Belästigung durch kettenrauchende Mietmieter als Mietmangel
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, ist gehalten, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen.
2. Mangels anderweitiger Beschaffenheitsvereinbarungen kann der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch kettenrauchende Mitmieter über die nur unwesentliche Beeinträchtigung hinaus eingeschränkt sein und eine Mietminderung von 3 % rechtfertigen.
3. Die das erträgliche Maß überschreitende Intensität der Beeinträchtigungen durch rauchende Mitmieter ist erreicht, wenn Mieter nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen durch das Rauchen der Mitmieterin ausgesetzt sind, die ihren Schlaf - bei lebensnaher Betrachtung - beeinträchtigen, wenn sie sich - was vom mietvertraglich vorausgesetzten Gebrauch gedeckt und allgemein üblich ist - entscheiden, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stellt dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil Mieter ihr machtlos, nicht vorhersehbar und während der Ruhezeiten ausgesetzt sind, die - ausweislich zahlreicher gesetzlicher Regelungen - einen besonderen Schutz genießen; vor diesem Hintergrund ist die zeitliche Häufigkeit der Störungen nicht von Belang.
4. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in sein Schlafzimmer aus den darunter liegenden Räumen von Mitmietern.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in ihr Schlafzimmer aus dem darunter liegenden Zimmer der Mieter […], das von der Zeugin […] als Schlafzimmer genutzt wird, aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die dem Mieter überlassene Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Dieser Zustand ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen auf die Nutzbarkeit des Schlafzimmers der Kl. nach Überzeugung der Kammer nicht mehr vollumfänglich gegeben.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien hier konkrete, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Mietgebrauchs betreffende Beschaffenheitsvereinbarungen nicht getroffen haben.
Fehlen - wie hier - entsprechende Vereinbarungen, so wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2015 - VIII ZR 197/14, GE 2015, 849 = WuM 2015, 478, nach juris Rn. 18; Urt. v. 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, GE 2013, 261 = NJW 2013, 680, nach juris Rn. 8, m. z. w. N.).
Danach ergibt sich hier, dass - wie das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 18.2.2015 - VIII ZR 186/14, GE 2015, 509 = WuM 2015, 289, nach juris) seiner Entscheidung zugrunde legt -, das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung mangels entgegenstehender Vereinbarungen zum Mietgebrauch gehört; ein gesetzliches Verbot besteht insoweit nicht. Vor diesem Hintergrund kann ein Mieter - hier die Kl. - nicht davon ausgehen, dass in dem Mehrfamilienhaus, in dem die Wohnung belegen ist, ausschließlich Nichtraucher wohnen und Nikotingeruch nicht auftritt. Sollte es ihnen darauf angekommen sein, hätte eben dies bei Mietvertragsschluss thematisiert werden müssen.
Aus dem ebenso geltenden mietvertraglichen Gebot der Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 BGB, ergibt sich jedoch einschränkend, dass ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, gehalten ist, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies gegebenenfalls sogar den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Störung des Hausfriedens rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Maßstäbe ergibt sich danach hier bezogen auf die Nutzbarkeit des Schlafzimmers eine für die Kl. negative Abweichung des vertraglich vorausgesetzten vom tatsächlichen Zustand der Mietsache; ein Mieter muss nicht hinnehmen, dass ein einzelner (rauchender) Mieter gegen das für alle Bewohner eines Mehrfamilienhauses geltende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, wenn die von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Gebäudes einfach und zumutbar vermeidbar sind.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich die das erträgliche Maß überschreitende Intensität der Beeinträchtigungen hier daraus ergibt, dass die Kl. nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen durch das Rauchen der Mieterin […] ausgesetzt sind, die ihren Schlaf - bei lebensnaher Betrachtung - beeinträchtigen, wenn sie sich - was ebenfalls vom mietvertraglich vorausgesetzten Gebrauch gedeckt und allgemein üblich ist - entscheiden, nachts bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stellt dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil die Kl. ihr machtlos, nicht vorhersehbar, während der Ruhezeiten ausgesetzt sind, die - ausweislich zahlreicher gesetzlicher Regelungen - einen besonderen Schutz genießen.
Vor diesem Hintergrund ist es - anders als die Bekl.seite meint - nicht von entscheidendem Belang, mit welcher zeitlichen Häufigkeit die Kl. den für sie unvorhersehbaren Störungen ihrer Nachtruhe ausgesetzt sind.
Nach den eingangs dargestellten, vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben geht die Kammer weiter davon aus, dass es der Zeugin […] ohne Weiteres zumutbar ist, während der Nachtzeit nicht aus dem Fenster des Zimmers zu rauchen, das sie - nach eigenen Angaben - ohne ihren Ehemann als Schlafzimmer nutzt, und das unterhalb des Schlafzimmers der Kl. belegen ist, sondern an den Orten in der Wohnung, die sie nach den Bekundungen ihres Ehemannes, des Zeugen R., ohnehin überwiegend zum Rauchen nutzt.
Die Kammer ist - anders als das Amtsgericht - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch (die nachgeholte) Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten und die erneute Vernehmung der Zeugen davon überzeugt, dass die Wahrnehmungen der von Kl.seite benannten Zeugen zu Geruchsbelästigungen nur vom Rauchen der Zeugin […] herrühren können.
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 ZPO hat der Richter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gesetz setzt keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; Urt. v. 6.5.2015 - VIII ZR 161/14, GE 2015, 785 = WuM 2015, 412, juris Rn. 11).
Wie schon vor dem Amtsgericht haben die Zeugen […] und […] bestätigt, im Schlafzimmer der Kl. abends bzw. morgens den Geruch nach kaltem abgestandenen Rauch wahrgenommen zu haben, wenn sie - der Zeuge […] wegen technischer Hilfestellungen, die Zeugin […] auf Bitte der Kl. - die Wohnung aufgesucht haben.
Anders als das Amtsgericht meint, lässt sich hinreichend sicher feststellen, dass die Geruchsbelästigung auf das Rauchen der Zeugin […] zurückzuführen ist. In dem 6-Familienhaus wohnen bzw. wohnten lediglich zwei Personen, die rauchten: die Zeugin […] und der inzwischen verstorbene Mieter […]. Die Verursachung von Nikotingerüchen im Schlafzimmer der Kl. durch den Mieter […] (zu dessen Lebzeiten) kann ausgeschlossen werden, denn die Zeuginnen […] und […] haben glaubhaft bekundet, dass dieser ausschließlich auf dem Balkon geraucht habe. Dieser befindet sich indes bei allen Mietern an der Rück-, nicht der Straßenseite des Gebäudes; an Letzterer befindet sich jedoch das Schlafzimmer der Kl.
Die Aussagen der von Bekl.seite benannten Zeugen […] begründen keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der (ergiebigen) Wahrnehmungen, insbesondere der Zeugen […] und […].
Der Zeuge […] bestätigte, dass seine Frau vor zwei Jahren 10 bis 15 Zigaretten täglich geraucht, jeden zweiten Tag eine neue Schachtel angefangen habe, jetzt ca. 5 Zigaretten am Tag. Auch ihm sei das zu viel. Er gab zwar an, dass sie seiner Wahrnehmung nach auf dem Balkon und in der (fensterlosen) Toilette geraucht habe; ob das auch in dem von ihr allein genutzten Schlafzimmer unterhalb des Schlafzimmers der Kl. geschehen sei, konnte er nicht sicher sagen, wenngleich er keinen Rauch wahrgenommen habe. Er wie auch seine Frau, die Zeugin […], gaben an, dass der angegebene Zigarettenkonsum im Wesentlichen zu Hause stattfand, weil die Zeugin […] keine Möglichkeit gehabt habe, während der Arbeitszeit zu rauchen; sie hätte dann hinausgehen müssen, was sie nicht tat. Die Zeugin […] räumte auch ein, im (allein genutzten) Schlafzimmer geraucht zu haben. Wann sie das eingestellt haben will, konnte sie auch auf Nachfrage nicht näher angegeben; das gilt auch für die von ihr aufgestellte - von ihrem Mann nicht bestätigte - Angabe, dass sie das Rauchen auf dem Balkon eingestellt habe. Auch die Angaben der Zeuginnen […] und […] stehen dem entgegen. Insbesondere die Zeugin […] gab an, seit dem Tod ihres Mannes häufig auf dem Balkon zu sitzen, wobei sie sich vom Rauchen der Zeugin […] belästigt fühle.
Die Kammer vermag daher den Angaben der Zeugin […] insgesamt wenig Glauben zu schenken. Alle anderen Zeugen - einschließlich der Ehemann, der Zeuge […] - beschreiben - in den Einzelheiten - in unterschiedlichem Maß, aber jedenfalls ein anderes Verhalten der Zeugin.
Die Kammer übersieht auch nicht, dass die Zeugen - naturgemäß - nur punktuell die Behauptungen der Kl. zu nächtlichen Rauchbelästigungen bestätigen konnten, der Zeuge […] hat sie in den Abendstunden wahrgenommen, die Zeugin […] am Morgen den kalten Rauchgeruch. Die Kl. haben zudem - überobligatorisch - bereits in erster Instanz „Rauchprotokolle“ vorgelegt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.2012 - VIII ZR 268/12, nach juris Rn. 16 ff.; Beschl. v. 21.2.2017 - VIII ZR 1/16, nach juris Rn. 12 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist die Häufigkeit, mit der im Einzelnen die Geruchsbelästigungen auftreten, nicht entscheidend, sondern vielmehr, dass die Kl. diesen nachts ausgesetzt sind, ohne dass sie ausweichen könnten. Das Vorbringen der von den Bekl. benannten Zeugen vermochte zudem keine ernsthaften Zweifel zu begründen, dass die Zeugin […] nachts aus dem Fenster des von ihr genutzten Schlafzimmers raucht.
b) Die Kl. haben auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Miete wegen der vorstehend dargestellten Abweichung des vertraglich vorausgesetzten vom tatsächlichen Zustand der Mietsache um 3 % gemindert ist. Die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB liegen vor; eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht gegeben. Auf die Feststellungen unter 1. a) wird Bezug genommen. Im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Höhe der eingetretenen Mietminderung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Kammer berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die Belästigungen - wie die Kl. behauptet haben - täglich über 24 Stunden auftreten. Sie treten jedenfalls aber zeitweise auf, dies, ohne dass die Kl. sich darauf einstellen und dem entfliehen könnten, was die Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung begründet.
2. Die weitergehende Klage ist unbegründet.
a) Nach den unter 1. a) dargestellten Maßstäben des Bundesgerichtshofs hält sich das Rauchen auf dem Balkon im Rahmen des von den Kl. hinzunehmenden Gebrauchs der Mietsache durch die Zeugin […]. Das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung ist - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - vom Mietgebrauch gedeckt. Auch nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben können die Kl. ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den Bekl. als Vermietern nicht davon ausgehen, dass in dem Mehrfamilienhaus ausschließlich Nichtraucher wohnen, somit Rauchbelästigungen ausgeschlossen sind. Das Rauchen auf dem Balkon stellt dabei unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen das dar, was als einfache und zumutbare Maßnahme des rauchenden Mieters nach § 241 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
a) Dies zugrunde gelegt, ist auch eine weitergehende Mietminderung nicht eingetreten.
b) Ein zeitlich unbeschränktes Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der drei- bis fünffachen Mietminderung steht den Kl. nicht zu. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB dient dazu, auf den Schuldner - hier den Vermieter - vorübergehend Druck zur Erfüllung der eigenen, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verbindlichkeit auszuüben. Es kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs redlicherweise nur ausgeübt werden, solange es seinen Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Es ist zeitlich und betragsmäßig beschränkt; kommt der Vermieter seiner Mangelbeseitigungspflicht nicht nach, hat es seinen Zweck verfehlt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015 - VIII ZR 19/14, GE 2015, 1089 = WuM 2015, 568, nach juris Rn. 61 ff.).
Vor diesem Hintergrund kommt eine zeitlich und betragsgemäß unbeschränkte Feststellung eines Zurückbehaltungsrechtes schon nicht in Betracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Revision nicht zugelassen.
Ein Raucher muss einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter ergreifen. Erreicht die Beeinträchtigung ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen. Fehlen anderweitige Beschaffenheitsvereinbarungen, rechtfertigt eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung keine Mietminderung von 3 %. Eine das erträgliche Maß überschreitende Intensität der Beeinträchtigungen durch rauchende Mitmieter ist erreicht, wenn Mieter nachts in ihrem Schlafzimmer Geruchsbelästigungen durch das Rauchen ausgesetzt sind, die ihren Schlaf bei geöffnetem Fenster beeinträchtigen. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Störung, wenn Zigarettenrauch aus den darunter liegenden Räumen von Mitmietern in sein Schlafzimmer eindringt. Dies ist einer neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin zu entnehmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter (Kläger) verlangen von den beklagten Vermietern, dass sie Belästigungen durch Zigarettenrauch einstellen, der aus den unter ihrer Wohnung liegenden Räumen von Mitmietern in ihr Schlafzimmer eindringt. Das Landgericht ist nach Zeugeneinvernahme zur Überzeugung gelangt, dass über das normale Maß hinausgehende Belästigungen vorliegen. Die Zeugen hatten morgens und abends im Schlafzimmer der Kläger den Geruch nach kaltem, abgestandenem Rauch wahrgenommen. Das LG gestand den Klägern einen Anspruch auf Beseitigung der Störung des Gebrauchs der Mietsache durch das Eindringen von Zigarettenrauch in ihr Schlafzimmer aus dem darunter liegenden Zimmer der Mitmieter und eine Mietminderung von 3 % zu.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand liege – bezogen auf die Nutzbarkeit des Schlafzimmers der Kläger – nicht mehr vollumfänglich vor. Gebrauchseinschränkende Vereinbarungen („Nikotingeruch ist hinzunehmen“) hätten die Parteien nicht getroffen.
In diesem Falle werde der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
Über den konkreten Fall hinaus fasst das Landgericht lehrbuchartig die Maßstäbe zusammen, die in solchen Fällen anzulegen sind:
■ Das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung gehört mangels entgegenstehender ausdrücklicher Vereinbarungen zum Mietgebrauch.
Mieter von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern können nicht davon ausgehen, dass dort ausschließlich Nichtraucher wohnen und kein Nikotingeruch auftritt. Sollte es ihnen darauf angekommen, müssen sie das bei Mietvertragsschluss thematisieren.
■Aus dem geltenden mietvertraglichen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich jedoch einschränkend, dass Raucher einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter ergreifen müssen.
■Erreicht die Intensität der Beeinträchtigungen durch einen rauchenden Mieter ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß, kann dies den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen.
■Mieter haben bei erheblichen Belästigungen durch Zigaretten auch einen Anspruch auf Mietminderung; im konkreten Fall gestand die Kammer 3 % zu, weil die Belästigungen nicht permanent auftraten.
■Mieter haben einen Anspruch darauf, dass der Vermieter übermäßige Rauchbelästigungen abstellt.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kam die Kammer im konkreten Fall zur Überzeugung, dass die Nutzbarkeit des Schlafzimmers eingeschränkt war und die Rauchbelästigungen eine das erträgliche Maß überschreitende Intensität erreicht hatten.
Mieter hätten das Recht, nachts auch bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Die Störung der Nachtruhe durch Nikotingeruch stelle dabei für sich betrachtet deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar, weil der Mieter ihr „machtlos, nicht vorhersehbar und während der Ruhezeiten ausgesetzt“ sei, die – ausweislich zahlreicher gesetzlicher Regelungen – einen besonderen Schutz genössen. Aus diesem Grunde sei es auch bedeutungslos, wie häufig die nächtlichen Störungen aufträten.
Der Mitmieterin, von der die Rauchbelästigungen ausgingen, sei es ohne Weiteres zumutbar, während der Nachtzeit nicht aus dem Fenster ihres als Schlafzimmer genutzten Zimmers zu rauchen, sondern an den Orten in der Wohnung, die sie nach den Bekundungen ihres Ehemannes ohnehin überwiegend zum Rauchen nutzt. Im konkreten Fall wäre das Rauchen unproblematisch auf dem Balkon, der an der schlafzimmerabgewandten Seite des Hauses lag, möglich gewesen. Das Rauchen auf dem Balkon stelle unter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen das dar, was als einfache und zumutbare Maßnahme des rauchenden Mieters anzusehen sei.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Rauchen – So urteilten Gerichte
■ Keine Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus. (BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - VIII ZR 186/14 - [GE 2015, 509])
■ Mangels anderweitiger Vereinbarung verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05 - [GE 2006, 1158])
■ Rauchen in der Mietwohnung geht über vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, wenn dadurch über die üblichen Schönheitsreparaturen hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 - [GE 2008, 533])
■ Ein Wohnungseigentümer kann einem anderen Rauchen auf dem Balkon unter seiner Wohnung untersagen lassen, wenn jenem noch ein anderer Balkon zur Verfügung steht. (LG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2-09 S 71/13 - [GE 2014, 535])
■ Rauchen im Treppenhaus widerspricht der Zweckbestimmung des Hausflurs. Wohnungseigentümer haben untereinander Anspruch auf Unterlassung eines nicht nur gelegentlichen Rauchens. (AG Hannover, Urteil vom 31. Januar 2000 -70 II 414/99 -)
■ Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung; Nachbarn können deswegen nicht mindern oder vom Vermieter Abhilfe verlangen. (LG Berlin, Urteil vom 3. März 2009 - 63 S 470/08 - [GE 2009, 781])
■ Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben in der Regel gegen andere Mieter keinen Anspruch darauf, das Rauchen auf dem benachbarten Balkon zu fest bestimmten Tageszeiten zu unterlassen. (LG Potsdam, Urteil vom 14. März 2014 - 1 S 31/13 - [GE 2014, 801])
■ Die Störung eines Mieters durch Tabakrauch vom Balkon eines anderen Mieters ist verbotene Eigenmacht, aber nicht zu unterbinden, wenn keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen vorliegen, weil Mieter auf das Recht anderer Mieter, in ihren Wohnungen rauchen zu dürfen, Rücksicht nehmen müssen. Das gegenseitige Rücksichtnahmegebot erfordert eine Gebrauchsregelung für rauchfreie Zeiten auf dem Balkon. (BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14 - [GE 2015, 719])
■ Erhebliche Gebrauchsminderung durch auf dem Balkon der darunterliegenden Wohnung häufig rauchenden Mieter, wenn Zigarettenrauch durch geöffnete(s) Fenster/Balkontür dringt. Mietminderung von 10 %. (LG Berlin, Urteil vom 30. April 2013 - 67 S 307/12 - [GE 2013, 810] und LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2012 - 311 S 92/10 - [GE 2012, 1498])