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Beitrittsgebiet

KG1 VA 5/9409.01.1996ZOV 1996, 132

HinterlO § 3 Abs. 2; GBBerG § 10 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beitrittsgebiet; Ablösung von Grundpfandrechten; Hinterlegungsvoraussetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Hinterlegung gemäß § 10 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes zum Zwecke der Ablösung von Grundpfandrechten im Beitrittsgebiet setzt nicht voraus, daß der Gläubiger im Rechtssinne als unbekannt anzusehen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin hat am 2. Juni 1994 die Hinterlegung eines Betrages von 13.000,00 DM beantragt unter Bezugnahme auf § 10 GBBerG zum Zwecke der Ablösung einer im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte betreffend ein ihr gehörendes Grundstück eingetragenen Abgeltungshypothek über 19.500,00 Reichsmark. Als eingetragenen Gläubiger hat sie die Sparkasse der Stadt Berlin angegeben. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Tiergarten - Hinterlegungsstelle - hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Präsident des Amtsgerichts durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen die Zurückweisung der gemäß § 3 Abs. 1 HinterlO zulässigen Aufsichtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstelle richtet, ist gemäß § 3 Abs. 2 HinterlO i. V. m. §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG von einem Monat gestellt worden.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Zurückweisung des Hinterlegungsantrages ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten. Die Hinterlegungsstelle war daher zu verpflichten, die beantragte Hinterlegung vorzunehmen (§ 28 Abs. 2 EGGVG).

Die beantragte Hinterlegung war vorzunehmen, da der Antragstellerin die gesetzliche Vorschrift des § 10 GBBerG zur Seite steht (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, HinterlO, 3. Aufl., § 6 Rn. 9). § 10 GBBerG gibt dem Eigentümer eines in den neuen Bundesländern liegenden Grundstücks die Möglichkeit, vor dem 1. Juli 1990 bestellte Grundpfandrechte mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 10.000,00 DM erlöschen zu lassen durch Hinterlegung des um ein Drittel erhöhten Nennbetrages zugunsten des jeweiligen Gläubigers unter Verzicht auf die Rücknahme. Diese Voraussetzungen liegen in bezug auf den gestellten Antrag vor. Darüber hinausgehende, weitere Anforderungen, insbesondere dahingehend, der Gläubiger des eingetragenen Grundpfandrechtes müsse unbekannt sein, sieht die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht vor. Sie sind aber auch nicht aus der Systematik des Gesetzes zu schließen und auch nicht nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Zwar enthält die Begründung des Regierungsentwurfs zum Grundbuchbereinigungsgesetz (BT-DS 12/5553) keine Stellungnahme zu dieser Frage. Sie betont aber die durch die Vorschrift geschaffene Möglichkeit für den Grundeigentümer, geringwertige Rechte ohne ein aufwendiges Aufgebotsverfahren abzulösen. Die systematische Auslegung, insbesondere der Vergleich mit der ausdrücklich in § 6 GBBerG getroffenen Regelung der Erweiterung der Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens auch in Fällen, in denen nur der Aufenthalt des Begünstigten unbekannt ist, spricht für die Möglichkeit der Ablösung geringwertiger Grundpfandrechte ohne weitere Voraussetzungen. In jedem Fall gebieten es jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift, eine schnelle Bereinigung des Grundbuchs von alten und geringwertigen Rechten zu ermöglichen, das Ablöserecht auch bei bekannten Gläubigern zu gewähren (ebenso Böhringer, DtZ 1994, 130, 131 und 194, 196; Rpfleger 1995, 139, 140; ders. in: Meikel, Grundbuchrecht, Sonderband, C Rz. 852; ihm folgend Grübel in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 GBBerG Rz. 15, 21). Über die Frage, ob der Gläubiger bekannt ist oder nicht, kann im Einzelfall erheblicher Streit bestehen. Die zu klärenden Rechtsfragen sind gerade bei den hier betroffenen, im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücken typischerweise kompliziert und vielschichtig. So können bei der Klärung der Rechtsnachfolge in Gläubigerrechte Rechtsfragen der Wirksamkeit von Enteignungen, Vermögenszuordnungen, des Bestehens von Restitutionsansprüchen und vieles mehr zu prüfen sein. Es kann nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle sein, zu entscheiden, ob im Einzelfall der Gläubiger als feststehend und damit bekannt oder auch als im Rechtssinne unbekannt zu erachten ist. Demgegenüber werden die Interessen des Gläubigers nicht durch die Möglichkeit beeinträchtigt, daß ihn der Grundstückseigentümer auf den hinterlegten Betrag verweisen kann.

Es ist auch nicht gerechtfertigt, einen dem Wortlaut des § 10 GBBerG entsprechenden Hinterlegungsantrag seitens der Hinterlegungsstelle im Einzelfall darauf zu überprüfen, ob wegen der Bekanntheit des Gläubigers sich der Antrag als unzulässige Rechtsausübung erweist. Denn das Gesetz will auf schnelle Weise die Ablösung von Grundpfandrechten durch die Hinterlegung ermöglichen, ohne daß weitere Voraussetzungen für die Hinterlegung im Hinterlegungsverfahren zu prüfen wären. Im übrigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Schuldner der Gläubiger im Rechtssinne bekannt wäre.

Die Antragstellerin hat zwar im Hinterlegungsantrag angegeben, Gläubiger sei die Sparkasse der Stadt Berlin. Aus ihrem weiteren Vorbringen ergibt sich jedoch, daß über die Person des Gläubigers in bezug auf dessen Rechtsnachfolge rechtliche Zweifel bestehen und von dem Grundbuchamt geltend gemacht werden.