Beitrittsgebiet
BGB §§ 546 Abs.1,985; § 556 Abs.1 .a.F.;SachenRBerG § 12;SchuldRAnpG § 1 Abs.1 Nr.1,6 Abs.1,23 Abs.1,6; VermG § 5; GG Art.3
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Schlagwörter zur Erschließung
Beitrittsgebiet; Sonderkündigungsrecht; Datschengrundstück; Kündigungssperre
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG gewährt dem Vermieter kein Sonderkündigungsrecht während des Laufes der Sperrfrist.
2. Die Kündigungssperre für sog. Datschengrundstücke gem. § 23 SchuldRAnpG ist nicht verfassungswidrig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe (§ 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 6 Abs. 1 SchuldRAnpG) noch ein dinglicher Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB) der Mietsache zu, weil das nunmehr den Vorschriften des Mietrechts unterfallende Nutzungsverhältnis (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 6 Abs. 1 SchuldRAnpG) fortbesteht und dem Bekl. somit ein Recht zum Besitz zusteht (§ 986 Abs. 1 BGB). Denn die von der Kl. unter dem 26. Juni 1995 ausgesprochene Kündigung war unwirksam.
Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht auf Vertragsverletzungen des Bekl. gestützt. Derartige Kündigungen sind nach § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ausgeschlossen.
Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, daß § 23 Abs. 6 SchuldRAnpG dem Vermieter während des Laufs der Sperrfrist kein Sonderkündigungsrecht gewährt (ebenso: Schnabel, Datschengrundstücke und andere Bodennutzungsverhältnisse, 2. Auflage 1994, Seite 174; ders., SchuldrechtsAnpG, 1995, § 23 SchuldRAnpG, Rz. 15). Der Wortlaut der letztgenannten Vorschrift ist eindeutig. Durch die Verwendung des Wortes "auch" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß noch andere Möglichkeiten zur ordentlichen Vertragsbeendigung bestehen müssen. Dies ist nach § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 der Fall, einem Zeitpunkt, auf den der Gesetzgeber in den dem Satz 3 des Absatzes 6 des § 23 SchuldRAnpG vorangehenden Sätzen auch ausdrücklich Bezug genommen hat. Den Gesetzesmaterialien läßt sich entnehmen, daß die hier vertretene Auslegung dem Willen des Gesetzgebers bei Erlaß des § 23 SchuldRAnpG entspricht (vgl. die Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 23 Abs. 6 Satz 3 SchuldRAnpG, abgedruckt bei Schuldrechtsanpassungsgesetz, Text- und Dokumentationsband, Herne/Berlin, 1994, S. 187).
Der Hinweis der Kl., das Sonderkündigungsrecht müsse schon in der Zeit davor gelten, weil das SchuldRAnpG auf das InVorG Bezug nehme, dieses aber bereits Ende 1998 außer Kraft trete, geht ins Leere. Denn § 23 SchuldRAnpG nimmt nur auf die Zweckbestimmung des InVorG Bezug, mithin lediglich in der Funktion einer Definitionshilfe.
Der Rechtsstreit war nicht gemäß § 80 BVerfGG auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) anzurufen. Die Kammer ist - entgegen in der Literatur vertretener Stimmen (vgl. Schnabel, Datschengrundstücke aaO., Teil 13 I 5; Rövekamp, OV Spezial, Heft 13/94, Seite 2 ff.; Scholz, GE 1994, 774; Voelskow, Münchner Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 3. Auflage, Stand 1995, Art. 232 §§ 4, 4a EGBGB) - nicht überzeugt, daß § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG verfassungswidrig ist.
(a) Die Kündigungssperre ist zum einen an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen.
Den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG muß die Regelung nicht genügen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist keine Enteignung im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Die Überleitung vorgefundener Rechtsverhältnisse in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist vielmehr eine Frage des Art. 14 Abs. 2 GG (BVerfG DtZ 1995, 360). Dort ist die Sozialbindung des Eigentums geregelt. Das Allgemeinwohlinteresse steht der Privatnützigkeit gleichgewichtig gegenüber (BVerfGE 52, 1, 29). Der Eigentümer ist zur Rücksichtnahme auf diejenigen verpflichtet, die auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen sind (BVerfG NJW 1985, 2633). Das Allgemeinwohl ist dabei jedoch nicht nur Grund, sondern auch Grenze der Sozialbindung (BVerfGE 52, 1, 29). Damit erfordert die Beantwortung der Frage der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Norm eine umfassende Abwägung. Die vom Gesetzgeber gefundene Lösung bringt die widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich.
Die Kündigungsschutzregelung greift nicht in das Zuordnungsverhältnis zwischen Grundstück und Kl. ein (vgl. BVerfG NJW 1989, 970, 971). Die Privatnützigkeit des Grundstücks wird nicht beseitigt. Auch in die Substanz des Eigentums wird nicht eingegriffen (vgl. BVerfG GE 1993, 144). Die Handhabung des Eigentums wird nicht bis zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit reduziert. Der Kl. bleibt nach § 20 Abs. 1 SchuldRAnpG (in Verbindung mit der NutzEV) die Möglichkeit, ein am ortsüblichen Niveau orientiertes Nutzungsentgelt zu erlangen. Ihr Recht, das Grundstück zu veräußern, ist nicht eingeschränkt. Die Kündigungssperre ist zeitlich in einer Weise bemessen, daß der Kl. in absehbarer Zeit die Möglichkeit verbleibt, das Grundstück einmal selbst zu nutzen. Nutzungsberechtigungen an Garagen hatten in der DDR einen hohen Stellenwert. Nur der vertragstreue Nutzer wird geschützt. Der absolute Schutz vor ordentlichen Kündigungen führt zu einem Gewinn an Rechtssicherheit. Umgehungsgeschäfte werden verhindert. Die Berechtigten hatten sich auf eine langfristige Nutzungsmöglichkeit eingestellt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet einen abrupten Verlust redlich erworbener Rechte. Die Kl. konnte auch vor dem Beitritt der neuen Bundesländer nicht mit einer kurzfristigen Verfügbarkeit des Grundstückes rechnen. Zum einen stand das Grundstück unter staatlicher Verwaltung, zum anderen waren auch nach dem Recht der DDR (§ 314 Abs. 3 ZGB) die Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung eines Garagennutzungsvertrages (§ 312 ZGB/DDR) stark eingeschränkt. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob Maßnahmen im Rahmen des "komplexen Wohnungsbaus" als gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des § 314 Abs. 3 ZGB/DDR nach dem in der DDR herrschenden Rechtsverständnis anerkannt waren. Ebenso kann offenbleiben, ob die Schließung einer Baulücke überhaupt Gegenstand des komplexen Wohnungsbaus sein könnte (bejahend Vossius, Kommentar zum SachenRBerG, 1995, § 11 SachenRBerG, Rz 11; vgl. die Umschreibung des Begriffs des komplexen Wohnungsbaus nach dem in der DDR seit Anfang der siebziger Jahre vorherrschenden weiten Verständnis durch das BVerfG, ZOV 1996, 205, 206, sowie Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, Kommentar zum VermG, Bd. I, Stand August 1995, § 5 VermG, Rz. 36 ff. und den Wortlaut von § 12 SachenRBerG. Denn bauliche Maßnahmen im komplexen Wohnungsbau waren langfristig konzipiert (mindestens 15 Jahre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestimmung zur Verwirklichung der Grundsätze für die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaus, GBl/DDR 1972, Teil II, Nr. 44, Seite 499 ff.). Die Kl. hat jedoch nicht vorgetragen, daß die erforderliche Grundsatzentscheidung und die Investitionsvorentscheidung getroffen, der Hauptfristenplan aufgestellt, das "Bezirksharmonogramm" festgelegt und das Vorhaben in die Baubilanz aufgenommen waren. Die bloße Möglichkeit, daß - die Fortgeltung der Regelungen des komplexen Wohnungsbaus unterstellt - in Zukunft einmal die streitgegenständliche Grundstücksfläche dem komplexen Wohnungsbau hätte unterfallen können, rechtfertigt keine Einschränkungen beim Schutz des vom Bekl. in den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses investierten Vertrauens. Denn der zeitliche Vorlauf des komplexen Wohnungsbaus ist länger, als die Kündigungssperre nach § 23 SchuldRAnpG dauert.
(b) Auch Art. 3 GG ist nicht verletzt. Der Schutzbereich dieser Norm ist nur berührt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird. Im Umkehrschluß heißt das, daß sachgerechte Differenzierungen geboten sind.
(aa) Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer der Auffassung der Kl., die Regelung des § 23 SchuldRAnpG würde sie willkürlich schlechter stellen als den Eigentümer eines Grundstückes, der eine bauliche Investition des Nutzers ablösen wolle, weil er das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche aus Gründen der betrieblichen Erweiterung benötige (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) SachenRBerG), nicht anzuschließen. Zunächst ist festzustellen, daß die Voraussetzungen eines Ablösungsrechtes im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht gegeben wären, weil der Bekl. nach § 296 ZGB/DDR selbstständiges Gebäudeeigentum an der Garage erworben hat. Im übrigen sind die Ausgangslagen nicht vergleichbar. Das SachenRBerG berechtigt nicht zur Ablösung bestehender vertraglicher Nutzungsrechte. Es regelt nur die Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte bzw. den Ankauf der baulichen Anlage. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 81 SachenRBerG ist es jeweils, daß die Nutzung am 2. Oktober 1990 nicht - wie im vorliegenden Fall - aufgrund eines Vertrags (der die Nutzung zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung regelte) erfolgte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG). Schließlich ist hier - wie bei der Prüfung der Verletzung des Art. 14 GG - dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Eingriffsbefugnis des Gesetzgebers in der einschlägigen Regelungsfrage im Hinblick auf die besondere Situation, die die Angleichung zweier unterschiedlicher Rechts- und Wirtschaftsordnungen mit sich bringt, besonders ausgeprägt ist (vgl. zum Einfluß der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse auf die Regelungsmöglichkeiten des Gesetzgebers: BVerfG NJW 1989, 970; BVerfGE 52, 1, 30).
(bb) Auch der Vergleich zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters von Wohnraum führt zu keinem für die Kl. günstigeren Ergebnis (§§ 34, 38 Abs. 2 SchuldRAnpG; Art. 232 § 2 EGBGB). Kündigungen zur Erreichung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB) sind auch dort nicht früher möglich (Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB, § 38 Abs. 2 SchuldRAnpG).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG kann der Grundstückseigentümer ein Nutzungsverhältnis über ein Datschengrundstück bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen. Gemeint sind damit allerdings nur die ordentlichen Kündigungen; fristlose Kündigungen sind also auch vor diesem Zeitpunkt möglich. Gewichtige Stimmen in der Literatur halten den völligen Ausschluß, auch wegen offensichtlichen Eigenbedarfs, für verfassungswidrig.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit ausführlicher Begründung hat das LG Berlin in seinem Urteil vom 21. Mai 1996 sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Der Gesetzgeber habe einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Eigentümer und Nutzer gefunden, wofür auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes spreche.