Belehrungspflicht staatlicher Stellen über Zuteilungsfähigkeit
ZPO § 93
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang der Belehrungspflicht staatlicher Stellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem klagenden Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist unter anderem einerseits zu berücksichtigen, welcher Verfahrensausgang ohne die Erledigungserklärung zu erwarten gewesen wäre, andererseits aber auch Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, sowie der Rechtsgedanke des § 93 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rn. 24 f. ZPO). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das klagende Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das klagende Land hätte ohne die Erledigungserklärung den angestrengten Prozeß zwar gewonnen. Der Bekl. hat hingegen bei dem gegebenen Sachstand keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Wird der Staat - sei es hoheitlich oder privatrechtlich - dem Bürger gegenüber tätig, so obliegt ihm als Rechtsstaat die Pflicht, sein Verlangen in einer solchen Weise darzulegen, daß der Bürger dies verstehen, nachvollziehen und sein Verhalten dementsprechend einrichten kann. Daher ist die Wiedergabe des Wortlauts der im Einzelfall maßgeblichen Vorschriften oftmals nicht ausreichend, sondern es bedarf weitergehender Erläuterungen. Das klagende Land ist im vorliegenden Fall dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße sowie nicht rechtzeitig nachgekommen. Das Aufforderungsschreiben vom 17.8.1994 beschränkte sich weitgehend auf die Wiedergabe der nicht ohne weiteres verständlichen §§ 11 und 12 des Art. 233 EGBGB, das Schreiben vom 7.10.1994 auf die kurze Mitteilung, die vom Bekl. angegebene Tätigkeit in einem Sägewerk begründe keine Zuteilungsfähigkeit. Spätestens mit Rücksicht auf die Äußerung des Bekl. in seinem Schreiben vom 16.10.1994, ihm sei nicht verständlich, warum es nach 30jähriger Tätigkeit in der Nahrungsgüterwirtschaft an einer Zuteilungsfähigkeit fehlen solle, hätte das klagende Land dem Bekl. in allgemein verständlicher Weise Erläuterungen dazu geben müssen, was unter einer Tätigkeit in der Land-, Forst- bzw. Nahrungsgüterwirtschaft zu verstehen ist. Dies ist aber nur für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft und auch erst in der Klageschrift geschehen. Der Rechtsstreit wäre auch bei richtiger Verhaltensweise des klagenden Landes vermieden worden. Zwar hat der Bekl. in seinem Schreiben vom 16.10.1994 angeführt, "es lohnt sich, um diesen Besitz zu kämpfen". Darin lag aber keine endgültige Weigerung. Das Gegenteil ergibt sich schon aus der Bitte am Ende des Schreibens, ihm weiteren Bescheid zu geben. Zum anderen zeigte sich dies daran, daß der Bekl. noch in Unkenntnis der tatsächlich schon erfolgten Klageeinreichung den Anspruch des klagenden Landes anerkannt hat. Auch aus Zeitgründen bestand keine Notwendigkeit, bereits jetzt Klage zu erheben. Gem. Art. 233 § 14 EGBGB verjährte der Auflassungsanspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung in der Vormerkung, spätestens am 2. Oktober 2000. Die Vormerkung für das klagende Land war am 24. Juni 1994 im Grundbuch eingetragen worden. Verjährung trat daher erst mit Ablauf des 24. Dezember 1994 ein. Der mit Schreiben vom 17. August 1994 dem Bekl. mitgeteilte Fristablauf zum 24. Oktober 1994 war daher unzutreffend. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände entspricht es daher der Billigkeit, daß das klagende Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.