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Beitrittsgebiet

LG Berlin64 S 400/9007.12.1990GE 1991, 519; HuW 1991, 140

EV Anl. I Teil B Kapitel III Sachgebiet A Abschn. III Ziffer 28 g; ZPO § 511 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beitrittsgebiet; Verfahrensfortgang; Rechtsmittelzulässigkeit; Beschwerdewertgrenze; Räumung einer Kleingartenparzelle

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Mietprozesse aus den beigetretenen Gebieten werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung fortgesetzt.

2. Die Berufung in derartigen Verfahren ist jedoch unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,- DM nicht übersteigt.

3. Der Wert der Beschwer richtet sich bei einer Berufung, die sich ge-gen die Verurteilung zur Räumung einer Kleingartenparzelle wendet, nach dem vereinbarten einjährigen Pachtzins.

4. Der Anspruch des Kleingartenvereins auf Herausgabe von Mitgliedsbüchern und des Nutzungsvertrages ist allenfalls mit 20 % des Nutzungsentgeltes zu bewerten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung ist innerhalb der 2 Wochenfrist des § 150 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1975 über das gerichtliche Ver-fahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (GBl. I Nr. 29 S. 533) i.d.F. des Gesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 269) und bei dem nach § 151 zuständigen Stadtbezirksgericht Treptow eingelegt worden. Nach dem Einigungsvertrag Anl. I Teil B Kapitel III Sachgebiet A Abschn. III Ziffer 28 g werden am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren aber in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft ge-setzten Vorschriften fortgesetzt, also hier nach der Zivilprozeßordnung.

II. Die Berufung des Bekl. war gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der für die Berufung notwendige Wert der Beschwer (§ 511 a ZPO) wird nicht erreicht.

Die Berufung des Bekl. richtet sich gegen die Verurteilung zur Räumung der Parzelle 22 in der Kleingartenanlage S.-Straße. Da das Bestehen ei-nes Pachtverhältnisses im Streit ist, ist von dem einjährigen Pachtzins als Wert der Beschwer auszugehen. Nach dem mit Herrn S. geschlossenen Kleingarten Nutzungsvertrag vom 10. April 1990 beträgt das jährliche Nut-zungsentgelt für die Parzelle lediglich 13,- DM. Auch unter Zugrundelegung der Arbeitsrichtlinien für die Bildung, Festsetzung und Anwendung von Mietpreisen des Magistrats von Berlin - Abteilung Preise - vom 12. April 1985, die aber ausdrücklich für Kleingartenanlagen des VKSK nicht galten, und des dort unter IX 1. genannten Oberwertes von 0,35 Mark pro Qua-dratmeter und Jahr, würde sich das Nutzungsentgelt für die 300 m2 große Parzelle Nr. 22 nur auf 105,- DM belaufen. Dagegen war für den Wert der Beschwer nicht der Wert des auf dem Pachtgelände errichteten Gebäudes maßgebend. Denn insoweit erfaßte das Räumungsverlangen, welches sich ausdrücklich nur auf die Parzelle bezog, nicht den Abbruch des Ge-bäudes. Auch soweit der Bekl. weiter zur Herausgabe von Unterlagen, nämlich den VKSK-Mitgliedsbüchern des Ehepaares Z. sowie des mit dem Zeugen Z. geschlossenen Nutzungsvertrages, verurteilt worden ist, erhöht dies den Wert der Beschwer nicht wesentlich. Denn der Herausgabeanspruch ist allenfalls mit 20 % des Nutzungsentgelts zu bewerten.

III. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen gemäß dem Einigungsvertrag, Anl. I Teil B Kapitel III Sachgebiet A Abschn. III Ziffer 28 g der Staatskasse zur Last. Denn die Berufung des Bekl. war nach dem außer Kraft gesetzten Recht, das eine erforderliche Mindestbeschwer nicht vorsah, zulässig.

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