Beitrittsgebiet
EV Art. 21 Abs. 1; EGBGB Artikel 233; BGB § 362, § 891 ; ZGB § 241 Abs. 2, § 245 , § 453 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beitrittsgebiet; Treuhänder; Aufbau-Kredit-Verträge
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Rechtsnachfolge der Sparkassen Ost.
2. Die von der DDR vorgenommene Einsetzung von Treuhändern war als Verwaltungsmaßnahme wirksam.
3. Zur Darlegung der Valutierung von Aufbau-Kredit-Verträgen genügt die Tatsache des Vorhandenseins von Aufbauhypotheken.
4. Die Behauptung von erheblichen Gewinnen der Treuhänder greift nicht gegenüber den Hypothekenanforderungen.
5. Zur Formwirksamkeit von Kreditverträgen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin (Ost). Zu ihren Gunsten sind auf dem Grundstück sogenannte Auf-baugrundschulden beziehungsweise Aufbauhypotheken eingetragen.
Die Kl. kündigte die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Forderungen mit Schreiben vom 22. Februar 1995 und 31. März 1995. Sie verlangte mit ihrer Klage Rückzahlung der Kredite sowie Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Bekl.
Die Bekl. gehört zu einer Reihe von Wohnungsbauunternehmen mit Grundbesitz im früheren Ostteil Berlins, für die der Magistrat von Groß-Berlin seit 1950 sogenannte Treuhänder bestellt hatte.
Die Bekl. hatte ihren Sitz im früheren Ostteil Berlins. Im Hinblick auf die Spaltung Berlins und den Umstand, daß sie im Westteil der Stadt ebenfalls Grundbesitz hatte, gründete sie dort 1949 eine Zweigniederlassung, die sich infolge der politischen Entwicklung verselbständigte.
Die vom Magistrat von Groß-Berlin im früheren Ostteil der Stadt bestellten Treuhänder ließen die Verwaltung des Grundbesitzes durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick (KWV Köpenick) durchführen. Die KWV beantragte zur Finanzierung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Kredite. Die Rechtsvorgängerin der Kl. schloß das streitige Grundstück betreffende Kreditverträge ab, aufgrund deren Aufbaugrundpfandrechte eingetragen wurden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat in dem hier entschiedenen Umfang keinen Erfolg.
Der Rechtsstreit ist im Umfang des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs - ausschließlich der Zinsbeträge - sowie betreffend den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung zur Entscheidung reif und war daher durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden.
I. Die Aktivlegitimation der Kl. zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche folgt bereits aus den Ausführungen im Urteils des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1998 (Xl ZR 36/98 = ZOV 1999, 30), auf die Bezug genommen wird, wonach die hiesige Kl. Gläubigerin derartiger Kreditforderungen einschließlich der diese sichernden Grundpfandrechte geworden ist. Danach handele es sich sowohl bei den Kreditforderungen als auch bei den diese sichernden Grundpfandrechten um Verwaltungsvermögen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages, wobei die Kl. durch die Vermögenszuordnung auf sie am 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes Forderungsinhaberin geworden ist.
Il. Die Bekl. ist passivlegitimiert.
Die Bestellung eines Treuhänders war als Verwaltungsakt der staatlichen Stellen der DDR - unabhängig von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen - grundsätzlich wirksam (BGH, VIZ 1995, 233, 234 = ZOV 1995, 33). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall dagegen sprechen könnten, sind nicht vorgetragen. Die Fortgeltung der Wirksamkeit ergibt sich aus Artikel 19 des Einigungsvertrags. Das Handeln der Treuhändler im vorliegenden Fall in fremden Namen folgt zum einen aus dem Wortlaut der jeweiligen Bestellungsurkunden, in der es heißt:
"Der Treuhänder ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen gemäß den Weisungen des Magistrats von Groß-Berlin ordnungsgemäß und gewissenhaft zu verwalten."
Ferner haben die jeweiligen Treuhänder in dieser Eigenschaft ausdrücklich mit entsprechendem Stempel die Kreditanträge genehmigt, so daß ersichtlich nicht eine Inanspruchnahme im eigenen Namen vorliegt. Für die Bestellung der Grundpfandrechte gilt dies schon deshalb, weil die Belastung fremden Eigentums erfolgt ist. Darüber hinaus weist die Kl. zu Recht darauf hin, daß auf der Kopfzeile der jeweiligen Kreditverträge unter der Rubrik "Genossenschaft" jeweils der Hinweis "Beamtenwohnungsverein" beziehungsweise "Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Berlin e. G. GmbH" enthalten ist.
Auf die Grundstückskontrollverordnung kommt es angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebensowenig an, wie darauf, ob tatsächlich Mitglieder des Vorstands der Bekl. seinerzeit ihren Wohnsitz im Ost- oder Westteil Berlins hatten. Im übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
III. Des weiteren ist eine gemäß § 245 ZGB erforderliche Kreditvalutierung anzunehmen. Nach Entscheidungen des 15. und 16. Zivilsenats des Kammergerichts (15 U 6274/96 und 16 U 4596/96), denen sich der erkennenden Senats insoweit anschließt, ist unter bestimmten Voraussetzungen von einer Indizwirkung für die Valutierung auszugehen: Danach genügen zur Darstellung der Valutierung die Vorlage der Kreditverträge, der Kontenkarten, Darlehensjournale und Abrechnungslisten, wobei die erfolgte Bestellung der Aufbauhypotheken Indiz dafür ist, daß die hierdurch gesicherten Darlehensforderungen auch tatsächlich ausgekehrt worden sind. So liegt der Fall hier. Die Globalkreditverträge, die Einzelkreditverträge sowie die Journale einschließlich der erfolgten Zahlungen sind von der Kl. eingereicht worden.
Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Verwalter im Sinne einer gemeinsamen Schädigungsabsicht hinsichtlich des Vermögens der Bekl. liegen nicht vor. Auch aus der "Weisung" über die Finanzierung von Defiziten für verwaltete Grundstücke "des Stellvertreters des Oberbürgermeisters für Wohnungspolititk und des Stadtrates Finanzen und Preise vom 11. November 1980" ergibt sich nichts anderes. Denn daß im konkreten Fall eine gezielte Überschuldung bewußt herbeigeführt worden wäre, ist nicht hinreichend dargetan. Der Vortrag der Bekl., Treuhänder und VEB KWV hätten bis zum Jahre 1978 aus der Bewirtschaftung zum Teil erhebliche Gewinne erzielt, was sich erst ab 1979 "schlagartig" verändert habe, wobei sie zum Beweis auf die Übersicht betreffend die Abrechnung des Treuhändlers Bezug nimmt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist aus der vorgenannten Anlage lediglich ersichtlich, daß die Ausgaben stetig stiegen, zum anderen ist die Grundstücksbelastung mit Aufbauhypotheken erst ab 1987 erfolgt.
Soweit sich die Bekl. insofern gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils wendet, als dieses ihr Bestreiten betreffend die Valutierung der Kredite beziehungsweise deren Verwendung für Baumaßnahmen auf ihrem Grundbesitz als unsubstantiiert verwirft, steht ihr - entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung - allerdings ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der Streithelferin zu, der es ihr ermöglichen würde, konkrete Kenntnisse sowohl über die Valutierung als auch über die Verwendung zu erlangen. Eine solche Auskunftsklage ist auch nicht "rechtshistorisch einmalig", wie die Bekl. meint. Auf die von ihr umfänglich dargelegten Versuche zur eigenen Informationsbeschaffung kommt es mithin nicht an. Rechtlich unerheblich ist gleichfalls eine etwa zweckwidrige Mittelverwendung, die allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen könnte.
IV. Soweit die Bekl. geltend macht, der Treuhändler sowie der VEB KWV hätten - jedenfalls bis zum Jahre 1978 - erhebliche Gewinne aus der Bewirtschaftung des Grundbesitzes erzielt, so mag ihr aus der treuhänderischen Verwaltung sowohl gegenüber dem Treuhänderin als auch gegenüber der Streithelferin unter Umständen ein Zahlungsanspruch auf Grund der Geschäftsführung zustehen, über dessen Grund und Höhe im hiesigen Rechtsstreit jedoch nicht zu entscheiden ist, da er nicht zum Streitgegenstand der hier geltend gemachten Tilgungs- und Zinsforderungen aus den Darlehen gehört.
V. Die Kreditverträge sind formwirksam. Dies ergibt sich zum einen - worauf die Kl. zutreffend hinweist - aus den §§ 241 Abs. 2, 453 Abs. 1 ZGB, wonach zum Entstehungstatbestand für Kreditvertrag und Hypothek ein schriftlicher Kredit- beziehungsweise Hypothekenvertrag erforderlich war. Da zum anderen gemäß Artikel 233 EGBGB für im Grundbuch eingetragene Rechte § 891 BGB gilt (vgl. Palandt/Bassenge, 55. Aufl., BGB, Art. 233 EGBGB § 3 Rdn. 2), vorliegend die streitgegenständlichen Hypotheken aufgrund der zugrunde liegenden Kreditverträge eingetragen worden sind, gilt zugunsten der Kl. der öffentliche Glaube des Grundbuchs.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Wortlaut der sogenannten Colido Grundbuchanweisung vom 27. Oktober 1987 deren rein verfahrensrechtlicher Charakter, wenn die vorbezeichnete Anweisung dort als "Grundbuchverfahrensordnung" bezeichnet ist.
Daß es sich bei den aus der Grundakte ersichtlichen verwendeten Stempeln um die jeweils korrekten Sicherungsstempel der Sparkasse handelt, hat die Kl. u. a. durch die Vorlage des Schreibens vom 31. Januar 1985 hinreichend dargetan, ohne daß die Bekl. diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten wäre.
Vl. Die Auffassung der Bekl., der Klageantrag betreffend die Duldung der Zwangsvollstreckung sei deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, in welcher Höhe die zugrunde liegenden Darlehensforderungen im einzelnen noch valutierten, ist unzutreffend. Denn sämtliche Darlehensforderungen bestehen in bezug auf das ausgereichte Kapital in voller Höhe, so daß sich die Höhe des Duldungsanspruchs unmittelbar aus dem Grundbuch ergibt, wobei die Umrechnung von Mark der DDR in D Mark ohne weiteres vorgenommen werden kann.
VII. Soweit es um die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen geht, war die Sache noch nicht entscheidungsreif, sondern bedarf es nach dem jetzigen Sach- und Streitstand noch der Durchführung einer Beweisaufnahme.