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Belegenheit des Vermögenswertes bei Aktien, Unternehmensbeteiligung als Schädigungsgegenstand, Ausgleich der Schädigung im Rückerstattungsverfahren

VG BerlinVG 29 K 326.1414.01.2016ZOV 2016, 44

NS-VEntschG § 1 Abs. 1a; VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, so ist die Berechtigung anders als bei § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 nicht davon abhängig, dass das Unternehmen oder die Beteiligung als solche zurückgegeben wurde.

2. Die Feststellung einer Berechtigung ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger im Rückerstattungsverfahren eine Entschädigung erhalten haben.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem VermG hinsichtlich der Beteiligung von Dr. G. an der I.G. Farbenindustrie AG (IG Farben) in Höhe von nominell 880.000 RM.

Der am 23. Dezember 1880 geborene Dr. G. besaß am 18. Juni 1938 eigene Aktien der in Frankfurt am Main ansässigen IG Farben in Höhe von nominell mehr als 2 Mio. RM. Zunächst war fraglich, ob Dr. G. nach der nationalsozialistischen Rassenideologie als Jude einzustufen war. Er selbst hatte seine Zugehörigkeit zum Judentum immer verneint. Mit Erlass vom 22. Januar 1942 bestimmte der Reichsminister des Inneren, dass Dr. G. als Jude anzusehen ist. Die Judenvermögensabgabe wurde daraufhin auf 1.994.750 RM festgesetzt. Zur Begleichung der Abgabe verkaufte Dr. G. u.a. Wertpapiere, darunter auch IG-Farben-Aktien in Höhe von nominell 880.000 RM. Vom 12. Mai bis 12. Juni 1942 wurde Dr. G. in einem sog. „Judenlager“ inhaftiert. Am 5. Dezember 1943 verstarb er.

Am 25. Februar 1950 beantragte Dr. S. als Testamentsvollstrecker u.a. die Rückerstattung der gezahlten Judenvermögensabgabe. Dabei beantragte er nicht nur Schadensersatz für den zur Begleichung der Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag, sondern auch die Rückerstattung der für die Begleichung eingesetzten Wertpapiere selbst. Am 17. Oktober 1949 stellte Dr. S. in Bezug auf die gleichen Vermögenswerte einen Antrag aufgrund des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Mit Schreiben vom 22. März 1950 meldete er schließlich Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz an.

Mit Beschluss der Wiedergutmachungskammer beim LG München I vom 19. April 1955 wurde das Deutsche Reich verpflichtet, wegen der gezahlten Judenvermögensabgabe Schadensersatz zu leisten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Rückerstattungsanspruch in Bezug auf den für die Judenvermögensabgabe gezahlten Barbetrag in Höhe von 1.994.750 RM gegeben sei. Da das Deutsche Reich jedoch an den für den Erhalt dieses Betrages eingesetzten Wertpapieren kein Eigentum erworben habe, komme eine Rückübertragung der Wertpapiere als solche nicht in Betracht. Mit Bescheid aus dem Jahr 1961 setzte die Oberfinanzdirektion München die den Erben nach Dr. G. insoweit zustehenden Ansprüche auf 249.343,75 DM fest. Ein für die Erben tätiger Anwalt teilte mit Schreiben vom 29. Januar 1962 mit, dass ein Rückerstattungsverfahren gegen die Deutsche Länderbank wegen der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauften Wertpapiere nie anhängig gewesen sei, da diese im Börsenverkehr der Bank veräußert worden seien.

Im Rahmen des anhängigen Entschädigungsverfahrens erkannte das Bayerische Entschädigungsamt mit Bescheid vom 29. Juni 1956 den Erben nach Dr. G. wegen des Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben eine Entschädigung in Höhe von 398.950 RM zu, auf die der zu leistende Schadensersatz wegen der Judenvermögensabgabe angerechnet wurde.

Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Kl. einen Entschädigungsanspruch an. Die Bekl. lehnte den Antrag der Kl. ab. Zur Begründung wies sie u.a. darauf hin, dass ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht vorliege, da der durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe eingetretene Schaden ausgeglichen worden sei. Mit ihrer am 25. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Kl. ihr Ziel weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Die Kl. hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung von Dr. G. an der IG Farben von nom. 880.000 RM Berechtigte im Sinne des VermG ist, § 113 Abs. 5 VwGO.

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.

Die Kl. hat gem. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG Anspruch auf die Feststellung, dass sie wegen der Beteiligung des Dr. G. an der IG Farben in Höhe von nom. 880.000 RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz VermG hat ein Berechtigter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des VermG im Hinblick auf die Beteiligung des Dr. G. an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das BVerwG in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (ZOV 2009, 190) wörtlich aus:

„§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (BVerwG, ZOV 1997, 351). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen. …“

Eine Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Aktien jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitrittsgebiet hatte (vgl. BVerwG, ZOV 2009, 204). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben hatte ihren Sitz kontinuierlich in Frankfurt am Main.

Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG aber auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung des Dr. G. an der IG Farben in Höhe von nominell 880.000 RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das VermG entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet wird. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat Dr. G. 1942 Aktien der IG Farben in Höhe von nom. 880.000 RM verkauft, um die Judenvermögensabgabe zu begleichen. Darin liegt, da der Verkauf erst zu einem späten Zeitpunkt stattgefunden hat und die Judenvermögensabgabe ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten nicht fällig gewesen wäre, selbst bei Erhalt eines angemessenen Kaufpreises ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag ihrerseits aber keiner schädigenden Maßnahme.

Soweit die Bekl. der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG sei dahingehend auszulegen, dass - entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz VermG - die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei - was hier nicht der Fall sei -, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeutig, als er einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution auch dann einräumt, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch …“) entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBI. I, S. 1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. BT-Drucks. 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung „auch dann eingreift, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“

Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat - ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan.

Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Bekl. keine Umstände zu erkennen, die die von der Bekl. vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitrittsgebiet nach der Auffassung der Bekl. voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften hätte stattfinden müssen, da insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat der Testamentsvollstrecker Dr. S. nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften die Rückübertragung der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauften Aktien an IG Farben auch ausdrücklich beantragt. Die Wiedergutmachungskammer des LG München I hat in ihrem Beschluss vom 19. April 1955 dieses Begehren aber ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, der Geschädigte habe die Wertpapiere selbst verkauft und mit dem Erlös die Judenvermögensabgabe beglichen, so dass das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an diesen Wertpapieren erlangt habe. In einem solchen Fall komme eine Rückübertragung der Wertpapiere nicht in Betracht. Hätte mithin Dr. G. die Wertpapiere nicht selbst verkauft, sondern sie zur Begleichung der Judenvermögensabgabe dem Finanzamt übergeben, spricht viel dafür, dass das Gericht die Rückerstattung der Wertpapiere angeordnet hätte. Ferner steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Rückgabe der über die Börse verkauften Wertpapiere nicht gegenüber der Länderbank in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Denn der Geschädigte hatte nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften keine Möglichkeit, in einer Situation wie der hier vorliegenden die Beteiligung selbst zurückzuerhalten bzw. insoweit Schadensersatz zu erlangen. Denn selbst wenn es ihm - was unwahrscheinlich ist - gelungen wäre, den oder die Erwerber der über die Börse verkauften Wertpapiere ausfindig zu machen, hätte sich der Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen Aktien großer Aktiengesellschaften die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs. 3 REAO nicht gegriffen hätten. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsrestitution etwas, was von der Kl. bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Bekl. betrifft der hier vorliegende Sachverhalt, d. h. der Verkauf von Wertpapieren an börsennotierten Westunternehmen, auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trifft diese Sachverhaltskonstellation auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitrittsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstattungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst in

ion auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitrittsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstattungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, ZOV 1997, 358), und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückerstattungsrechtlichen Vorschriften an, so kann die einschränkende Auslegung der Bekl. von § 3 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Bekl. auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückerstattungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit hatten, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückerstattungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution haben.

Schließlich ist die Feststellung der Berechtigung der Kl. auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger in dem Rückerstattungsverfahren eine dem Wert der Beteiligung entsprechende Entschädigung erhalten hat und damit der eingetretene Vermögensverlust bereits wieder voll ausgeglichen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Berechnung der Entschädigungsleistung der Wert der Aktienbeteiligung im Schädigungszeitpunkt, d. h. einschließlich der im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke, zugrunde lag. Selbst wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaftlich um die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke gemindert gewesen - ein Umstand, dem § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Abhilfe verschaffen soll.