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Beitritt des Mitbeklagten nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf Klägerseite als Nebenintervenient

LG München I1 S 809/11 rechtskräftig08.08.2011GE 2011, 1493

WEG §§ 46 Abs. 1, 16 Abs. 4; ZPO § 66 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beitritt des Mitbeklagten nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf Klägerseite als Nebenintervenient; keine Beschlusskompetenz für allgemeine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; ausdrücklicher Abänderungsbeschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In einem Beschlussanfechtungsverfahren kann ein zunächst mitverklagter Miteigentümer grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Nebenintervenient beitreten (Anschluss an BGH GE 2009, 982 = NJW 2009, 2132, Tz. 21).

2. Aus § 16 IV WEG ergibt sich keine Beschlusskompetenz für allgemeine, über eine Einzelfallregelung hinausgehende Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltungen und Instandsetzungen (Anschluss an BGH GE 2010, 1127 = NJW 2010, 2654, Tz. 15).

3. Eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG bedarf eines ausdrücklichen Änderungsbeschlusses (Anschluss an BGH GE 2010, 1127 = NJW 2010, 2654, Tz. 16).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 10.4.2010 wurde auf der Eigentümerversammlung unter TOP 4 zur Finanzierung von erforderlichen Brandschutzmaßnahmen eine Sonderumlage in Höhe von 38.000 € beschlossen. Die Kosten sollten nach Quadratmeteranteilen verteilt werden. Sowohl der Kl. zu 1) als auch die Kl. zu 2) haben diesen Beschluss angefochten. Der Kl. zu 1) hat auch geraume Zeit nach Erhalt der Gerichtskostenvorschussanforderung den Vorschuss nicht einbezahlt. Die Kl. zu 2) hat den Vorschuss 12 Tage nach Erhalt der Vorschussanforderung gezahlt. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist trat der zunächst mitverklagte Miteigentümer B. den Anfechtungsklagen auf Kl.seite als Nebenintervenient bei. Die Bekl. rügen die Unzulässigkeit der Nebenintervention. Das Amtsgericht hat die Klagen wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der beiden Kl. und des Nebenintervenienten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Es war durch Zwischenurteil festzustellen, dass die Nebenintervention zugelassen wird.

1. Die Bekl. haben die Zulässigkeit der erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgten Nebenintervention auf Seiten der Anfechtungskl. in Abrede gestellt. Nach § 71 I 1 ZPO war deswegen durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit dieser Nebenintervention zu entscheiden. Dieses Zwischenurteil konnte mit dem Endurteil verbunden werden (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 71 Rz. 5).

2. Die Nebenintervention war nach Ansicht der Kammer zuzulassen.

a) Die Nebenintervention setzt gemäß § 66 I ZPO voraus, dass ein Rechtsstreit zwischen anderen Personen anhängig ist. Der Nebenintervenient darf daher nicht selbst schon Partei des Rechtsstreits sein (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3). Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Zwar stand der Nebenintervenient als einer der „übrigen Miteigentümer" im Sinne des § 46 I WEG vor dem Beitritt auf Kl.seite schon auf der Bekl.seite, war insoweit also bereits Partei des Anfechtungsrechtsstreits. Jedoch war der Nebenintervenient vor dem Beitritt nur einer von mehreren (notwendigen) Streitgenossen auf der Bekl.seite. Zu jedem einzelnen dieser Streitgenossen entsteht aber ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 61 Rz. 1 und § 62 Rz. 1). Die Prozessrechtsverhältnisse der anderen Streitgenossen sind aber aus Sicht des Nebenintervenienten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Personen im Sinne des § 66 I ZPO. Deswegen ist es möglich, dass einer von mehreren Streitgenossen dem Rechtsstreit gegen die anderen Streitgenossen als Streithelfer beitritt (BGHZ 8, 72; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2010, 140; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3). Dabei ist auch ein Beitritt auf Seiten des Prozessgegners vom Gesetz nicht ausgeschlossen und also grundsätzlich zulässig (BGHZ 8, 72; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 14; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rz. 3).

b) Der Nebenintervention steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts die Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG schon abgelaufen war.

(1) Ob in diesem Verfahrensstadium noch ein Beitritt auf Kl.seite möglich ist, ist umstritten (bejahend BGH NJW 2009, 2132, 2134, Tz. 21; ablehnend, soweit es nicht um Nichtigkeitsgründe geht, Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 16; ablehnend für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.5.2006, Az. 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 15).

(2) Die Kammer folgt der Meinung des BGH.

Nach § 46 I WEG muss die Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfrist erhoben werden. Von einer Nebenintervention auf Kl.seite ist in § 46 I WEG demgegenüber nicht die Rede. Der Nebenintervenient erhebt keine eigene Klage, er unterstützt nur die bereits durch die Klagepartei erhobene Klage. Ist diese fristgerecht erhoben worden, ist dem § 46 I WEG Genüge getan.

Aus dem Zweck des § 46 I WEG folgt nichts anderes. Durch die Anfechtungsfrist soll Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen geschaffen werden (Beschluss vom 4.5.2006, Az. 5 W 14/06, zit. nach juris, Rz. 28 für die Parallelproblematik bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage): Einen Monat nach Beschlussfassung soll feststehen, wer sich mit welchem Klageantrag gegen ihre Beschlüsse wendet. Das ist aber auch dann gewährleistet, wenn eine Nebenintervention nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugelassen wird. Denn der Nebenintervenient erhebt keine eigenständige Klage, er unterstützt nur eine bereits erhobene Klage. Der Streitgegenstand wird durch die Klage festgelegt, die Nebenintervention ändert daran nichts. Der Nebenintervenient kann ohne die Klagepartei den Streitgegenstand nicht abändern (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 69 Rz. 6). Nimmt der Kl. die Klage zurück, wird auch den Angriffen des Nebenintervenienten der Boden entzogen (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 47 Rz. 19). Dass der streitgenössische Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO grundsätzlich Angriffs- und Verteidigungsmittel und auch Rechtsmittel auch im Widerspruch zur unterstützten Klagepartei geltend machen bzw. einlegen kann (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 69 Rz. 7), führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Anfechtungsfrist des § 46 I WEG dient der raschen Fixierung des Streitgegenstandes, bezweckt aber keinen Schutz der übrigen Miteigentümer vor einer bestimmten Art und Weise der Prozessführung oder gar der Einlegung von Rechtsmitteln.

III. 1. Die zulässige Berufung des Kl. zu 1) hatte keinen Erfolg. Seine Klage ist wegen Versäumung der Anfechtungsfrist unbegründet. § 167 ZPO greift zugunsten des Kl. zu 1) nicht, weil der Kl. zu 1) den Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig einbezahlt hat. Grundsätzlich ist eine Verzögerung der Klagezustellung nur geringfügig, § 167 ZPO bleibt also anwendbar, wenn die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen oder geringfügig mehr nach Zugang der Vorschussanforderung erfolgt (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35). Das ist hier nicht geschehen. Die bloße Weiterleitung der Vorschussanforderung an die Rechtsschutzversicherung entlastet die Klagepartei insoweit nicht, weil es in ihren Verantwortungsbereich fällt, die rechtzeitige Zahlung durch die Versicherung zu sicherzustellen.

2. Die zulässige Berufung der Kl. zu 2) war demgegenüber begründet. Auf die Klage der Kl. zu 2) war der angefochtene Beschluss vom 10.4.2010, TOP 4, mit dem die Eigentümer eine Sonderumlage über 38.000 € für Brandschutzmaßnahmen mit einer Kostenverteilung nach Quadratmeteranteilen beschlossen, für ungültig zu erklären.

a) Die Klage ist zulässig. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 253 I ZPO liegt nunmehr auch vor. Insbesondere wurde die vom Amtsgericht - trotz mehrfachen Hinweises durch die Bekl.partei - versäumte Zustellung der Klage der Kl. zu 2) an die Bekl. durch die Kammer nachgeholt.

b) Die Anfechtungsklage der Kl. zu 2) ist auch begründet.

(1) Die Anfechtungsfrist ist entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts gewahrt. Dem Prozessbevollmächtigten der Kl. zu 2) ging die Gerichtskostenvorschussanforderung am 2.6.2010 zu. Am 14.6.2010, also 12 Tage später, wurde der Gerichtskostenvorschuss der Gerichtskasse gutgeschrieben. Die Verzögerung von unter zwei Wochen ist aber geringfügig im Sinne des § 167 ZPO und hindert dessen Anwendung also nicht (BGH NJW 2009, 999 f.; LG München I ZWE 2009, 35). Die weitere Verzögerung der Klagezustellung an die Bekl. entstammt ausschließlich aus der Sphäre des Gerichts und hat deswegen auf die Anwendbarkeit des § 167 ZPO keine Auswirkung.

(2) Der angefochtene Beschluss war für ungültig zu erklären, weil die dort vorgenommene Kostenverteilung nach Quadratmeteranteilen der Gemeinschaftsordnung und § 16 II WEG widerspricht.

(a) Nach § 16 II WEG sind Gemeinschaftskosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Dieser grundsätzliche Verteilungsschlüssel wurde durch die Gemeinschaftsordnung nicht abbedungen. § 2 der Gemeinschaftsordnung betont vielmehr nochmals, dass grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen zu verteilen ist, wobei allerdings bestimmte Kosten nur von einzelnen Untergemeinschaften zu tragen wären (auch dann aber entsprechend der Miteigentumsanteile).

(b) Die Kostenverteilung nach Quadratmeteranteilen wird auch nicht durch den Beschluss vom 3.4.2008, TOP 7 gerechtfertigt. Hier beschlossen die Eigentümer ganz generell, dass die Kosten künftig nach Nutzfläche zu verteilen seien. Dieser Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Aus § 16 IV WEG ergibt sich hierfür keine Beschlusskompetenz, weil die Norm nur für Einzelfallregelungen, nicht für allgemeine Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels gilt (BGH NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 15; Spielbauer/Then, WEG, § 16 Rz. 55; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 90). Auch § 16 III WEG stellt keine taugliche Beschlusskompetenz dar, weil es hier um Instandsetzungsmaßnahmen geht, für die § 16 III WEG von vornherein nicht gilt.

(c) Schließlich liegt auch keine konkludente Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels durch den angefochtenen Sonderumlagebeschluss vor. § 16 III WEG hilft insoweit wiederum schon deswegen nicht weiter, weil die Norm keine Instandsetzungsmaßnahmen erfasst. Im Übrigen ist die Änderung einer Kostenverteilung nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG nur durch einen ausdrücklichen Beschluss möglich (BGH NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 16). Nur so ist sichergestellt, dass die Eigentümer die an sich geltende Kostenverteilung bewusst und gewollt, nicht nebenbei und möglicherweise nur versehentlich beschließen.

(d) Die Kammer konnte in der Sache selbst entscheiden. Eine Zurückverweisung nach § 538 ZPO war nicht geboten. Es fehlt schon an dem hierfür erforderlichen Zurückverweisungsantrag gemäß § 538 II 1 ZPO. Im Übrigen ist die Sache nach Ansicht der Kammer zur Entscheidung reif. Das steht einer Zurückverweisung grundsätzlich entgegen (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rz. 6). Es ist auch nicht erkennbar, dass den Bekl. durch die Zustellung der Klage der Kl. zu 2) erst in der Berufungsinstanz irgendwelcher Sachvortrag abgeschnitten worden wäre. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es besteht keine Beschlusskompetenz für eine allgemeine Veränderung der Kostenverteilung für Instandhaltungen und Instandsetzungen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anfechtung eines Sonderumlagebeschlusses in Höhe von 38.000 €, wonach die Kosten nach Quadratmeteranteilen verteilt werden sollen. Der erste Kläger versäumt die rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, der zweite zahlt zwölf Tage nach Erhalt der Vorschussanforderung. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist tritt der zunächst mitverklagte Wohnungseigentümer B den Anfechtungsklagen auf der Klägerseite als Nebenintervenient bei. Das AG weist die Klagen wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ab. Hiergegen die Berufung beider Kläger und des Nebenintervenienten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG befasst sich zunächst mit der Zulässigkeit des Seitenwechsels. Unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung wird angenommen, dass der zunächst mitverklagte Wohnungseigentümer – selbst nach Ablauf der Anfechtungsfrist! – auf die Seite der beiden Kläger überwechseln durfte. Der erste Kläger hat den Vorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt. Das führt zur Abweisung seiner Klage mit der entsprechenden hälftigen Kostentragung.

Der zweite Kläger hat Erfolg. Der Sonderumlagebeschluss ist für ungültig zu klären, weil die dort vorgenommene Kostenverteilung nach Quadratmeteranteilen sowohl der Gemeinschaftsordnung als auch § 16 Abs. 2 WEG widerspricht. Ein vorher gefasster bestandskräftiger Eigentümerbeschluss über die generelle Kostenverteilung nach Quadratmeteranteilen ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die konkludente Abänderung der Kostenverteilung durch den angefochtenen Sonderumlagebeschluss hilft nicht weiter, weil § 16 Abs. 3 WEG nicht Instandsetzungsmaßnahmen erfasst und der Eigentümerbeschluss über die Änderung einer Kostenverteilung nach § 16 Abs. 4 WEG nicht inzidenter möglich ist. Solche Regelungen bedürften jeweils eines getrennten ausdrücklichen Beschlusses, um die abstimmenden Wohnungseigentümer zu warnen (BGH GE 2010, 1127).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1. Der vom LG zugelassene Wechsel von der Beklagtenseite auf die Klägerseite auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist nicht unproblematisch. Normalerweise kann sich kein Beklagter aus seiner Parteistellung eigenmächtig entfernen und mit günstigeren Kostenfolgen auf die siegreiche Klägerseite überwechseln. Der Seitenwechsler hat hier nur deshalb bloß die Hälfte der Prozesskosten zu tragen, weil er ungeschickterweise beiden Klägern als Streithelfer beigetreten ist. Hätte er sich nur dem siegreichen Kläger angeschlossen, hätten die unterlegenen Beklagten ihm seine gesamten außergerichtlichen Kosten erstatten müssen. Dabei wird er (nach Kündigung seines Mandats bei dem bisherigen Beklagtenanwalt, die ihn nicht von der Tragung der anteiligen bisherigen Anwaltskosten befreit) allerdings regelmäßig den vorhandenen Klägeranwalt mandatieren müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 - GE 2011, 1315).

Man fragt sich, ob sich auch fast alle mitverklagten Wohnungseigentümer etwa nach Erörterung der Sache und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung und den kundgetanen Erfolgsaussichten der Klage aus ihrer Parteistellung entfernen und mit fliegenden Fahnen auf die Klägerseite wechseln dürfen. Dann muss vielleicht der verbliebene einzige Beklagte als Prozessverlierer die gesamten Kosten tragen.

2. Zutreffend ist dagegen die Bekräftigung der BGH-Grundsätze (GE 2010, 1127), wonach durch Eigentümerbeschluss bei Instandsetzungsmaßnahmen nur im Einzelfall von der sonstigen Kostenverteilung abgewichen werden darf, und dies auch nicht versteckt im Zuge der Beschlussfassung, sondern durch ausdrücklich getrennten Vorschaltbeschluss zu geschehen hat.

3. Wichtig: Die bloße Weiterleitung einer Vorschussanforderung an die Rechtsschutzversicherung entlastet die Klagepartei nicht, weil es in ihren Verantwortungsbereich fällt, die rechtzeitige Zahlung durch die Versicherung sicherzustellen.