Belegungsrecht
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Belegungsrecht; Kündigung; Betriebsbedarf; Bewerberkartei
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn eine Kündigung mit Wohnbedarf für einen Mitarbeiter der belegungsberechtigten Firma begründet wird, ist es, wie beim Eigenbedarf, erforderlich, aber auch ausreichend, stichwortartig diesen Grund darzulegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind gemäß § 556 BGB zur Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet, da ihnen das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben v. 29.1.1987 zum 31.7.1987 wegen Bedarfs an der Wohnung für einen Mitarbeiter der Fa. K. AG gekündigt worden ist.
I. Das Kündigungsschreiben entspricht den Formerfordernissen des § 564 b Abs. 3 BGB. Was zur Begründung einer ordentlichen Kündigung im Kündigungsschreiben auszuführen ist, richtet sich vor allem nach dem Kündigungsgrund. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Kündigung mit Wohnbedarf für einen Mitarbeiter der belegungsberechtigten Firma begründet wird, ist es, wie beim Eigenbedarf, erforderlich, stichwortartig diesen Grund darzulegen. Diesem Erfordernis hat die Klagepartei mit dem Hinweis im Kündigungsschreiben auf Wohnbedarf für einen Mitarbeiter mit Familie Genüge getan. Damit wurde der geltend gemachte Kündigungsgrund identifiziert und somit gewährleistet, daß dieser Kündigungsgrund nicht etwa in der Folgezeit gegen einen anderen ausgetauscht werden kann.
Nicht erforderlich war es, auch bereits im Kündigungsschreiben den Namen des Nachmieters zu offenbaren. Gerade deshalb, weil der Bekl. zu 1) selber Arbeitnehmer der Fa. K. AG war und ihm im Hinblick auf seine Betriebszugehörigkeit die streitgegenständliche Wohnung vermietet worden ist, müßte er davon ausgehen, daß bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Wohnung für einen anderen Mitarbeiter benötigt wird. Nicht bestritten wurde in diesem Zusammenhang, daß der Bekl. zu 1) Kenntnis von der Wohnungsbewerberkartei der Fa. K. AG hatte. Er selbst ist ja auch antragsgemäß seinerzeit in diese Kartei aufgenommen worden. Ebenfalls ist unstreitig, daß seinerzeit der Bekl. zu 1) aus mehreren Bewerbern ausgewählt worden ist und der Kl. als Mieter vorgeschlagen worden ist. Aus all dem ist zu schließen, daß dem Bekl. zu 1) bei Erhalt der Kündigung sehr wohl bewußt war, daß für die streitgegenständliehe Wohnung bereits eine ganze Anzahl von Bewerbern vorhanden ist. Bereits aufgrund des Hinweises auf Wohnbedarf für Mitarbeiter im Kündigungsschreiben konnten deshalb die Bekl. sehr wohl die Aussichten der Kündigung abschätzen.
Die hier vertretene Rechtsauffassung, die auch der von der Kl. zitierten Rechtsprechung der Kammer entspricht, steht nicht im Gegensatz zu dem RE des OLG Stuttgart. Festzustellen ist hierzu zunächst, daß sich dieser RE im Tenor auf eine Kündigung nach § 565 c BGB bezieht. Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 565 c BGB bedarf zwar auch eines Kündigungsgrundes i. S. des § 564 b BGB. § 565 c BGB sieht jedoch im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung nur eine kurze Kündigungsfrist vor. Insbesondere bei einer nur kurzen Kündigungsfrist mag das grundsätzlich leichter sein, bereits einen Nachmieter zu benennen, da dieser ja bereits verhältnismäßig kurze Zeit nach Ausspruch der Kündigung einziehen könnte und deshalb weniger die Gefahr besteht, daß dieser zunächst vorgesehene Nachmieter dann eine andere mittlerweile freigewordene Wohnung aus dem Wohnungsbestand anmietet. Im vorliegenden Fall wurde jedenfalls den Bekl. das Mietverhältnis ordentlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt, so daß gar nicht zu prüfen war, ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 565 c BGB vorgelegen hatten. Im vorliegenden Fall hat jedoch genau genommen die Kl. sich auch nicht nur darauf beschränkt, den Wortlaut des § 565 c BGB zu wiederholen, sondern hat die Begründung mit einem Hinweis auf Wohnbedarf für einen Mitarbeiter mit Familie angereichert. Im übrigen ist zum RE des OLG Stuttgart festzustellen, daß letztendlich überhaupt die Anforderungen an die Begründung des Kündigungsschreibens im konkreten Einzelfall offengelassen wurden. Die Kammer sieht sich nach alledem an den genannten RE nicht gebunden.
II. ...