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Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht

BGHV ZR 143/2125.02.2022GE 2022, 531

ZPO § 545 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nur die Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht wird durch § 513 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung entzogen. Revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen § 545 Abs. 2 ZPO aber nicht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. gesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin und die Bekl. sind Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. Boardinghouse, das ausweislich des Teilungsvertrages aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen besteht. Ursprünglich war im Grundbuch zu den Sondereigentumseinheiten jeweils der Text „verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement“ eingetragen. Auf Betreiben der Bekl. verpflichtete das Oberlandesgericht Braunschweig das Grundbuchamt, den Begriff „Hotelappartement“ durch „Appartement“ zu ersetzen.

2 Mit der Klage verlangt der Kl. von den Bekl., der Wiedereintragung der ursprünglichen Fassung zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, verfolgt der Kl. seine Klageanträge weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, weil es an der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts fehle. Diese folge nicht aus § 43 Nr. 1 WEG a.F., der gemäß § 48 Abs. 5 WEG noch anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle ein Verfahren, das - wie hier - die sachenrechtlichen Grundlagen zum Gegenstand habe, eine allgemeine Zivilsache dar. Der Zuständigkeitsstreitwert bemesse sich nach dem Interesse des Kl. und belaufe sich auf 28.000 €, so dass gemäß den §§ 23, 72 GVG erstinstanzlich das Landgericht zuständig sei.

II. 4 Die Revision ist zwar im Hinblick auf die Zulassung durch das Berufungsgericht, an die der Senat gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

5 1. a) Ob das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zu Recht verneint hat, wogegen sich die Revision wendet, ist der Prüfung durch den Senat entzogen. Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser - gemessen am verfolgten Zweck sprachlich missglückten - Vorschrift entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f.; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 m.w.N.).

6 b) Das Verbot gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930; Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.). Die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 Rn. 4 zur Parallelvorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde). Deshalb ist die von dem Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob eine nach bisherigem Recht mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässige Klage in der Berufungsinstanz zulässig geworden sein kann, weil nach der Änderung von § 43 Nr. 1 WEG a.F. auch Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen von § 43 WEG erfasst werden, oder ob die Klage unzulässig geblieben ist, weil nach § 48 Abs. 5 WEG noch das bisherige Recht Anwendung findet, nicht klärungsfähig. Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit zwischen den Parteien betreffe die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE.

7 2. Dass der Senat gelegentlich entscheidet, ob eine Berufung an das für Wohnungseigentumssachen oder an das für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht zu richten ist (vgl. z. B. Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, GE 2021, 316 = NJW-RR 2020, 1339; Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, GE 2020, 675 = NJW 2020, 1525; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 77/16, ZWE 2017, 103), steht nicht im Widerspruch zu § 545 Abs. 2 ZPO. Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen das Amtsgericht eine Sachentscheidung getroffen hat und die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen dieses Urteil davon abhängt, ob sie bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden ist. Welches (Berufungs-) Gericht für die Sache zuständig ist, wird in diesen Fällen nur inzident im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung geprüft.

8 Hier liegt dagegen eine zulässige Berufung vor, mit der der Kl. geklärt wissen wollte, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Das ist möglich und insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, die nur die Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht der Nachprüfung entzieht, ausgeschlossen (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rn. 17; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rn. 11). Revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen § 545 Abs. 2 ZPO aber nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, ist der BGH daran zwar gebunden, gleichwohl unterliegt diese Entscheidung keiner weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die wie die Beklagten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) sind. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. Boardinghouse, das aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen besteht. Ursprünglich war im Grundbuch zu den Sondereigentumseinheiten jeweils der Text „verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement“ eingetragen. Auf Betreiben der Beklagten verpflichtete das OLG das Grundbuchamt, den Begriff „Hotelappartement“ durch „Appartement“ zu ersetzen. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten, der Wiedereintragung der ursprünglichen Fassung zuzustimmen. Das AG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Revision ist zwar zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Das Verbot gilt auch dann, wenn das LG die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat. Denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch eine Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden. Das gilt auch für die Frage, ob nach der Änderung von § 43 Nr. 1 WEG a.F. auch Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen von § 43 WEG erfasst werden, oder ob die Klage unzulässig geblieben ist, weil nach § 48 Abs. 5 WEG noch das bisherige Recht Anwendung findet.

Im vorliegenden Fall liegt eine zulässige Berufung vor, mit der der Kläger geklärt wissen wollte, ob das AG seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Das ist möglich und insbesondere nicht durch die Vorschrift des 513 Abs. 2 ZPO, die nur die Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht der Nachprüfung entzieht, ausgeschlossen. Revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen § 545 Abs. 2 ZPO aber nicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gelegentlich entscheidet der BGH allerdings, ob eine Berufung an das für Wohnungseigentumssachen oder an das für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht zu richten ist. Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen das Amtsgericht eine Sachentscheidung getroffen hat und die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen dieses Urteil davon abhängt, ob sie bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden ist. Welches Berufungsgericht für die Sache zuständig ist, wird in diesen Fällen nur inzident im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung geprüft.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister