veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Belegenheitsort des Vermögensgegenstandes, vorheriges Durchlaufen eines Rückerstattungsverfahrens

VG BerlinVG 29 K 105.1519.11.2015ZOV 2016, 37

NS-VEntschG § 1 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 6; BRüG §§ 5, 5a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

War der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung im späteren Beitrittsgebiet belegen, scheidet die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auch dann nicht aus, wenn die Berechtigten in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert bereits ein Rückerstattungsverfahren durchlaufen haben oder hätten durchlaufen können.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich einer Beteiligung des Herrn G. an der Berlinischen Bodengesellschaft AG.

Die Berlinische Bodengesellschaft AG, deren Zweck die Finanzierung und Durchführung von Bauvorhaben jeder Art war, wurde 1890 gegründet. An der Gesellschaft war Herr G., der Jude war, mit einem Anteil von nominell 30.000 RM beteiligt. Das Unternehmen hatte seinen Sitz zunächst in der Charlottenstraße in Berlin-Mitte, verlegte ihn aber 1944 nach Hamburg und 1952 nach Düsseldorf. Die Aktienbeteiligung des Herrn G. wurde 1935 durch die Dresdner Bank erworben. Die Kl. beantragten 2006 eine Entschädigung für den verfolgungsbedingten Vermögensverlust des Anteils von Herrn G. an der Berlinischen Bodengesellschaft AG. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte den Antrag der Kl. ab. Dagegen richtet sich die Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Die Kl. hat einen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung in der im Tenor genannten Höhe hinsichtlich der Herrn G. 1935 verfolgungsbedingt entzogenen Aktienbeteiligung an der Berlinischen Bodengesellschaft, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Verkauf der Aktienbeteiligung des Herr G. in Höhe von nom. 30.000 RM einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG darstellt.

Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die grundsätzliche Berechtigung der Kl. auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in der hier vorliegenden Konstellation der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG nicht eröffnet ist.

Soweit sich die Bekl. für ihre Sichtweise auf das Urteil des BVerwG vom 25. November 2009 (ZOV 2010, 92) stützt, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt das BVerwG in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass § 1 Abs. 6 VermG Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen begründet, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde. Dazu muss die Schädigungsmaßnahme selbst - und nicht nur der betroffene Vermögenswert - einen räumlichen Bezug zum späteren Beitrittsgebiet aufweisen. Dieser Gebietsbezug liegt vor, wenn die Schädigung sich im Beitrittsgebiet ereignete und der Vermögensverlust dort eingetreten ist (vgl. BVerwG, ZOV 2010, 92 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Davon ausgehend teilt jedoch das BVerwG die Auffassung der Vorinstanz, von § 1 Abs. 6 VermG würden sämtliche teilungsbedingten Vermögensverluste erfasst werden, so dass vermögensrechtliche Regelungen auch dann Anwendung finden würden, wenn ein im Gebiet der alliierten Besatzungszonen entzogener Vermögenswert in das Beitrittsgebiet verbracht und dort später enteignet werde, nicht. Nach der Begründung des BVerwG vernachlässige diese Sichtweise die entstehungsgeschichtlich bedingte Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes und verkenne seinen Sinn und Zweck, einen Ausgleich - nur - derjenigen Schädigungen zu ermöglichen, die nicht bereits dem alliierten und bundesdeutschen Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsrecht unterfielen. Werde daher ein konkreter Vermögensverlust vom alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrecht erfasst, komme eine zusätzliche Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG nicht in Betracht.

Die Bekl. leitet nun aus dieser weiteren Begründung des Urteils den Grundsatz ab, dass der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG generell nicht eröffnet sei, wenn die Berechtigten in Bezug auf den konkreten Vermögenswert bereits nach alliiertem und bundesdeutschem Rückerstattungsrecht ein Verfahren durchlaufen haben oder hätten durchlaufen können. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich zwar in der Begründung des Urteils des BVerwG Anhaltspunkte für die Sichtweise der Bekl. finden lassen. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung aber auch darauf abgestellt, dass das für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes maßgebliche Kriterium weiterhin die Belegenheit des Vermögenswertes im Zeitpunkt der Schädigung ist. Dieser Ansatz kann auch sowohl aus früheren (vgl. BVerwG, ZOV 2009, 190; ZOV 2009, 204) als auch aus zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden (vgl. BVerwG, ZOV 2014, 115). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des BVerwG vom 25. November 2009 der ganz besondere Fall einer Schädigung im unmittelbaren Anwendungsbereich rückerstattungsrechtlicher Vorschriften zugrunde lag und der geschädigte Vermögenswert erst anschließend in das spätere Beitrittsgebiet gelangt ist. Da mithin in diesem Fall der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung definitiv nicht im Beitrittsgebiet belegen war, war nach der Auffassung des BVerwG der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. Im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ist die Ausgangssituation jedoch eine andere: Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorliegenden Unterlagen, dass die hier maßgebliche Schädigung der Beteiligung des Herrn G. an der Berlinischen Bodengesellschaft im späteren Beitrittsgebiet erfolgte, da zum damaligen Zeitpunkt die Berlinische Bodengesellschaft ihren Sitz in der Charlottenstraße in Berlin-Mitte hatte (zur Maßgeblichkeit des Unternehmenssitzes beim Entzug von Aktienbeteiligungen vgl. BVerwG, ZOV 2009, 204).

Die Sichtweise der Bekl. würde im Ergebnis auch dazu führen, dass im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens eingehend geprüft werden müsste, ob - bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - die damals geltenden Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts bzw. des Bundesrückerstattungsgesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsprechung Regelungen für die Geltendmachung derartiger Vermögensschäden vorgehalten haben. Diese in einem vermögensrechtlichen Verfahren dann inzident zu prüfende Frage würde nicht nur zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Prüfung und Auslegung des damals maßgeblichen Rechts führen, sondern auch die Verfahrensdauer vermögensrechtlicher Verfahren erheblich verlängern. Dies ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers, der - wie z. B. die Regelungen in § 4 EntschG zur Berechnung der Entschädigungshöhe zeigen - die Verfahren unter Inkaufnahme von Friktionen straffen wollte.

Der Auffassung der Bekl. kann schließlich auch deshalb nicht gefolgt werden, weil dies zu einem nicht auflösbaren Konflikt zur Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG führen würde. Nach dieser Regelung wird in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG eine Entschädigung dann nicht gewährt, wenn der Berechtigte für den Vermögensverlust bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Diese im Bereich der Entschädigungsberechnung angesiedelte Regelung setzt die Feststellung einer Berechtigung aufgrund eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG voraus. Folgt man der Auffassung der Bekl., würde aber bereits die Tatsache, dass ein rückerstattungsrechtliches Verfahren hinsichtlich eines identischen Vermögenswertes stattgefunden hat bzw. hätte stattfinden können, dazu führen, dass schon der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG nicht eröffnet ist und sich somit ein Entschädigungsverfahren überhaupt nicht anschließen kann. Dann hätte es der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG aber nicht bedurft. Insbesondere für die Fälle, in denen für den Vermögenswert bereits ein rückerstattungsrechtliches Verfahren durchgeführt wurde, dann aber keine Leistung an den Geschädigten geflossen ist, da der Verpflichtete zuvor in Vermögensverfall geraten ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014, VG 29 K 161.12), tritt die Unvereinbarkeit zwischen der Auffassung der Behörde und der Regelung im Gesetz eklatant zu Tage: Denn während der Gesetzgeber durch die Formulierung „erhalten hat“ erkennbar darauf abstellt, dass eine Entschädigung nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn eine Leistung tatsächlich geflossen ist, würde nach der Auffassung der Behörde alleine der Umstand, dass ein rückerstattungsrechtliches Verfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden können, unabhängig davon, ob der Geschädigte eine Leistung tatsächlich erhalten hat oder nicht, nicht nur eine Entschädigung, sondern bereits die Berechtigtenfeststellung als solche entfallen lassen. Dies zeigt nach der Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die von der Bekl. vertretene Sichtweise mit dem durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zumindest für die Fälle eines Anspruchs auf Entschädigung nicht in Einklang zu bringen ist.

Da im vorliegenden Fall der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet und damit im Anwendungsbereich des VermG belegen war, ist nach der Überzeugung der Kammer der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG eröffnet. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust liegt - wie oben ausgeführt - vor, so dass die Kl. Anspruch auf die begehrte Feststellung ihrer Berechtigung hat.

Darüber hinaus kann der angefochtene Bescheid vom 16. März 2015 auch unter Zugrundelegung der Sichtweise der Bekl. keinen Bestand haben. Die Bekl. legt in dem Bescheid dar, dass der räumliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG dann nicht gegeben sei, wenn entweder der Ort der Schädigung im Geltungsbereich rückerstattungsrechtlicher Vorschriften gelegen habe - was für den hier vorliegenden Sachverhalt zutreffend verneint wird - oder der Vermögenswert bzw. ein Surrogat desselben zu einem späteren Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden sei. Dabei nimmt sie - so wie bereits das BVerwG in seiner Entscheidung vom 25. November 2009 - Bezug auf die Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts Berlin (vgl. ORG Berlin, RzW 1956, 205). Ein solches Verbringen der hier maßgeblichen Beteiligung des Herrn G. in Höhe von nom. 30.000 RM in den Geltungsbereich des VermG hat die Bekl., die hierfür die Beweislast trägt, nicht hinreichend belegt. Soweit der angegriffene Bescheid insoweit lediglich darauf abstellt, dass „die Dresdner Bank ihren Sitz nach 1945 in den Westen verlagert und dabei ihre Vermögenswerte mitgenommen“ habe, greift diese Begründung zu kurz. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass die Dresdner Bank das von Herrn G. erworbene Aktienpaket 1945 noch in ihrem Besitz hatte. Vielmehr liegen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, was nach 1937 mit dem Aktienpaket geschehen ist.

Und soweit die Bekl. darauf abstellt, die Dresdner Bank habe nach 1945 ihren Sitz in den Westen verlagert, trifft auch dies so nicht zu. Denn in der Sowjetischen Besatzungszone und im späteren Ost-Berlin wurde die Dresdner Bank vollständig enteignet und ihre Geschäftsstellen geschlossen. Ob - und wenn ja: in welcher Höhe - Vermögenswerte der Bank aus diesem Bereich in die West-Zonen bzw. (West-) Berlin verbracht werden konnten, ist weder von der Bekl. dargelegt noch sonst erkennbar. Die Behauptung der Bekl., der Anwendungsbereich rückerstattungsrechtlicher Vorschriften sei dadurch eröffnet gewesen, dass der Vermögenswert nach 1945 in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts gelangt ist, hätte von der Bekl., die für das Vorliegen der Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Ausschlussgrundes beweisbelastet ist, belegt werden müssen. Das hat sie nicht getan.

Die Bekl. hat auch nicht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes eröffnet gewesen war. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesrückerstattungsgesetz galten Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte gelangt, wenn die­se feststellbaren Vermögenswerte von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in den Geltungsbereich gelangt sind, ohne dass der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, weil der Vermögensverlust hier nicht durch einen der in § 1 Bundesrückerstattungsgesetz genannten Rechtsträger erfolgt ist, sondern durch die Dresdner Bank. Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Anwendungsbereich des § 5a Bundesrückerstattungsgesetz. Darüber hinaus ist es im Rahmen des § 5a Bundesrückerstattungsgesetz erforderlich, dass die Person, der ein Vermögenswert entzogen wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Dies ist hier nicht der Fall, denn Herr G. hatte ausweislich der vorliegenden Unterlagen seinen letzten Wohnsitz in der Bertinistraße in Potsdam und wanderte 1936 - ebenso wie seine Rechtsnachfolger - nach London aus, wo er 1942 verstarb. Es sind mithin keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Geschädigte oder seine Rechtsnachfolger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 5a Bundesrückerstattungsgesetz erfüllt haben.