Beitrittsgebiet
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beitrittsgebiet; Grundbuchberichtigung; Rechtswegzuständigkeit; Sittenwidrigkeit; Ausreisefall; Unredlichkeit; Rechtserwerb
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die gegen den Erwerber eines im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke gerichtete Klage auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Kl. nach dem Vermögensgesetz einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks gegen die öffentliche Hand besitzt.
2. Es kann davon ausgegangen werden, daß das Vermögensgesetz Grundbuchberichtigungsansprüche unberührt läßt, die darauf gestützt werden, daß das Grundbuch schon vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes unrichtig war, weil nach dem Recht der DDR ein wirksamer Eigentumserwerb nicht vorlag.
3. Die Kenntnis des Grundstückserwerbers von der Notlage des Veräußerers (z. B. Ausreisefreiheit erst nach Veräußerung des Grundstücks) allein machte das Erwerbsgeschäft nicht bereits sittenwidrig im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR. Das gilt auch dann, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs den Unrechtsstaat DDR mit seiner beruflichen Stellung mittrug oder unterstützte. Die Frage, ob der Rechtserwerb unredlich im Sinne des Vermögensgesetzes war, bleibt davon unberührt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren seit dem Jahre 1981 je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-M. Durch notariellen Kaufvertrag vom 9. Februar 1983 verkauften sie das Grundstück zum Preis von 189.400 Mark an den Bekl., der damals Direktor des Stadtbezirksgerichts Berlin-L. war. Sie wurden dabei durch Rechtsanwalt H. vertreten, dem sie am 1. Februar 1983 notarielle Vollmacht erteilt hatten. Der Bekl. wurde am 1. Juli 1983 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit der am 27. Dezember 1990 erhobenen Klage haben die Kl. die Zustimmung des Bekl. zur Berichtigung des Grundbuches begehrt. Sie haben den Vertrag mit dem Bekl. wegen Sittenwidrigkeit angefochten und dazu vorgetragen:
Der Kl. zu 1) habe seit April 1982 wegen angeblichen Zoll- und Devisenvergehens in Haft gesessen, zuletzt im Stadtbezirk L. Etwa Anfang September 1982 sei gegen ihn Anklage erhoben worden, doch sei es zu einem Verhandlungstermin nicht gekommen. Der Bekl. sei darauf aus gewesen, sich das Grundstück der Kl. zu beschaffen. Daher habe er als Direktor des zuständigen Gerichts die Strafsache an sich gezogen. Schon Mitte 1982 habe er das Grundstück in Augenschein genommen. Am 24. September 1982 habe der Kl. zu 1) seiner Ehefrau, der Kl. zu 2) auf Anraten seines Verteidigers Generalvollmacht erteilt. Rechtsanwalt H., ein Sozius des Rechtsanwalts Dr. V., habe damals erklärt, unter der Voraussetzung, daß alle vermögensrechtlichen Dinge geregelt würden, könne man etwas dafür tun, daß der Kl. zu 1) freikomme und nach "West-Berlin" ausreisen dürfe. Rechtsanwalt Dr. V. habe der Kl. zu 2) erklärt, auf ihren Mann warteten 10 Jahre Bautzen, er käme aber frei, wenn sie, die Kl., das Grundstück dem Staat anböten. Sie hätten dem aber zunächst nicht zugestimmt. Daraufhin sei am 12. Oktober 1982 vom Stadtbezirksgericht ein Arrest über das Grundstück verhängt worden. Am 21. Januar 1983 sei von der Zollverwaltung der DDR ein Bescheid erlassen worden, nach dem "für objektiv rechtswidrig eingeführte Gegenstände bzw. Devisenwerte, deren Einziehung nicht vollzogen werden" könne, der "festgelegte Gegenwert" in Höhe von 240.000 Mark eingezogen worden sei. Nachdem sie, die Kl., am 1. Februar 1983 notgedrungen Verkaufsvollmacht erteilt hätten, sei drei Tage später der Arrest über das Grundstück wieder aufgehoben worden. Genau einen Monat nach dem Kauf des Grundstücks durch den Bekl. sei das Strafverfahren gegen den Kl. zu 1) eingestellt worden. Wiederum drei Tage danach sei der Kl. zu 1) nach Berlin-West abgeschoben worden. Die Kl. zu 2) habe mit den Kindern erst über fünf Monate später ausreisen dürfen, nachdem sie auch die übrigen Vermögenswerte veräußert gehabt hätte. Der Kaufvertrag mit dem Bekl. sei nach § 68 ZGB-DDR nichtig, weil die Jagd nach dem Grundbesitz eines Inhaftierten mit der sozialistischen Moral unvereinbar gewesen sei. Im übrigen habe der Bekl. eine Notsituation ausgenutzt, die "sein Staat" in erpresserischer Weise herbeigeführt habe. Er habe es durch Eingaben und Einflußnahme "in seinen Kreisen" erreicht, Käufer zu werden.
Der Bekl. ist dem Vorbringen der Kl. entgegengetreten; er hat insbesondere bestritten, Kenntnis über die behauptete Zwangslage der Käufer erlangt zu haben.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Sachverhalt unterfalle - so hat das Landgericht ausgeführt - dem Vermögensgesetz. Mit der Berufung verfolgen die Kl. den Grundbuchberichtungsanspruch weiter. Zur Begründung tragen sie vor: Die Zivilgerichte seien für den von ihnen geltend gemachten Anspruch zuständig. Es habe keine Wegnahme durch den Staat vorgelegen. Vielmehr habe der Bekl. eine Erpressungssituation, die vorgegeben gewesen sei und die er höchstwahrscheinlich noch gefördert habe, ausgenutzt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Staat habe seinem treuen Diener nur die Rahmenbedingungen gesetzt. Da sie, die Kl., nicht die Rückabwicklung staatlichen Unrechts verlangten, sei das Vermögensgesetz auf den von ihnen geltend gemachten Anspruch nicht anwendbar. Im übrigen müsse das Vermögensgesetz verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß der Zivilrechtsweg zulässig sei, weil nur so wirklich Rechtsschutz gewährt werden könne. Ein Verfahren von rund 15 Jahren Dauer, mit dem für die Rückgabeansprüche gerechnet werden müsse, sei nicht der vom Grundgesetz vorgegebene Rechtsschutz.
In tatsächlicher Hinsicht bäten sie, die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin ... zu Beweiszwecken herbeizuziehen. Aus diesen Akten ergebe sich, daß der Bekl. persönlich Einfluß auf die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft gehabt habe. Der Bekl. habe nämlich die Staatsan-wältin K. seinerzeit angewiesen, ihm die sechsbändige Strafakte des Kl. zu 1) auszuhändigen, damit er sie zum Zwecke der allseitigen Abstimmung beim Generalstaatsanwalt, Abt. I A, habe einbringen können.
Zu der Erteilung der notariellen Verkaufsvollmacht sei es wie folgt gekommen: Der Verteidiger des Kl. zu 1), Rechtsanwalt Dr. V., habe die Kl. zu 2) gebeten, ihn zu ihrem Mann in das Gefängnis zu begleiten; es gehe um die Ausreise des Kl. zu 1).
Dort habe Rechtsanwalt Dr. V. ihnen, den Kl., in Gegenwart der Zeugen W. gesagt, ihr Anliegen stehe gut, der Kl. zu 1) könne bald ausreisen, sofern jetzt das Grundstück veräußert werde und heute, am 1. Februar 1983, eine Vollmacht auf Rechtsanwalt H. ausgestellt werde. Auf ihre, der Kl., Einwände hin habe er weiter erklärt: "Sie wollen doch hier raus und da müssen Sie verkaufen, sonst kommen Sie hier nicht mehr weg, und die Höhe der Ihnen drohenden Strafe ist ja wohl klar!" Er habe hinzugefügt, daß es dabei bleibe, daß sie, die Kl., sich den Käufer nicht aussuchen könnten; es sei schon bestimmt, wer da kaufe. Einen anderen Weg gäbe es nicht, sie, die Kl., sollten an ihre und ihrer Kinder Zukunft denken.
Sie, die Kl., hätten bis Ende 1989 nicht gewußt, wer der Käufer ihres Grundstücks gewesen sei. Dieser habe am Tage der Vollmachtserteilung schon längst festgestanden, denn schon Ende 1982 sei der Bekl. - was unstreitig ist - an und auf dem Grundstück gesehen worden. Mitte Januar 1983 habe der Bekl. seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin S., gesagt, er könne jetzt von dem Inhaftierten, der ausreisen wolle, das Grundstück in der P.-Straße kaufen, Herr V. habe schon alles vorbereitet, er hole nur noch die Vollmacht aus der A.-Straße, und dann ginge man gemeinsam zur Beurkundung.
Sie, die Kl., seien der Meinung, daß allein der zeitliche Ablauf der Dinge, wie sie ihn bereits erstinstanzlich dargelegt hätten, zum Beweis für die Ausnutzung der Erpressungssituation durch den Bekl. und dessen bösen Glauben ausreiche.
Der Bekl. behauptet, er sei mit dem gegen den Kl. zu 1) gerichteten Verfahren nicht befaßt gewesen. Er habe sich auch nicht von der Staatsanwältin K. persönlich die Akte geben lassen. Es werde auch bestritten, daß er, der Bekl., mit der Staatsanwältin das Strafmaß besprochen habe und daß ein Strafmaß von sieben Jahren anvisiert worden sei.
Auffällig sei allenfalls der zeitliche Zusammenhang im März 1983 zwischen der Veräußerung des Grundstücks, der Einstellung des Strafverfahrens und der Abschiebung des Kl. aus der DDR. Das würde jedoch nur eine staatliche Einflußnahme belegen, nicht jedoch eine entsprechende Tätigkeit von seiner Seite. Er habe in keiner Weise eingewirkt oder sonst Einfluß genommen.
Soweit den Kl. ein Grundbuchberichtigungsanspruch zustehen sollte, mache er sein Zurückbehaltungsrecht geltend wegen der von ihm erbrachten Leistungen. Er habe zum einen den Nettokaufpreis von 141.056,39 Mark geleistet, und zwar gemäß dem von ihm vorgelegten Überweisungsbeleg am 12. Juli 1983. Er habe außerdem erhebliche Aufwendungen für das Grundstück gemacht zur Fertigstellung der Baulichkeiten und des Gartens im Betrag von 314.027,87 Mark der DDR. Ferner habe er die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte übernommen und abgelöst durch Zahlung eines Betrages von 42.550,48 Mark der DDR. Die Kl. seien nach Treu und Glauben verpflichtet, die Gegenleistung gegebenenfalls 1 : 1 in DM zurückzugewähren, da der Wert des Grundstücks ebenfalls nicht abgewertet, sondern in erheblichem Umfange gestiegen sei.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung der Kl. war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage nicht als zulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG gegeben. Der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB hat eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist für diese Rechtsstreitigkeit gesetzlich nicht begründet worden, auch nicht durch das Vermögensgesetz. Den vom Landgericht im angefochtenen Urteil behandelten Anspruch auf Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (S. 9 oben des angefochtenen Urteils) machen die Kl. in diesem Rechtsstreit nicht geltend, er hätte auch mit dem Staat einen anderen Anspruchsgegner.
Die Frage, ob das Vermögensgesetz gegenüber den Anfechtungsrechten wegen Täuschung oder Drohung ein Spezialgesetz ist, berührt die Frage des Rechtsweges nicht. Sollten durch das Vermögensgesetz Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Erwerber eines Grundstücks in der ehemaligen DDR beseitigt oder durch Rückübertragungsansprüche gegen den Staat nach dem Vermögensgesetz ersetzt worden sein, wie es das Landgericht im angefochtenen Urteil annimmt, dann würde der gegenüber dem Grundstücks-erwerber erhobenen Klage auf Einwilligung in die Grundbuchberichtigung eine Anspruchsgrundlage fehlen. Die Klage wäre dann als unbegründet abzuweisen.
2. Die Klage ist unbegründet. Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, daß das Grundbuch unrichtig ist, die Eintragung des Bekl. als Eigentümer also mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.
Zugunsten der Kl. kann davon ausgegangen werden, daß das Vermögensgesetz Grundbuchberichtigungsansprüche unberührt läßt, die darauf gestützt werden, daß das Grundbuch schon vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes unrichtig war, weil nach dem Recht der DDR ein wirksamer Eigentumserwerb nicht vorlag. Das wäre nicht nur beim Fehlen der erforderlichen notariellen Einigung nach § 297 Abs. 1 ZGB-DDR gegeben, sondern insbesondere auch in den Fällen der vorher wirksam erfolgten Anfechtung des Verfügungsgeschäftes wegen Drohung, Täuschung oder Irrtums (vgl. auch Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 1991 - 24 W 1704/91 - in GE 1991, 775 mit weiteren Nachweisen). Das gleiche würde in den Fällen einer Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts nach § 68 ZGB-DDR zu gelten haben.
Die Einigung über den Eigentumsübergang im notariellen Vertrag vom 9. Februar 1983 war nicht nichtig. Die materiell-rechtlich erforderliche Einigung hat stattgefunden, und alle Vertragspartner waren geschäftsfähig. Eine wirksame Anfechtung des Verfügungsgeschäfts wegen Täuschung oder Drohung ist nicht erfolgt (eine Irrtumsanfechtung scheidet nach dem Klagevortrag aus).
Nach Artikel 232 § 1 EGBGB bleibt das bisherige in der ehemaligen DDR geltende Recht für Schuldverhältnisse maßgebend, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 DDR-ZGB konnte eine Willenserklärung angefochten werden, wenn die bei Vertragsschluß abgegebene Erklärung auf arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung beruhte. Letzteres machen die Kl. geltend.
Nach § 70 Abs. 2 DDR-ZGB war die Anfechtung gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären; nach § 70 Abs. 2 Satz 4 DDR-ZGB erlosch das Anfechtungsrecht nach Ablauf von vier Jahren ohne Rücksicht auf Verschulden. Bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 war demgemäß die Anfechtungsfrist verstrichen.
Nach Art. 231 § 6 Abs. 3 EGBGB sind die Absätze 1 und 2 des § 6 entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend sind. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung (hier entsprechend über den Lauf und das Ende der Anfechtungsfrist) auf die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche (und entsprechend für noch nicht abgelaufene Fristen) Anwendung. § 124 Abs. 3 BGB (30jährige Frist) kann also für die Anfechtung hier keine Anwendung finden. Die Kl. machen nicht geltend, rechtzeitig dem Bekl. gegenüber angefochten zu haben. Die in der Klageschrift vorgenommene Anfechtung "wegen Sittenwidrigkeit" war - abgesehen davon, daß eine solche Anfechtung weder das DDR-ZGB kannte noch das BGB kennt - nach alldem verspätet.
Eine Verlängerung der Anfechtungsfristen sieht der Einigungsvertrag - wie dargelegt - nicht vor. Sie ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn mit der geschilderten Rechtslage sind die Kl. wegen der von ihnen behaupteten unlauteren Machenschaften des Bekl. bei dem Grundstückserwerb nicht rechtlos gestellt. Der Einigungsvertrag hat gerade diesen Fall im § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - (BGBl. 1990 II S. 1159 in der Fassung vom 29. März 1991, BGBl. I S. 776) aufgegriffen und sieht insoweit eine Rückgewähr des Grundstücks, ersatzweise eine Entschädigung vor. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, daß für die Kl. eine fristgerechte Anfechtung des Kaufvertrages weder zumutbar noch erfolgversprechend gewesen wäre.
Der Anspruch auf Rückgabe nach § 3 VermG richtet sich gegen den Staat und ist öffentlich rechtlicher Natur. Die von den Kl. mit der Vorlage des Rechtsgutachtens des Professors Dr. W. T. vom 28. Juni 1991 aufgeworfene Frage des Rechtsweges kann für die vom Senat zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Auch die Kl. leugnen nicht, daß nach den §§ 22 ff., 30 ff. VermG zunächst die Behörden zur Entscheidung über ihren dort angemeldeten Anspruch berufen sind. Erst bei einem für die Kl. negativen Ausgang jenes Verwaltungsvorverfahrens könnte sich die Frage des Rechtsweges für den gerichtlichen Rechtsschutz stellen. Der erkennende Senat ist jedenfalls mit dem Rückgewähranspruch nach § 3 VermG nicht befaßt, denn die Klage richtet sich nicht gegen die zuständige Gebietskörperschaft, sondern gegen eine Privatperson und ist nicht auf Rückgewähr des Grundstücks (die einen wirksamen Vermögenserwerb voraussetzt) gerichtet, sondern auf Grundbuchberichtigung wegen Nichtigkeit des Erwerbsvorganges.
Soweit eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit in Frage steht, ist zwar § 68 Abs. 1 Nr. 2 DDR-ZGB wie § 138 BGB zu lesen. In diesem Falle ist aber zu beachten, daß die Sittenwidrigkeit hier von den Kl. gerade daraus hergeleitet wird, daß der Bekl. seine Stellung dazu mißbraucht habe, um durch Dritte (die Rechtsanwälte Dr. V. und H.) sie, die Kl., zu täuschen (über die Pflicht zum Verkauf vor ihrer Ausreise) oder zu bedrohen. In einem solchen Falle ist die Rechtslage nach dem BGB folgende: Ist ein Rechtsgeschäft durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustandegekommen, ist es nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, sondern gemäß § 123 BGB lediglich anfechtbar. Nur wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzukommen, kann § 138 BGB herangezogen werden (Palandt Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 138 Rdn. 15 mit Nachweisen). Als weiterer Umstand könnte hier die von den Kl. behauptete bewußte Ausnutzung der Notlage insbesondere des Kl. zu 1) hinzutreten. Der Senat vermochte aber nicht festzustellen, daß hier der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes nach Inhalt, Beweggrund und Zweck sittenwidrig war.
Da - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt worden ist - die Kl. nicht behaupten, daß der vereinbarte Kaufpreis dem damaligen Verkehrswert nicht entsprochen habe, liegen die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB nicht vor. Aber auch wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, kann ein Rechtsgeschäft, das unter Ausnutzung einer Zwangslage zustandekommt, beim Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die ausweglose Lage, soweit sie in der Untersuchungshaft des Kl. zu 1) und der zu erwartenden Strafe (also nicht in der arglistigen Täuschung und der widerrechtlichen Drohung) bestand, hier nicht vom Bekl., sondern - soweit nicht vom Kl. selbst verursacht - vom Staat DDR herbeigeführt worden ist. Da es, wie die Kl. vortragen, auch in der DDR einen Immobilienmarkt gab, kann es nicht als außergewöhnlicher Vorteil angesehen werden, überhaupt ein Hausgrundstück kaufen zu können.
Soweit ein weiterer sittenwidriger Umstand darin liegen könnte, daß der Bekl. an dem Strafverfahren gegen den Kl. zu 1) als zur Entscheidung berufener Richter mitgewirkt haben könnte, ergehen sich die Kl. in Vermutungen. Denn sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Januar 1992 erklärt, sie wüßten nicht, ob der Bekl. der entscheidende Richter gewesen sei. Damit erweist sich der in der Berufungsbegründung erweckte Anschein, der Bekl. habe an dem Verfahren gegen den Kl. zu 1) mitgewirkt, als nicht begründet. Auf Vermutungen, die sich aus dem zeitlichen Ablauf, wie die Kl. ihn dargestellt haben, ergeben, kann die Entscheidung nicht gestützt werden. Der Senat vermochte insoweit nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß der Bekl. das Strafverfahren an sich gezogen hat, wie die Kl. im ersten Rechtszuge behauptet haben. Das würde sich nicht allein aus dem von den Kl. unter Beweis gestellten Vorgang ergeben, wonach der Bekl. die zuständige Staatsanwältin angewiesen haben soll, ihm die Strafakten des Kl. zu 1) auszuhändigen, damit er sie der für politische Delikte zuständigen Abteilung I A beim Generalstaatsanwalt zum Zwecke "der allseitigen Abstimmung" einbringe. Diese Behauptung konnte deshalb für die Entscheidung als richtig unterstellt werden.
Die von den Kl. im einzelnen vorgetragenen Vermutungen über die angeblichen Machenschaften des Bekl. hinsichtlich des Grundstückserwerbs werden durch den Antrag auf Herbeiziehung der von ihnen bezeichneten Ermittlungsakten nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Für einen Urkundenbeweis wäre die Angabe konkreter Tatsachen und der Fundstellen in den sechsbändigen Ermittlungsakten erforderlich gewesen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats reicht es für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB auch nicht aus, wenn ein Käufer in der ehemaligen DDR davon Kenntnis hatte oder haben mußte, daß der Verkäufer sich insoweit in einer Zwangslage befand, als er als Häftling nicht freigekauft werden konnte oder als Ausreisewilliger nicht ausreisen durfte, wenn er nicht zuvor sein Grundstück veräußerte. Da der Betroffene, wenn er keinen anderen Käufer fand, an den DDR-Staat verkaufen mußte, widersprach der Ankauf in einem solchen Falle nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Käufer trug in einem solchen Falle dem Umstand Rechnung, daß der Verkäufer seine Freiheit oder Ausreisefreiheit selbst höher bewertete als das Eigentum am Grundstück und erst der Kaufvertrag dem Verkäufer unter den in der DDR damals herrschenden Verhältnissen dazu verhalf, das angestrebte Ziel zu erreichen. Von einer sittenwidrigen Ausnutzung der Zwangslage kann dann - Äquivalenz der Gegenleistung unterstellt - nicht gesprochen werden. Insoweit kann nach Auffassung des Senats auch dann nichts anderes gelten, wenn es sich bei dem Käufer - wie hier - um einen Bürger handelte, der mit seiner beruflichen Stellung den Unrechtsstaat in gewisser Weise mittrug oder unterstützte.