Beleidigung als Kündigungsgrund
BGB §§ 535, 543, 569, 573
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beleidigung der Angestellten einer Mitmieterin kann zur fristlosen Kündigung berechtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB zu, nachdem das Mietverhältnis der Parteien durch die ausgebrachten Kündigungen seine Beendigung gefunden hat.
Die Kl. sind durch den Erwerb des Mietobjekts und ihre Eintragung im Grundbuch am 17.10.2017 gem. § 566 Abs. 1 BGB anstelle der ursprünglichen Vermieterin auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Ihnen kommt deshalb die Befugnis zu, die vertraglichen Rechte aus dem Mietvertrag vom 22.5.2016 gegenüber dem Bekl. geltend zu machen, was auch den Ausspruch von Kündigungen umfasst.
Das Mietverhältnis hat bereits durch die Kündigung vom 18. bzw. 24.4.2018 seine Beendigung gefunden. Dabei ist unerheblich, dass im Kündigungsschreiben vom 18.4.2018 unzutreffenderweise zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Kl. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind. Denn es blieb für den Bekl. dennoch erkennbar, dass die Kündigung im Namen der Kl. erklärt werden sollte. Zudem ist dieses Versehen in der nachfolgenden Wiederholung der Kündigungserklärung unter dem 24.4.2018 berichtigt worden. Die Kündigung war auch berechtigt, da der Bekl. den Hausfrieden derart nachhaltig gestört hat, dass unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar war, §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.
Unstreitig hat der Bekl. die Frau … als „Fotze“ betitelt, als beide im Treppenhaus des Mietobjekts zusammentrafen. Solche schweren Beleidigungen stellen Straftaten und eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, auch wenn sie nicht gegenüber dem Vermieter, sondern anderen Hausbewohnern ausgebracht werden. Als Mitarbeiterin der Mieterin der Erdgeschossräume hält sich die Frau … regelmäßig im Haus auf und ist damit Teil der Hausgemeinschaft und unterliegt ebenfalls dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens.
Derart schwerwiegende Beleidigungen können auch schon bei einmaliger Begehung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Pflichtverletzung als weniger schwerwiegend darstellt, weil sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang mit einer bereits vorausgegangenen streitigen Atmosphäre erfolgt ist oder als momentane und vereinzelt gebliebene Unbesonnenheit zu bewerten ist (LG Köln WuM 1993, 349, juris; LG Berlin, GE 1991, 151; LG Berlin, GE 1991, 933; LG Berlin WuM 1987, 56, juris; LG Offenburg WuM 1986, 250 juris; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., Rn. 187 zu § 543 BGB). Bei wechselseitigen Beleidigungen kann eine Kündigung ausscheiden, ebenso wenn der Beleidigende durch sein Gegenüber durch einen abfälligen Gesprächston oder Unhöflichkeiten provoziert worden ist. Dabei ist auch das soziale Milieu bzw. die soziale Herkunft des Beleidigers zu berücksichtigen und ob der Betroffene die Beleidigung ernst nimmt (Schmidt-Futterer aaO. Rn. 188 zu § 543 BGB).
Hier wendet der Bekl. lediglich ein, die Frau … habe ihn barsch und unfreundlich sowie vorwurfsvoll aufgefordert, den Urin seiner Hundewelpen im Hausflur zu beseitigen, obwohl er schon im Begriff gewesen sei, dies zu tun. Dies allein rechtfertigt aber keine schwere Beleidigung mit Verbalinjurien der vorliegenden Art. Ohne Weiteres hielt sich die beklagtenseits dargestellte Reaktion der Frau … auch noch im Rahmen dessen, was situationsangemessen sozial üblich ist. Insbesondere hat der Bekl. nicht im Einzelnen dargetan, dass er seinerseits durch die Frau … zuvor beleidigt worden ist, oder dass diese ihn in sonst unangemessener, herabwürdigender Weise angesprochen hätte.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass sich der Bekl. in nachvollziehbarer Weise veranlasst gesehen haben könnte, die Frau in derart schwerer Weise zu beleidigen, zumal die von dem Bekl. als Mann ausgebrachte Äußerung offenbar auch darauf abzielte, die Frau in ihrer Eigenschaft als Frau herabzuwürdigen. Selbst bei einer unterstellten - hier ohne Weiteres nicht ersichtlichen - schlichten Persönlichkeit des Bekl. war die ausgebrachte Beleidigung deshalb aus Sicht der Frau … auch ernstzunehmen.
Zwar kann dem Beleidiger zugute kommen, wenn es sich lediglich um einen momentanen Kontrollverlust handelt (vgl. LG Köln WuM 1993, 349 - juris). Selbst dies entschuldigt aber keinen derart schweren Angriff auf das Ehr- und Selbstwertgefühl eines anderen, insbesondere wenn - wie hier - dem zugrunde liegenden Anlass, nämlich ein etwaig barsches, unfreundliches und vorwurfsvolles Auftreten der Frau … lediglich das Gewicht einer Lappalie zukommt.
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass beide im selben Haus wohnen bzw. arbeiten und sich dort immer wieder begegnen können. Dies setzt ein gewisses Vertrauensverhältnis als Mindestbasis für ihren Umgang voraus (vgl. LG Offenburg WuM 1986, 25 - juris). Bei ohne adäquaten Anlass ausgebrachten schweren Beleidigungen, die geeignet sind, das Ehr- und Selbstwertgefühl des anderen in besonderer Weise herabzusetzen, ist auch ein dafür erforderliches Mindestvertrauensverhältnis nicht mehr gegeben.
Zwar ist der hierauf gestützten Kündigung entgegen der Grundregel des § 543 Abs. 3 BGB keine Abmahnung vorausgegangen. Bei schwerwiegenden Beleidigungen kann aber bereits ein einmaliger Vorfall auch ohne Abmahnung zur Kündigung berechtigen, wenn bereits die einmalige Beleidigung in ihrer konkreten Form ein solches Gewicht hat, dass sie das erforderliche Vertrauen zerstört. Denn zerstörtes Vertrauen kann durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden (BGH, NJW-RR 2011, 89; AG München, Urteil vom 19.11.2014 - 452 C 16687/14 = BeckRS 2016, 12168; LG Berlin, Urteil vom 15.1.1991 - 64 S 297/90 = GE 1991, 933; Schmidt-Futterer, aaO., Rn. 189 zu § 543 BGB). Dies ist auch hier der Fall, da - wie bereits vorstehend ausgeführt - die Art der Beleidigung zeigt, dass der Bekl. die Grundvoraussetzung für ein gedeihliches Miteinander nicht beachtet, nämlich den Respekt vor der Person und der Würde des anderen, der auch bei Interessenskonflikten und verbalen Auseinandersetzungen zu wahren ist.
Die Kündigung vom 18. bzw. 24.4.2018 ist gem. §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB schriftlich erklärt und begründet worden.
Das Mietverhältnis der Parteien ist zudem durch die - ebenfalls schriftlich erklärte und begründete - Kündigung vom 15.5.2018 wegen der Nichtzahlung der Mieten für die Monate April und Mai 2018 beendet worden.
Als fristlose außerordentliche Kündigung war diese wegen eines Mietrückstands mit zwei Monatsmieten gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ursprünglich berechtigt. Als solche ist diese Kündigung jedoch durch die nachträgliche Zahlung der rückständigen Mieten am 31.5.2018 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden.
Jedoch ist die Kündigung vom 15.5.2018 ausdrücklich auch hilfsweise als fristgemäße und damit als ordentliche Kündigung i.S.d. § 573 BGB erklärt worden. Für eine solche ordentliche Kündigung besteht die Heilungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht, so dass diese durch nachträgliche Zahlung nicht unwirksam wird. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzeshistorie und der systematischen Stellung der Vorschriften. Insbesondere kommt dem Mieter - anders als bei einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - im Falle der ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch eine drei- bis neunmonatige Kündigungsfrist zugute, was die Gefahr der Obdachlosigkeit im Vergleich zur fristlosen Kündigung verringert (BGH NZM 2005, 334; Palandt, BGB, 78. Aufl., Rn. 17 zu § 569, Rn. 16 zu § 573). Der Rückstand mit den Mieten für zwei aufeinanderfolgende Monate stellt eine zur Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil dies sogar zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB berechtigte (BGH NJW 2008, 509; BGH NJW 2007, 428; Palandt aaO., Rn. 16 zu § 573). Dieser Kündigungstatbestand erfordert eine schuldhafte Pflichtverletzung. Das Verschulden der Nichtzahlung kann aufgrund besonderer Umstände entfallen. Insbesondere kann eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit im Sinne eines unvorhergesehenen wirtschaftlichen Engpasses beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit und Krankheit den Mieter entlasten. Dies muss der Mieter im Einzelnen darlegen, insbesondere dass er ggf. rechtzeitig Leistungen bei der öffentlichen Sozialverwaltung beantragt hat (BGH NJW 2008, 509; BGH NZM 2005, 334; KG DWW 2008, 379). Auch kann im Rahmen der Verschuldensprüfung eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie sein Fehlverhalten möglicherweise in milderem Licht erscheinen lässt (BGH NZM 2005, 334; KG aaO.). Indes hat der Bekl. zu all diesen Gesichtspunkten nicht im Einzelnen vorgetragen, so dass im Ergebnis die Kündigung vom 15.5.2018 als ordentliche Kündigung i. S. d. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet ist.
Schließlich ist das Mietverhältnis auch aufgrund der - wiederum schriftlich erklärten und begründeten - Kündigungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 19.2.2019 und 6.3.2019 beendet worden.
Bereits die Kündigung vom 19.2.2019 war wegen der Nichtzahlung der Miete für die beiden aufeinanderfolgenden Monate Januar und Februar 2019 gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB begründet (vgl. Palandt aaO., Rn. 24, 25 zu § 543). Nachdem der Bekl. auch die Miete für den Monat März 2019 schuldig geblieben und damit mit der Miete für drei aufeinanderfolgende Monate in Rückstand geraten war, war die daraufhin erklärte außerordentliche fristlose Kündigung vom 6.3.2019 aus demselben Grund berechtigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beleidigungen und Beschimpfungen können die Mietvertragsparteien jeweils zur Kündigung berechtigen. Fristlos kündigen kann der Vermieter auch, wenn ein Mieter Angestellte eines andern Mieters beleidigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mitarbeiterin der Mieterin im EG forderte den beklagten Mieter zur Entfernung des Urins seiner Hundewelpen im Hausflur auf; der Beklagte, nach seiner Behauptung gerade im Begriff, den Urin zu beseitigen, bezeichnete sie daraufhin als „F…e“, was die Kläger zum Anlass für eine fristlose Kündigung nahmen – auch im Hinblick auf weitere, wegen Zahlungsverzugs erklärte fristlose und ordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses – und Herausgabe der Wohnung verlangen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hielt die fristlose Kündigung für berechtigt und verurteilte zur Herausgabe. Die Beleidigung der Mitarbeiterin der Mieterin, die Teil der Hausgemeinschaft sei und „dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens“ unterliege, wiege so schwer, dass das Vertrauensverhältnis erschüttert worden und eine Abmahnung vor Kündigung nicht erforderlich gewesen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG hat auch noch die nachfolgenden, auf Zahlungsverzug gestützten weiteren Kündigungen für berechtigt gehalten, wobei es m. E. besser daran getan hätte, die Wirksamkeit der auf die Beleidigung gestützten Kündigung dahinstehen zu lassen. Sämtliche vom AG in den Entscheidungsgründen angegebenen Fundstellen (von denen übrigens zwei bei juris nicht auffindbar sind [LG Köln, LG Offenburg] oder Zahlendreher enthalten [AG München]) befassen sich mit Vorkommnissen im Verhältnis zwischen den Mietparteien, nicht aber zwischen den Mitmietern, und schon gar nicht mit dem Verhältnis zwischen Mieter und Mitarbeiter eines weiteren Mieters. Zweifellos handelte es sich um eine schwerwiegende Beleidigung, die nicht ignoriert werden konnte. Weil es aber nicht das unmittelbare Verhältnis der Parteien zueinander betraf, wäre m. E. eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB erforderlich gewesen. So sieht es aus, als ob das Gericht dem Beklagten eine Lektion erteilen wollte, wobei dieser Eindruck noch durch die Bemessung einer Räumungsfrist von nur fünf Wochen verstärkt wird.