gegebene Schilderung des Geschehensablaufs eine Beleidigung durch die Bekl. ergibt; denn nach der eigenen Darstellung des Ehemannes der Kl. in seiner Zeugenvernehmung soll die Äußerung "der Toilettenmann wartet wieder auf Kundschaft" von der Bekl. und Herrn R. gemacht worden sein, nachdem der Ehemann der Kl., nach seinen eigenen Bekundungen, an diesem Tage und zu dieser Zeit etwa 30 x aus dem Toilettenfenster seiner eigenen Wohnung sah, um zu überprüfen, ob sich die Bekl. und Herr R. noch in der Nähe des Hauseingangs befanden. Eine derartig intensive Beobachtung der Bekl. als der Mieterin der Kl. und deren Ehemannes stellt aber ein so ungewöhnliches Verhalten auf seiten der Vermieter dar, daß die Äußerung, selbst wenn sie seitens der Bekl. zu diesem Zeitpunkt getan worden wäre, nicht als so schwerwiegende, den Hausfrieden störende und deshalb zur Kündigung berechtigende Handlung angesehen werden müßte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. AG Charlottenburg - 12 C 703/87 -, Urt. v. 20.1.1988