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Beitrittsgebiet

KG1 W 7908/9624.06.1997GE 1997, 1171; ZOV 1997, 340

GBO § 19, § 22; GBV § 106 Abs. 1 Nr. 6; VZOG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beitrittsgebiet; Hypothek; Grundbuchberichtigung; Gläubigerbezeichnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek betreffend ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück, als deren Gläubiger Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse eingetragen ist, erfolgt nicht im Berichtigungsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO, sondern auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG. Die Landesbank Berlin - Girozentrale kann daher einen Antrag bei einer Hypothek, anstelle "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" sie selbst als Gläubigerin einzutragen, nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei Rechtsnachfolgerin der früher im Ostteil Berlins ansässigen Sparkasse der Stadt Berlin und als Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV verfügungsbefugt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In Abteilung III des Grundbuches über das im Beitrittsgebiet (Ostteil Berlins) belegene Grundstück der Beteiligten zu 1. sind seit dem 16. April 1985 und 20. Juli 1989 zwei Hypotheken eingetragen, und zwar für "Eigentum des Volkes, Rechtsträger ..." Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde die ehemals im Ostteil Berlins ansässige Sparkasse der Stadt Berlin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1990 auf die Landesbank Berlin - Girozentrale - (Beteiligte zu 2.) übergeführt. Diese hat beantragt, die Gläubigerbezeichnung bei den Hypotheken entsprechend zu berichtigen, was das Grundbuchamt unter Hinweis auf das Erfordernis der Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz abgelehnt hat. Die dagegen eingelegte, als Beschwerde vorgelegte Erinnerung der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. richtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die beantragte Grundbuchberichtigung im Verfahren nach § 19 oder § 22 GBO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek kann vielmehr auch in Fällen der vorliegenden Art nur nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgen.

Soweit es um die Unrichtigkeit des Grundbuchs als Voraussetzung einer Grundbuchberichtigung nach § 19 oder § 22 GBO geht, kann diese ent-gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein daraus hergeleitet werden, daß es das gegenwärtig noch eingetragene Eigentum des Volkes in der nunmehr anzuwendenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gibt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Eintragung "Eigentum des Volkes, Rechtsträger..." nicht als inhaltlich unzulässig zu löschen, weil sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bun-desrepublik Deutschland dazu dienen soll, die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksrechte in der Übergangszeit bis zur endgültigen vermögensrechtlichen Zuordnung verkehrsfähig zu erhalten (vgl. Senat FGPrax 1995 223). Daraus folgt zugleich, daß eine solche Eintragung nach dem Beitritt nicht deshalb als unrichtig angesehen werden kann, weil es Eigentum des Volkes nicht mehr gibt. Auch unabhängig davon kann das Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 2. sowohl nach § 19 als auch nach § 22 GBO jedenfalls im Ergebnis nur dann Erfolg haben, wenn sie nachweislich nunmehr selbst Gläubigerin der betroffenen Hypotheken wäre. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es hier an einem solchen Nachweis fehlt. Soweit die Beteiligte zu 2. ihr Rechtsmittel im wesentlichen damit begründet, die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV gebe ihr die Befugnis, in Fällen der vorliegenden Art ihre ei-gene Eintragung als Gläubigerin der Hypotheken herbeizuführen, ohne daß es dazu einer Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz oder anderer Nachweise ihrer Gläubigerschaft bedürfe, trifft dies nicht zu. Sie ist weder berechtigt, allein deshalb, weil sie Rechtsnachfolgerin der früheren Sparkasse der Stadt Berlin ist, eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung bei den Hypotheken zu ihren Gunsten zu bewilligen (§ 19 GBO), noch kann sonst der Nachweis als erbracht ange-sehen werden, daß sie aufgrund von Vorgängen außerhalb des Grundbuchs Gläubigerin der beiden Hypotheken geworden ist (§ 22 GBO).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Nachweis nicht als erbracht angesehen hat, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer außerhalb des Grundbuchs erfolgten Rechtsänderung Gläubigerin der beiden Hypotheken geworden. Soweit die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Landesbank Berlin - Girozentrale - vom 29. September 1990 Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin geworden ist, folgt daraus nichts für den Erwerb der Hypotheken. Denn diese sind für "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Sparkasse der Stadt Berlin" eingetragen. Das Landgericht führt rechtsfehlerfrei aus, daß im Rechtssystem der ehemaligen DDR die Rechtsträgerschaft lediglich eine treuhänderische Stellung mit bestimmten, eingeschränkten Verfügungsbefugnissen bedeutete, die nichts daran änderte, daß Inhaber des betreffenden Rechts, hier also der Hypotheken, nicht der Rechtsträger, sondern der sozialistische Staat der ehemaligen DDR war (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 18 Anm. 2 und § 19 Anm. 1.1. und 1.4; BGH WM 1995, 990; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., Artikel 233 § 2 EGBGB Rdn. 4, Eickmann Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 3. Aufl., S. 2). Soweit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 1993 (9 U 2997/92), wo es auf S. 33 heißt, die Rechtsträgerschaft der S. bedeute die volle Nutzungs- und Verfügungsbefugnis, also diejenige Rechtsposition, die nach den rechtlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland der "Inhaberschaft des eingetragenen Rechts" entspreche, etwas anderes entnommen werden kann, wäre dem nicht zu folgen. Im übrigen ging es im angeführten Urteil allein um die Frage, ob die L. B. als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Sparkasse der Stadt Berlin Befugnisse auszuüben hat, die der S. früher in ihrer Eigenschaft als Rechtsträgerin von Eigentum des Volkes zustanden. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die ganz andere Frage der Ausübung weitergehender Befugnisse, nämlich der Herbeiführung der Eintragung einer Änderung der Rechtszuständigkeit an der Hypothek im Grundbuch. Die Hypotheken gehörten nicht zum Vermögen der ehemaligen S., sondern zum staatlichen Vermögen der ehemaligen DDR, und zwar zum Finanzvermögen (Artikel 22 des Einigungsvertrages; vgl. Schmidt/Leitschuh: in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band 2, Artikel 22 Einigungsvertrag Rdn. 1 und 2; siehe auch die amtliche Begründung zu § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV, BR-Drs. 629/94 - Beschluß - Seite 17), da die Rechtsinhaberschaft des Staates an Hypotheken der vorliegenden Art nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente und deshalb nicht zum Verwaltungsvermögen (Artikel 21 des Einigungsvertrages) zu rechnen war. Dieses Vermögen ist nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) durch Entscheidung der danach zuständigen Stellen zuzuordnen (vgl. § 1 VZOG). Vor Erlaß einer solchen Entscheidung, an die das Grundbuchamt sodann nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 VZOG gebunden ist, kann eine Berichtigung der Gläubigereintragung "Eigentum des Volkes" von der als zuordnungsberechtigt in Betracht kommenden Stelle, also hier der Landesbank Berlin - Girozentrale - weder aufgrund einer von ihr erklärten Bewilligung (§ 19 GBO) noch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) mit Erfolg betrieben werden.

Eine vermögenszuordnungsrechtliche Entscheidung betreffend die Hypotheken wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, die Beteiligte zu 2. sei schon aufgrund des von ihr angeführten Beschlusses der Gesamtberliner Landesregierung vom 11. Dezember 1990, wonach die Forderungen der ehemaligen Sparkasse der Stadt Berlin auf die Landesbank Berlin - Girozentrale "überführt" worden seien, Gläubigerin der nach ihrer Ansicht nicht ehemals volkseigenen Forderungen geworden, die den eingetragenen Hypotheken zugrunde liegen. Das folgt schon daraus, daß aus einer etwaigen Übertragung der Forderung nichts gegen die Zuordnungsbedürftigkeit der für Eigentum des Volkes eingetragenen Hypotheken herzuleiten wäre. Ob überhaupt die Forderungen auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind, erscheint zweifelhaft, weil nach Artikel 233 § 6 Abs. 1 EGBGB für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB), die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend gelten. Nach der auch für die Sicherungshypothek als Buchhypothek (§§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB) geltenden Vorschrift des § 1154 Abs. 3 BGB finden auf die Abtretung der Forderung, mit der die Hypothek auf den neuen Gläubiger übergeht (§ 1153 Abs. 1 BGB), die Vorschriften der §§ 873, 878 BGB entsprechende Anwendung. Danach geht die Forderung und damit die Hypothek erst mit der Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch über, was im übrigen im Hypothekenrecht der ehemaligen DDR entsprechend geregelt war (vgl. § 454 Abs. 3 Satz 3 ZGB). Die Eintragung eines neuen Gläubigers im Grundbuch ist bisher nicht erfolgt. Es liegt nahe, daß diese Grundsätze im Rahmen der Herstellung der Einheit Deutschlands übergangsrechtlich auch anzuwenden sind, soweit hier die Übertragung der Forderungen von der Gesamtberliner Landesregierung beschlossen worden ist. Diese Fragen können hier aber dahinstehen, weil die Hypotheken nicht zugunsten der ehemaligen Sparkasse der Stadt Berlin als Rechtsinhaberin, sondern für "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin" eingetragen sind, so daß - wie ausgeführt - nicht die Sparkasse, sondern der sozialistische Staat der ehemaligen DDR Rechtsinhaber war. Der Übergang der Hypothek und insbesondere der Nachweis des Rechtsübergangs kann sich daher nicht allein nach den obengenannten Vorschriften betreffend die Übertragung der Forderung richten, sofern überhaupt angenommen werden kann, daß die Forderungen abweichend von den Hypotheken nicht dem Volkseigentum zuzurechnen waren. Unter Berücksichtigung zuordnungsrechtlicher Besonderheiten unterliegen die Hypotheken daher ungeachtet ihrer Abhängigkeit von der Forderung und deren Übertragung, soweit es um den Übergang der Gläubigerstellung des Staates der ehemaligen DDR auf eine andere Stelle im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands geht, in jedem Falle der Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.

Die Beschwerdeführerin kann eine Befugnis, außerhalb des Regelungsbereichs des Vermögenszuordnungsgesetzes im Antragsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO darauf hinzuwirken, daß sie anstelle des im Grundbuch als Rechtsinhaber eingetragenen Staates der ehemaligen DDR selbst eingetragen wird, schließlich auch nicht aus der von ihr angeführten Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV herleiten. In dieser Vorschrift, die durch die Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, heißt es u. a., gegenüber dem Grundbuchamt genüge es "zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück ... zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als deren Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch a) eine S. oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer S. ... eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; ... Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a) die S., in deren Geschäftsgebiet das Grundstück ... liegt, und in B. die L.".

Diese Vorschrift ermächtigt die Beschwerdeführerin weder nach ihrem unmittelbaren Regelungsgehalt noch im Wege entsprechender Anwendung, dahingehend eine Berichtigung der Eintragung des Gläubigers der Hypotheken herbeizuführen, daß sie selbst anstelle "Eigentum des Volkes; Rechtsträger: S." als Gläubigerin eingetragen wird.

Nach Wortlaut und Regelungsgehalt des § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV soll die Vorschrift gegenüber dem Grundbuchamt lediglich den "Nachweis der Befugnis" erleichtern, u. a. über beschränkte dingliche Rechte zu verfügen. Damit kann nur die Befugnis der Bewilligungsstelle gemeint sein, wie ein eingetragener Gläubiger zu handeln, also wie ein solcher insbesondere die Übertragung oder Löschung des Grundpfandrechts zu bewilligen. Bei der hier beantragten Eintragung der Bewilligungsstelle als Gläubigerin des Rechts anstelle "Eigentum des Volkes" geht es schon begrifflich nicht um den Nachweis der Verfügungsbefugnis, sondern um die Frage, auf wen das eingetragene Recht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands übergegangen ist. Das Begehren der Beschwerdeführerin als der Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV, sie selbst als Gläubigerin einzutragen, liefe auch auf ein Insichgeschäft hinaus, das die Rechtsordnung grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. § 18 BGB), und für dessen Zulässigkeit sich weder aus § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV noch aus sonstigen Vorschriften etwas entnehmen läßt. Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV knüpft vielmehr an die nach dem Recht der ehemaligen DDR bestehende beschränkte Verfügungsbefugnis des Rechtsträgers an und will diese Befugnis im Interesse einer Erleichterung des Grundbuchverkehrs für eine Übergangszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf bestimmte Stellen verlagern. Es ist nicht erkennbar, daß diesen Stellen damit die dem früheren Rechtsträger nicht zustehende weitergehende Befugnis eingeräumt werden sollte, außerhalb des Vermögenszuordnungsgesetzes anstelle der Eintragung "Eigentum des Volkes" ihre eigene Eintragung als Rechtsinhaber herbeizuführen. Daß es sich lediglich um die Erleichterung des Nachweises der Verfügungsbefugnis für eine Übergangszeit handeln sollte, ergibt sich aus Artikel 3 der genannten Verordnung vom 15. Juli 1994, wonach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft tritt, die Nachweiserleichterung also enden soll. Dementsprechend heißt es in der von der Beschwerdeführerin angeführten amtlichen Begründung der Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV, der Aufwand, für Tausende von Rechten Zuordnungsbescheide zu erstellen, ließe sich vermeiden, indem man "für eine Übergangszeit" den Nachweis der Verfügungsbefugnis erleichtert (vgl. BR-Drs. 629/94 - Beschluß - S. 17). Es besteht nach alledem kein Anlaß, der Regelung entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerin den Sinn beizulegen, sie solle über die Nachweiserleichterung für eine großzügig bemessene Übergangszeit hinaus die nach dem Vermögenszuordnungsgesetz allgemein erforderlichen Zuordnungsbescheide durch Verfügungen der Bewilligungsstellen zu ihren eigenen Gunsten endgültig entbehrlich machen.