Beitrittsgebiet
AktG § 273 Abs. 4; EALG Art. 11; FGG § 16
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Schlagwörter zur Erschließung
Beitrittsgebiet; Gesellschaft; Aktionärseigenschaft; Nachtragsliquidator; Vertretungsmacht
Leitsätze
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1. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft hinsichtlich einer im Beitrittsgebiet geschäftsansässigen Gesellschaft konnte bereits vor Inkrafttreten des Art. 11 EALG nicht allein durch den Besitz ihrer auf Reichsmark lautenden Aktienurkunden nachgewiesen werden. Jedoch ist die auf Antrag eines Besitzers solcher Aktien, der seine Antragsbefugnis nicht weiter nachgewiesen hat, erfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators wirksam.
2. Der Umfang des Wirkungskreises, für den der Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich bestellt wird, bestimmt auch den Umfang seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis; die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Liquidatoren anordnende Bestimmung des § 269 AktG findet keine Anwendung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die 1922 errichtete und zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte eingetragene, eingangs bezeichnete Aktiengesellschaft hatte ein Grundkapital von 40.000 RM à 40 Aktien. Einziger Geschäftsgegenstand der AG war eine Beteiligung von 3/4 am Stammkapital einer GmbH, die Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Mitte war, auf dem sich auch der Geschäftssitz der AG befand. Einige ihrer Aktionäre sowie der Inhaber des übrigen Stammkapitals der GmbH waren dänische Staatsangehörige. 1952 wurden beide Gesellschaften ebenso wie das Grundstück wegen der ausländischen Beteiligungen durch den Magistrat von Groß-Berlin der ehemaligen DDR unter staatliche Verwaltung gestellt. Die AG wurde im Jahre 1976 gemäß § 2 Abs. 1 LöschG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Das Grundstück wurde im Jahre 1988 nach den Bestimmungen des Baulandgesetzes der DDR enteignet. Im Oktober 1994 beantragte ein Besitzer von zwei der auf Reichsmark lautenden Aktien der Gesellschaft - vertreten durch die eingangs genannten Rechtsanwälte -, ohne seine Berechtigung als Aktionär weiter darzulegen, beim Registergericht die Löschung des Löschungsvermerks und die Bestellung eines Vorstands unter Berufung auf die erfolgte Anmeldung von Ansprüchen auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Nach einem richterlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Fortsetzung der nach § 2 LöschG gelöschten Gesellschaft und die Möglichkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Gesellschaft bei der Geltendmachung der Rückübertragungsansprüche bestellte der Richter des Amtsgerichts auf den entsprechend geänderten Antrag mit Beschluß vom 22. November 1994 den vom Antragsteller Benannten zum Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der Beteiligung der Gesellschaft an der GmbH, insbesondere bezüglich der Rückübertragung des Grundstücks in Berlin Mitte. Der Nachtragsliquidator erwirkte am 28. Dezember 1994 beim Amtsgericht Mitte die gerichtliche Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Aktionäre der AG mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Gesellschaft und in der Hauptversammlung.
Am 30. Dezember 1994 hielt der Nachtragsliquidator auf Antrag des Inhabers der beiden Aktien als vermeintlichen Minderheitsaktionärs vom 22. November 1994 eine - durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger einberufene - Hauptversammlung ab, in der er für diesen auftrat. Das übrige Grundkapital von 38.000,00 RM vertrat der Pfleger. Gemäß dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung beschlossen die Anwesenden die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Bestellung des Nachtragsliquidators zum Vorstand der AG, die Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, die Fortsetzung der Gesellschaft, die Neufestsetzung des Grundkapitals in DM, eine vollständige Änderung und Neufassung der Satzung sowie die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals. Dies meldete der Nachtragsliquidator zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Amtsgericht hat die Anmeldung durch Beschluß vom 5. Oktober 1995 zurückgewiesen.
* 12 Aus den Gründen
* 13 II. 1. Die weitere Beschwerde ist als Rechtsmittel des Nachtragsliquidators der Gesellschaft anzusehen und als solches gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Auslegung der Rechtsmitteleinlegung dahingehend, daß als Rechtsmittelführer im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde - entgegen der Formulierung in der Rechtsmittelschrift, wonach es sich um ein für die Gesellschaft eingelegtes Rechtsmittel handelt - der Nachtragsliquidator der Gesellschaft anzusehen ist, folgt aus der Berücksichtigung des Umstandes, daß der Wirkungskreis des mit Beschluß vom 22. November 1994 gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators die Vertretung der Gesellschaft im anhängigen Verfahren nicht umfaßt mit der Folge, daß der Nachtragsliquidator mangels einer entsprechenden Vertretungsmacht im vorliegenden Verfahren die Gesellschaft nicht wirksam vertreten kann und ein von ihm namens der Gesellschaft eingelegtes Rechtsmittel daher unzulässig ist (dazu nachfolgend unter 2. b) der Beschlußgründe; vgl. a. Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 21 zum Wirkungskreis des Pflegers). Diese Frage der Vertretungsbefugnis der ein Rechtsmittel im fremden Namen, hier: als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, einlegenden Person ist als Zulässigkeitsvoraussetzung durch den Senat von Amts wegen zu prüfen. Da der Mangel fehlender Vertretungsmacht in gleicher Weise bereits bei der durch ihn namens der Gesellschaft eingelegten Erstbeschwerde gegeben war, sich die weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung dieser Erstbeschwerde richtet und das Rechtschutzziel des Nachtragsliquidators als des tatsächlichen Rechtsmittelführers ersichtlich auf eine Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht gerichtet ist, ist es geboten, den Nachtragsliquidator auch verfahrensrechtlich als Rechtsmittelführer zu behandeln Dessen Rechtsmittel ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ist seine Beschwerdebefugnis bereits deshalb ohne weiteres gegeben, weil das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die ebenfalls durch ihn als Vertreter der Gesellschaft ohne Vertretungsmacht eingelegte Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 30. Dezember 1994 zurückgewiesen hat. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers als unrichtig, da bereits das Erstrechtsmittel wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators als unzulässig zu verwerfen war. Die weitere Beschwerde ist daher auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die durch ihn namens der Gesellschaft eingelegte Erstbeschwerde auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 40; § 27 Rdn. 4).
a) Zunächst rechtlich richtig ist das Landgericht von der Wirksamkeit der Bestellung des Nachtragsliquidators gemäß § 273 Abs. 4 AktG durch das Amtsgericht für das vorliegende Verfahren ausgegangen. Zwar ist diese insofern rechtsfehlerhaft erfolgt, als das Amtsgericht von der Aktionärsstellung des Antragstellers und seiner aus dieser folgenden Antragsberechtigung allein aufgrund des Besitzes zweier Aktien ausgegangen ist. Dieser Verfahrensmangel führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Bestellung, sondern gibt lediglich Anlaß zur Prüfung ihrer Aufhebung von Amts wegen (§ 18 FGG). aa) Ist eine AG - wie hier - wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden und stellt sich nachträglich die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen heraus, die nicht im Vorhandensein verteilungsbedürftigen Vermögens bestehen, findet die Bestimmung des § 273 Abs. 4 AktG Anwendung, der die gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren auf Antrag eines Beteiligten vorsieht. Soweit sich dagegen das Vorhandensein verteilungsbedürftigen Vermögens der als vermögenslos gelöschten Gesellschaft herausstellt, geht die Bestimmung des § 2 Abs. 3 LöschG, der die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren auf Antrag vorsieht, als lex specialis den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Liquidation und Nachtragsliquidation einschließlich des § 273 Abs. 4 AktG vor (vgl. Senat NJW 1957, 1722; BayObLGZ 1983, 130/136 = WM 1984, 159/161; BayObLG BB 1984, 446; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1982, 290; OLG Hamm GmbHR 1987, 470; BGH GmbHR 1985, 325; BGHZ 105, 259/262; Geßler/Hüffer, AktG, § 262 Rdn. 106). Vorliegend sollte ein Vertretungsorgan der Gesellschaft gerichtlich bestellt werden, um die Ausübung ihrer Rechte an der GmbH im Zusammenhang mit der Anmeldung und weiteren Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bezüglich des der GmbH früher gehörenden Grundstücks zu ermöglichen, ohne daß Angaben seitens des Antragstellers oder gerichtliche Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Bestehens solcher Ansprüche und damit zu einem etwa daraus resultierenden verteilbaren Vermögen der AG erfolgt sind. Es ging daher nur um die Mitwirkung an der Vornahme formaler Einzelmaßnahmen in bezug auf Anmeldung und weitere Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz, für die die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach 273 Abs. 4 AktG vorgesehen ist.
bb) Die Bestellung von Nachtragsliquidatoren nach § 273 Abs. 4 AktG setzt den Antrag eines Beteiligten voraus, wobei beteiligt und damit an-tragsberechtigt auch frühere Aktionäre der Gesellschaft sind (Senat, AG 1992, 29/30; Geßler/Hüffer a. a. O. § 262 Rdn. 110; § 273 Rdn. 44; GroßK AktG/Wiedemann, 3. Aufl., § 273 Anm. 5 b; KK/Kraft, AktG, 2. Aufl., § 273 Rdn. 28). Die Frage, ob ein Antragsteller tatsächlich die Rechtsstellung eines (früheren) Aktionärs der Gesellschaft innehat und daher antragsbefugt ist, ist von Amts wegen zu prüfen.
Vorliegend hat das Amtsgericht die Aktionärsstellung des Antragstellers allein aufgrund des als glaubhaft angesehenen Besitzes von zwei der auf Reichsmark lautenden Aktien der Gesellschaft rechtsfehlerhaft bejaht. Denn die Aktien der im ehemaligen Ostsektor Berlins geschäftsansässigen Gesellschaft waren ebenso wie andere Wertpapiere, die von Ausstellern mit Sitz im Beitrittsgebiet bis zum 8. Mai 1945 begeben wurden, be-reits im Zuge der im Jahre 1948 im Beitrittsgebiet erfolgten Währungsumstellung kraftlos geworden, da der Gesetzgeber des Beitrittsgebiets solche Wertpapiere von der Währungsumstellung ausgeschlossen hatte. Der am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Artikel 11 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (i. F.: EALG, BGBl. I 2624, 2638) hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung (vgl. die Begr. des Fi-nanzausschusses, BT-DS 12/7588, 24; eingehend dazu Wirth in: Motsch u. a., Kommentar zum EALG, vor Art. 11, Rdn. 34 f.; Art. 11, Rdn. 9). Der Innehabung solcher kraftlos gewordenen Wertpapiere kommt auch aus den Gründen, die im Gebiet der alten Bundesrepublik zur Wertpapierbereinigung geführt haben, keine Legitimationswirkung zu. Zahlreiche Wertpapiere wurden während des 2. Weltkrieges vernichtet oder ka-men abhanden, die anschließend im Wertpapierhandel wieder auftauchten. Im Beitrittsgebiet wurden umfangreiche Wertpapierbestände in Ver-wahrung durch staatliche Behörden der DDR genommen. Ein Teil dieser Effekten wurde in den achtziger Jahren durch einen Außenhandelsbetrieb der DDR als Sammlerstücke gegen Devisen in das nichtsozialistische Ausland veräußert, deren Erwerber seit dem 3. Oktober 1990 ver suchten und versuchen, Rechte aus diesen herzuleiten (vgl. Wirth a. a. O., vor Art. 11 Rdn. 3-5; Bezzenberger, WM 1992, 2081). Aufgrund dieser allgemein bekannten Umstände ist ein gutgläubiger Erwerb auf Reichsmark lautender Aktien seit dem 8. Mai 1945 praktisch ausgeschlossen und entfaltet ihr Besitz keine Legitimationswirkung zugunsten ihres In-habers. Der somit nur im Wege der Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) oder der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) vom Berechtigten mögliche Erwerb der Rechtsstellung als Aktionär kann daher nicht allein durch den Besitz der Aktienurkunde nachgewiesen werden (vgl. zu Vor-stehendem BGH ZIP 1989, 1546; OLG Hamburg ZIP 1994, 458; GroßK AktG/Brändel, 4. Aufl., § 10 Rdn. 28; Bezzenberger a. a. O. S. 2084 f.). Dies ist nunmehr durch Art. 11 Abs. 2 EALG für Wertpapiere, die von Ausstellern mit Sitz im Beitrittsgebiet bis zum 8. Mai 1945 begeben wur-den, ausdrücklich klargestellt (vgl. dazu Wirth a. a. O. Art. 11, Rdn. 12-14). Da sich auch vorliegend der Antragsteller nur auf den Besitz der Aktien berufen hatte und trotz rechtlicher Hinweise des Amtsgerichts auf den nach Art. 11 Abs. 2 EALG erforderlichen Nachweis der Aktionärsrechte keine weiteren Nachweise beigebracht oder ermittlungsfähige Tatsachen angegeben hat, ist davon auszugehen, daß er die Rechtsstellung als Ak-tionär nicht zugleich mit dem Besitz an den Aktien wirksam erworben hat. Damit war er zur Antragstellung nach § 273 Abs. 4 AktG nicht befugt. cc) Die ohne wirksamen Antrag erfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators ist gleichwohl als wirksam anzusehen. Hierbei handelt es sich um eine rechtsgestaltende Verfügung, die nach § 16 Abs. 1 FGG mit der Bekanntgabe an den Bestellten wirksam geworden ist und als solche, solange sie nicht nichtig ist, grundsätzlich auch für andere Gerichte bindend ist. Das Fehlen
rfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators ist gleichwohl als wirksam anzusehen. Hierbei handelt es sich um eine rechtsgestaltende Verfügung, die nach § 16 Abs. 1 FGG mit der Bekanntgabe an den Bestellten wirksam geworden ist und als solche, solange sie nicht nichtig ist, grundsätzlich auch für andere Gerichte bindend ist. Das Fehlen eines wirksamen Antrages stellt keinen derart wesentlichen Mangel der Bestellung dar, daß er zu ihrer Nichtigkeit führen müßte (vgl. Jansen a. a. O. § 7 Rdn. 22, 25 ff.; Keidel/Zimmermann a. a. O. § 7 Rdn. 40 ff.). Daher ist die Bestellung auch im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Bestellung des Nachtragsliquidators, sondern die Anmeldung vom 30. Dezember 1994 ist, als wirksam hinzunehmen (vgl. Senat, OLGZ 1965, 332/334 f. m. w. N.; Jansen a. a. O. § 16 Rdn. 19). Aufgrund des nach alledem anzunehmenden Fehlens eines wirksamen Antrages besteht jedoch für das Registergericht Anlaß zur Prüfung einer Aufhebung der Bestellung des Nachtragsliquidators gemäß § 18 FGG von Amts wegen (zur Zulässigkeit vgl. Senat NJW 1967, 933/934; s. a. Jansen a. a. O. Rdn. 25). b) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen, dem Nachtragsliquidator komme hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis gemäß § 269 AktG unbeschränkte Vertretungsmacht zu, die im gerichtlichen Beschluß vom 22. November 1994 enthaltene Bestimmung seines Wirkungskreises betreffe nur seine Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis. Entgegen seiner Auffassung bestimmt der Umfang des Wirkungskreises, für den der Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich bestellt wird, auch den Umfang seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis. Er ist daher auch im anhängigen Verfahren zu beachten; die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Liquidatoren anordnende Bestimmung des § 269 AktG findet in diesem Fall keine Anwendung.
aa) Über die Aufgaben und Befugnisse des Nachtragsliquidators nach § 273 Abs. 4 AktG enthält das Aktiengesetz keine ausdrücklichen Regelungen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die allgemeinen Bestimmungen der §§ 264 ff. AktG einschließlich des § 269 AktG ohne weiteres Anwendung fänden. Vielmehr ist ausgehend von der Funktion der Nachtragsabwicklung die entsprechende Anwendbarkeit jeder einzelnen dieser Normen zu prüfen. Denn bei der Nachtragsabwicklung handelt es sich - anders als im Fall der §§ 264 ff. AktG - um ein bloßes Ergänzungsverfahren mit dem Zweck, noch einzelne, sich nach Beendigung einer etwa bereits erfolgten Abwicklung als erforderlich erweisende Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen und die Abwicklung der Gesellschaft damit vollends zu Ende zu führen. Dem Nachtragsliquidator kommt damit regelmäßig nur ein auf die Vornahme bestimmter Einzelmaßnahmen beschränkter Aufgabenkreis zu, vergleichbar der Tätigkeit eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Er braucht daher auch nur für bestimmte Einzelmaßnahmen bestellt zu werden, wobei es Aufgabe des Gerichts ist, bei seiner Bestellung auch seinen Wirkungskreis festzulegen (h. M., vgl. BayObLGZ 1955, 288/292 m. w. N; BayObLGZ 1983, 130/134 = WM 1984, 159/161; Geßler/Hüffer a. a. O. Rdn. § 273 Rdn. 43, 51; GroßK-AktG/Wiedemann, 3. Aufl., § 273 Anm. 5 c); Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 273 Anm. 9; Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 273 Rdn. 16, 18; KK/Kraft a. a. O. § 273 Rdn. 27, 33; diff. nach dem Gegenstand der Nachtragsliquidation Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 40; abw. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 23, der Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei nur pflegerähnlichen Aufgaben ablehnt). Ist der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators auf bestimmte Einzelmaßnahmen mit der gerichtlichen Bestellung festgelegt worden, so ist dieser auch für den Umfang seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis maßgeblich. Für eine entsprechende Anwendung des § 269 AktG fehlt es an der erforderlichen Rechtsähnlichkeit der Aufgaben des Abwicklers nach § 265 AktG und des gemäß § 273 Abs. 4 AktG nur für Einzelmaßnahmen gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators. Dem Liquidator, der gemäß den §§ 262 ff. AktG die Abwicklung nach Auflösung eines bis dahin werbenden Unternehmens vorzunehmen hat, kommt im Interesse der Rechtssicherheit nach § 269 AktG im Außenverhältnis die unbeschränkbare Vertretungsmacht eines Vorstands einer AG zu, da er regelmäßig eine Vielzahl von Einzelgeschäften vorzunehmen hat, wobei für Dritte häufig nicht erkennbar ist, ob sie vom Abwicklungszweck gedeckt sind; dabei finden allerdings auch insoweit die Grundsätze über den Mißbrauch der Vertretungsmacht Anwendung (vgl. dazu Geßler/Hüffer a. a. O. § 269 Rdn. 4-7), die ausgehend von der Rechtsauffassung des Landgerichts im übrigen auch vorliegend zu prüfen wären. Demgegenüber erfordern Gesichtspunkte des Verkehrsschutzes im Falle des für Einzelmaßnahmen bestellten Nachtragsliquidators die Unbeschränkbarkeit seiner Vertretungsmacht nicht; es genügt der durch Vorlage der Bestallung zu führende Nachweis der Vertretungsmacht.
Nach vom Senat geteilter und - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretener Auffassung bestimmt daher der gerichtlich festgelegte Wirkungskreis auch den Umfang der Vertretungsbefugnis des Nachtragsliquidators (ebenso BayObLGZ 1983, 130/134 = WM 1984, 159/161; nicht eindeutig zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht diff. Geßler/Hüffer a. a. O. Rdn. § 273 Rdn. 43, 51; Hüffer a. a. O. § 273 Rdn. 16, 18; GroßK-AktG/Wiedemann a. a. O. § 273 Anm. 5 c); Godin/Wilhelmi, a. a. O. § 273 Anm. 9; KK/Kraft a. a. O. § 273 Rdn. 27, 33; bei Bestellung für sonstige Abwicklungsmaßnahmen Hachenburg/Hohner a. a. O. § 74 Rdn. 40; a. A. Scholz/K. Schmidt a. a. O. § 74 Rdn. 23; nicht einschlägig BayObLGZ 1976, 126/130 f., und OLG Stuttgart GmbHR 1986, 269, betr. den Liquidator nach § 66 GmbHG; BayObLG GmbHR 1986, 189 betr. den Notgeschäftsführer). bb) Im hier gegebenen Fall einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft würde die Annahme unbeschränkter Vertretungsmacht des für Einzelmaßnahmen gerichtlich bestellten Nachtragsliquidators darüber hinaus dem Schutzzweck des Löschungsgesetzes zuwiderlaufen, vermögenslose Gesellschaften vom Rechtsverkehr auszuschließen (Senat WM 1967, 283/284). Die Gesellschaft erhielte unbeschränkte Handlungsfähigkeit bereits dadurch, daß sich irgendeine Abwicklungsmaßnahme nachträglich als erforderlich erweist, ohne daß sich an ihrer Vermögenslosigkeit etwas geändert hätte. Die Annahme unbeschränkter Vertretungsmacht stünde schließlich im Wertungswiderspruch zu der in der Literatur vertretenen Auffassung, daß auch im Falle der gerichtlichen Bestellung eines Liquidators nach § 2 Abs. 3 LöschG ein etwa bestimmter Wirkungskreis für den Umfang seiner Vertretungsmacht maßgebend ist (so Geßler/Hüffer a. a. O. § 262 Rdn. 111; Baumbach/Schulze-Osterloh, GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 60 Rdn. 15; Hachenburg/Ulmer, a. a. O. Anh. § 60, Rdn. 41; a. A. Piorreck, Rpfleger 1978, 157/159 unter Hinweis auf LG Berlin, JW 1936, 746; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl., Anhang § 60 Rdn. 21, mit nicht den Liquidator nach § 2 Abs. 3 LöschG betr. Nw.). Dem für sonstige Abwicklungsmaßnahmen bestellten Nachtragsliquidator käme dann nämlich weitergehende Vertretungsmacht als dem bei Vorhandensein von Vermögen zu bestellenden Liquidator nach § 2 Abs. 3 LöschG zu.
cc) Vorliegend umfaßt der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators nach dem Beschluß vom 22. November 1994 die Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der Beteiligung der Gesellschaft an der GmbH, insbesondere bezüglich der Rückübertragung des Grundstücks.
Er ist damit im wesentlichen beschränkt auf die Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz bezüglich des genannten Grundstücks als Gesellschafterin der GmbH, zu deren Ermöglichung die Bestellung auch erwirkt wurde und umfaßt damit in diesem Umfang im wesentlichen die Vertretung der Gesellschaft im Verwaltungsverfahren. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist dagegen die Anmeldung der in der Hauptversammlung am 30. Dezember 1994 gefaßten Beschlüsse, die im wesentlichen auf die Fortsetzung der Gesellschaft bezogen und in Ausführung dieser Absicht erfolgt sind. Diese haben mit der Vertretung der Gesellschaft hinsichtlich der Geltendmachung der angemeldeten Ansprüche nach dem Vermögensgesetz im Verwaltungsverfahren nichts zu tun. Darüber hinaus ist zu diesem Zweck auch die Fortsetzung der Gesellschaft als werbendes Unternehmen nicht erforderlich. Es genügte die Schaffung eines Organs für die Vertretung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LöschG aufgelösten Gesellschaft im Verwaltungsverfahren, wie sie durch den Beschluß vom 22. November 1994 erfolgt ist. Der auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz beschränkte Wirkungskreis des Nachtragsliquidators schließt daher die Vertretung der Gesellschaft durch ihn im vorliegenden Verfahren aus. Der Umstand, daß ein anderes Organ zur Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden Verfahren nicht vorhanden ist, führt nicht zur Erweiterung der Vertretungsmacht des mit anderem Wirkungskreis bestellten Nachtragsliquidators. Ist eine Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 LöschG im Handelsregister gelöscht, kann ihre Handlungsfähigkeit nur durch gerichtliche Bestellung von (Nachtrags ) Liquidatoren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, hier des § 2 Abs. 3 LöschG bzw. § 273 Abs. 4 AktG, wiederhergestellt werden. Eine Erweiterung seiner Vertretungsmacht kann der Nachtragsliquidator nicht dadurch erreichen, daß er - wie hier - über den Wirkungskreis seiner gerichtlichen Bestellung hinaus Rechtshandlungen für die Gesellschaft vornimmt und diese namens der Gesellschaft gerichtlich geltend macht.
c) Die fehlende Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators aufgrund seines nicht den Gegenstand dieses Verfahrens umfassenden Wirkungskreises hat bereits die Unzulässigkeit der namens der Gesellschaft eingelegten Erstbeschwerde zur Folge und ist nicht etwa erst im Rahmen der Begründetheit des Erstrechtsmittels von Relevanz. Der allgemeine Grundsatz, daß verfahrensrechtliche Voraussetzungen keines Nachweises bedürfen, soweit sie mit den Voraussetzungen der Sachprüfung identisch sind (vgl. zur Beschwerdebefugnis Senat, OLGZ 1972, 144/145, FamRZ 1995, 837/839; Jansen a. a. O. § 20 Rdn. 7; Keidel/Kahl, § 20 Rdn. 18) greift hier nicht ein. Denn der Umfang der Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung vom 22. November 1994 und nicht aus behaupteten sonstigen Tatsachen, deren Vorliegen im Rahmen einer Sachprüfung festzustellen wäre.
Die Unzulässigkeit der für die Gesellschaft eingelegten Erstbeschwerde aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators hat zur Folge, daß dieser als Vertreter ohne Vertretungsmacht und damit als Veranlasser gemäß § 2 Nr. 1 KostO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Senat, Rpfleger 1971, 193; Jansen, § 13, Rdn. 40; Korintenberg/Lappe, KostO, 13. Aufl., § 2 Nrdn. 28; § 131 Rdn. 33).