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Beihilfe zur Erpressung in Anwaltsschreiben

OLG Frankfurt/Main2 U 201/1410.06.2015GE 2015, 1529

BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 1 und 2; StGB § 253

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Die aufgrund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile kann wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein, wenn durch die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, für den Vermieter eine Zwangslage geschaffen wurde. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters erlangten Vermögensvorteile führen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Dem Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.050 € wegen Beteiligung an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in Gestalt einer Erpressung seitens der Gesellschafterin Frau A. der vormaligen Pächterin des Kl., die ihn zu einer Zahlung in Höhe dieses Betrages an sie veranlasste und die der Bekl. seinerzeit anwaltlich vertreten hat, zu (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 253 StGB, §§ 826, 830 Abs. 1, 2, § 249 BGB).

7 Der Bekl. hat sich vorsätzlich mindestens an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Kl. durch die bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.5.2013 (…/13) verurteilte Frau A. beteiligt. Dabei hat Frau A. zugleich vorsätzlich den Tatbestand der Erpressung verwirklicht.

8 Der Bekl. haftet für diese Handlungen. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dabei stehen Anstifter und Gehilfen einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 1, 2 BGB). Der Bekl. war seinerzeit aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der damaligen Pächterin über sämtliche relevanten Umstände informiert und hat die Gesellschafterin der vormaligen Pächterin bei den Verhandlungen mit dem Kl. aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es hätte ihm seiner Mandantin gegenüber frei gestanden, ein Tätigwerden in dem konkreten Umfang zu unterlassen und sich auf die anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Das tatsächlich Geschehen bis hin zur Übergabe des Geldes durch den Kl. an Frau A. entsprach insgesamt den vorangegangenen Vorstellungen des Bekl., wie sie in dem von ihm verfassten Anwaltsschreiben vom 18.9.2012 zum Ausdruck kamen.

9 Frau A. hat dem Kl. seinerzeit mit einem empfindlichen Übel gedroht, auf dessen Eintritt sie Einfluss hatte, was sie auch mitteilte, indem sie dem Kl. gegenüber androhte, die damalige Pächterin, für welche sie handelte, werde ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht zur Räumung und Herausgabe des damaligen Pachtobjekts C in … an ihn nur dann nachkommen, wenn der Kl. die von ihr mit Schriftsatz des Bekl. vom 18.9.2012 in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnete; mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte er erklären, auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, Frau A. die Kaution von 3.400 € und den Betrag der von der vormaligen Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage von 4.650 € netto zu erstatten.

10 Frau A. hatte dem Kl. mit der Ankündigung, das Objekt vorerst nicht zu räumen und herauszugeben, ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Denn sofern der Kl. das Pachtobjekt nicht zurückerhielt, konnte er es nicht weiter verwerten, insbesondere es nicht an den Erwerber des Objekts, an den er es bereits veräußert hatte, übergeben. Infolgedessen würden ihm erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, etwa in Gestalt einer Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten. Diese Umstände waren Frau A. bekannt, unabhängig davon, in welchem Maße sie über Einzelheiten des Veräußerungsgeschäfts zwischen dem Kl. und dem Erwerber informiert war. Ihre eigenen schlechten finanziellen Verhältnisse, die angeblich sie sowie die Pächterin bereits in der Vergangenheit gehindert hatten, die geschuldete Pacht zu bezahlen, und welche sie auch weiterhin daran hinderten, für den Verbleib in den Räumen Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB und gegebenenfalls weiteren Schadenersatz zu zahlen, waren ihr gleichfalls bekannt.

11 Der Einschätzung der Ankündigung, die Pachtsache einzubehalten, als Ankündigung eines empfindlichen Übels steht nicht entgegen, dass Frau A. dies damit begründete, sie habe für ihr Kind und sich noch keine andere Unterkunft gefunden. Denn dies ändert nichts an dem Inaussichtstellen des empfindlichen Übels des Unterlassens der Räumung und Herausgabe des gesamten Pachtobjekts. Das Verbleiben in dem Objekt war rechtswidrig; nach wirksamer fristloser Kündigung hatte die Pächterin kein Besitzrecht an dem Pachtobjekt mehr, was ihren Gesellschafterinnen auch bekannt war. Frau A. war auch nicht ausnahmsweise an einer Räumung tatsächlich gehindert, da sie kurzfristig noch keine andere Wohnung hätte finden können. Hierfür bestanden und bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Der Bekl. hat auch weiterhin nichts dazu vorgetragen, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund Frau A. seinerzeit noch keine andere Wohnmöglichkeit gefunden hätte. Insoweit sind niemals auch nur irgendwelche Bemühungen, eine andere Wohnmöglichkeit zu finden, gegebenenfalls auch über das Wohnungsamt, vorgetragen worden. Frau A. oder die damalige Pächterin hatte auch niemals gerichtlich eine Räumungsfrist beantragt, sofern eine solche Frist im Rahmen des insgesamt als gewerbliches Verhältnis zu qualifizierenden Pachtverhältnisses überhaupt in Betracht gekommen wäre. Darüber hinaus bestand jedenfalls keinerlei Grund, nicht nur die Wohnung, sondern das gesamte Pachtobjekt einschließlich Hotel und Restaurant nicht herauszugeben, was einen Schaden für den Kl. gegebenenfalls hätte begrenzen können.

12 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Verpächter nach der gesetzlichen Regelung gehindert ist, sich nach einer wirksamen Kündigung selbst wieder in den Besitz des Pachtobjekts zu setzen, und er statt dessen einen Herausgabetitel erwirken und diesen mangels freiwilliger Räumung durch den Schuldner auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg nur durch Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsorgane durchsetzen kann. Das gesetzliche Verbot der eigenmächtigen Durchsetzung einer Rechtsposition hat nicht zur Folge, dass der rechtswidrige Einbehalt des an sich herauszugebenden Besitzes rechtmäßig würde.

13 Unerheblich ist auch, welche Verzögerung in der Weiterverwertung des Objekts durch den Kl. aufgrund der Weigerung der Pächterin und ihrer Gesellschafterinnen, das Pachtobjekt herauszugeben, eintreten würde. Denn bereits eine geringfügige Verzögerung um wenige Monate erschien für den Kl. als ein empfindliches Übel. Zudem hatte Frau A. bereits mit Anwaltsschreiben des Bekl. vom 24.8.2012 gerade darauf hinweisen lassen, dass es zu einem Räumungsrechtsstreit mit weiteren Kosten kommen könne. Dies erweckte für den Kl. den Anschein, dass Frau A. das Objekt nicht nur gegenwärtig nicht räumen und herausgeben würde, sondern dass es für den Kl. auch erforderlich sein würde, sich einen Räumungstitel zu verschaffen und diesen durch die Veranlassung von Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen. Die Durchführung eines Räumungsrechtsstreits erfordert eine Mindestdauer von jedenfalls mehreren Monaten, bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung erster Instanz gegebenenfalls einen noch erheblich längeren Zeitraum. Ein erstinstanzliches Urteil wäre gegebenenfalls nur gegen Sicherheitsleistung des Kl. vorläufig vollstreckbar gewesen (§ 708 Nr. 7 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2008, 1029). Diese Folge ergibt sich bereits aus dem faktischen Innehaben des Pachtobjekts durch die Pächterin. In dem genannten anwaltlichen Schriftsatz stellte der Bekl. im Namen von Frau A. eine Verknüpfung des Inaussichtstellens eines Räumungsrechtsstreits mit der bereits am 23.7.2012 erfolgten Veräußerung des Pachtobjekts her. Damit wurden gerade die für den Kl. infolge der Veräußerung in besonderem Maße drohenden Nachteile in Gestalt von Schadensersatzansprüchen des Erwerbers herausgestellt, die sich infolge des Erfordernisses, einen Räumungstitel erwirken und durchsetzen zu müssen, deutlich erhöhen würden.

14 Frau A. brachte den Kl. durch ihre Ankündigung im anwaltlichen Schriftsatz des Bekl. vom 24.8.2012, das Pachtobjekt zunächst nicht herauszugeben, in eine Zwangslage. Diese Zwangslage ergab sich nicht schon aus der Veräußerung des Objekts und der für den Kl. dadurch begründeten Pflicht, das Objekt an den Erwerber geräumt zu übergeben. Vielmehr entstand die Zwangslage gerade dadurch, dass Frau A. als Gesellschafterin der Pächterin das Pachtobjekt nicht räumte und herausgab und dadurch dem Kl. die Erfüllung seiner Übergabepflicht vorerst unmöglich machte. Frau A. stellte den Eintritt und die Fortdauer des Übels damit als von ihrem Willen abhängig dar. Die Drohung musste nicht ausdrücklich erfolgen, auch eine versteckte Drohung ist tatbestandsmäßig. Weder höfliche Formulierungen noch die Verwendung von Argumenten, die ersichtlich keinen tatsächlichen Hintergrund haben und nur floskelhaft die vermeintliche Verständlichkeit der Weigerung der Herausgabe darstellen sollen, hindern den deutlich erkennbaren Charakter des Schreibens als Drohung. Dem Kl., der nach dem Inhalt des Pachtvertrages und der erfolgten fristlosen Kündigung eine sofortige Herausgabe des Pachtobjekts erwarten durfte, wurde ein Nachteil in Aussicht gestellt, der ihn angesichts seiner Pflicht dem Erwerber gegenüber, das Objekt geräumt zu übergeben, in eine Zwangslage brachte (vgl. hierzu BGH, NJW 1995, 3052 f.; 1982, 384 f.; 2301 f.; Saarländisches OLG Saarbrücken, MDR 1999, 1313).

15 Frau A. nötigte den Kl. durch ihre Drohung zum Abschluss der von ihr in dem anwaltlichen Schriftsatz des Bekl. vom 25.9.2012 geforderten Vereinbarung. Frau A. erreichte den Abschluss der Vereinbarung vom 27.9.2012 und nachfolgend die Zahlung des Betrages von 8.050 € durch den Kl. gerade durch die Ankündigung, sie und damit die Pächterin werde das Pachtobjekt anderenfalls entgegen ihrer Verpflichtung und damit rechtswidrig nicht räumen, so dass der Kl. auf das Erwirken eines Titels und dessen Durchsetzung angewiesen gewesen wäre, und damit gerade durch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels.

16 Dem steht nicht entgegen, dass der Kl. aufgrund eines Gesprächs mit den Gesellschafterinnen der damaligen Pächterin am 12.9.2012 selbst zunächst anbot, im Falle einer kurzfristigen Räumung des Objekts vollständig auf die offenen Pachtzinsansprüche zu verzichten. Denn Frau A. hatte sich nicht auf die Annahme dieses Angebots beschränkt, sondern mit Anwaltsschreiben des Bekl. vom 18.9.2012 darüber hinaus weitere Forderungen gestellt und Leistungen verlangt, auf welche sie oder die vormalige Pächterin gleichfalls keinerlei Anspruch hatten, nämlich den Verzicht auch auf die Zahlung von Betriebskosten sowie Erstattung der von der Pächterin an ihn geleisteten Kaution in Höhe von 3.600 €, tatsächlich 3.400 €, und der anlässlich des Abschlusses des Pachtvertrages an den Makler gezahlten Provision von 5.000 €, tatsächlich 4.650 € netto. Die Ankündigung der Frau A., sich mit diesen Zahlungen kurzfristig eine neue Wohnung bzw. eine Wohngelegenheit verschaffen bzw. „über die Runden kommen“ zu können, vermag die Ankündigung, ansonsten in den Räumen zu verbleiben, nicht zu rechtfertigen. Ein Anspruch auf Erstattung der von ihr angeblich für das Inventar aufgewendeten Kosten in Höhe von ca. 20.000 €, welche nunmehr vergebens aufgewendet seien, kam ohnehin aus keinerlei rechtlichem Grund in Betracht. Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 18.9.2012, in dem dieser Betrag genannt ist, ergab sich nicht ansatzweise, dass und aus welchem Grunde der Pächterin oder Frau A. hieraus ein Anspruch gegen den Kl. hätte zustehen können.

17 Die Unterzeichnung der Vereinbarung fügte dem Vermögen des Kl. einen Nachteil zu. Bereits durch die Vereinbarung mit dem Kl. erhielten die vormalige Pächterin sowie deren Gesellschafterinnen erhebliche Vermögenswerte, auf die sie keinen Anspruch hatten, nämlich neben dem Freiwerden von erheblichen Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis einen Anspruch der Frau A. auf Zahlung von 8.050 €. Es handelt sich auch nicht um eine mögliche Rechtsposition der Pächterin oder ihrer Gesellschafterinnen, über welche die Beteiligten verhandelt hätten. Denn die Pächterin und ihre Gesellschafterinnen hatten in der Sache keinerlei Einwände gegen ihre Zahlungspflichten erhoben, und sie hatten keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrages und auf Erstattung der Maklerkosten.

18 Der Annahme eines Schadens bereits durch Abschluss der Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die genannte Vereinbarung unwirksam ist, da der Kl. sie wirksam wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel angefochten hat (§ 142 Abs. 1, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 BGB). Denn auch eine Vermögensgefährdung, welche bereits durch den Abschluss der Vereinbarung begründet wurde, reicht insoweit aus. Die schriftlich getroffene Vereinbarung (§ 126 Abs. 2 BGB) bewirkte jedenfalls den erheblichen Anschein einer Verpflichtung des Kl. und begründete das nicht unerhebliche Risiko für ihn, die Wirksamkeit einer Anfechtung auch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Die Wertung der Vereinbarung als anfechtbar war keineswegs sicher, wie bereits das klageabweisende Urteil des Landgerichts …, Az. …/12, in dem von dem Kl. gegen die Pächterin sowie ihre Gesellschafterinnen geführten Parallelrechtsstreit zeigt, welches dem Urteil des Oberlandesgerichts …, Az. …/13, vorausging.

19 Der bereits durch die Unterzeichnung der Vereinbarung begründete Vermögensnachteil wurde nochmals vertieft durch die auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung erfolgte Übergabe des Betrages von 8.050 € an Frau A. anlässlich der Herausgabe des Pachtobjekts durch diese. Auch für diese Geldübergabe bestand die Kausalität der Drohung fort; sie war nicht dadurch unterbrochen, dass Frau A. für die Pächterin das Pachtobjekt durch Übergabe der Schlüssel bereits herausgegeben hätte, so dass der Kl., der zwar nicht bei der Übergabe des Pachtobjekts, aber zuvor anwaltlich beraten war, die Zahlung an sie und den Verzicht auf bestehende Ansprüche möglicherweise freiwillig und nicht unter dem Eindruck der Ankündigung, das Objekt nicht zu räumen, geleistet hätte. Die maßgebende Vereinbarung über die Vorgehensweise hatten die Beteiligten bereits zuvor schriftlich getroffen. Sie begründete wie oben dargelegt jedenfalls den Anschein entsprechender Ansprüche der Pächterin und deren Gesellschafterinnen. Am 27.9.2012 erfolgte lediglich die Durchführung dieser Vereinbarung. Das Unterlassen der Geldübergabe hätte die zuvor getroffene Vereinbarung nicht beseitigt. Dass auch der Kl. anwaltlich vertreten war, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung.

20 Zudem hatte die Pächterin mit der Übergabe der Schlüssel noch nicht jeden Besitzwillen und damit den Besitz an dem Pachtobjekt endgültig aufgegeben (§ 856 Abs. 1 BGB). Die Aufgabe des Besitzes als Voraussetzung der Herausgabe des Pachtobjekts erforderte, dass auch sämtliche Personen, welche für die Pächterin tätig waren, das Mietobjekt verließen. Dies war zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes jedoch noch nicht der Fall. Der gemeinsame Übergabetermin war noch nicht abgeschlossen. Die Räumung des Objekts dauerte unstreitig bis zum selben Abend gegen 19.00 Uhr fort. Das nachfolgende Verlassen des Grundstücks seitens der Vertreter und Mitarbeiter der Pächterin war auch nicht unabhängig von dem Erhalt des Geldes jedenfalls zu erwarten, da Frau A. die Schlüssel ersichtlich nur im Hinblick auf das ihr anschließend zu übergebende Geld herausgab. Frau A. ging zu diesem Zeitpunkt ersichtlich davon aus, im Gegenzug für die Herausgabe der Schlüssel noch das in der unterzeichneten Vereinbarung zugesagte Geld zu erhalten. Ersichtlich wollte sie den Besitz an dem Mietobjekt endgültig erst mit Erhalt des Geldes aufgeben.

21 Schließlich spricht eine Vermutung dafür, dass die Übergabe von Geld, die eine zuvor erzwungene entsprechende Zusage im Sinne einer Erpressung umsetzt, nun nicht freiwillig erfolgt, sondern weiterhin aufgrund der vorangegangenen Drohung mit einem empfindlichen Übel. Das Eingehen auf eine Forderung, welche unter Drohung mit einem empfindlichen Übel gestellt wird, ist nicht als freiwillig und als Ausdruck von Berechnung anzusehen, auch wenn hiermit gerade das Eintreten des angedrohten Übels vermieden werden soll. Vielmehr trägt es gerade der Zwangslage Rechnung und vollendet mithin gerade den Tatbestand der Erpressung.

22 Aus den gleichen Gründen kann in der Aushändigung des Geldes durch den Kl. auch keine Bestätigung des nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäfts gesehen werden (§ 141 Abs. 1, § 144 BGB). Denn während des Termins zur Übergabe der Pachtsache bestand die für den Kl. geschaffene Zwangslage wie dargelegt fort. Die Übergabe des Geldes durch den Kl. hatte vor dem dargelegten Hintergrund die Funktion, den Abschluss der Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts zu sichern, nicht aber offenbarte es den Willen des Kl., trotz der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten. Während die Herausgabe des Pachtobjekts an den Kl. noch nicht abgeschlossen war, bestand vielmehr für ihn weiterhin nicht die geringste Veranlassung, der Pächterin und Frau A. die geforderten erheblichen Vermögensvorteile zukommen zu lassen. Sie konnten unter diesen Umständen in keiner Weise den Eindruck erhalten, der Kl. wollte durch die Übergabe des Geldes bestätigen, an der getroffenen Vereinbarung ungeachtet ihrer Anfechtbarkeit jedenfalls festhalten zu wollen (§§ 133, 157 BGB).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beendigung des Mietverhältnisses erlangt der Vermieter in vielen Fällen die Mieträume nicht sofort zurück, was die Einleitung unter Umständen langwieriger Räumungsprozesse erforderlich macht. Das ist Mietern und natürlich den beratenden Rechtsanwälten bekannt; wenn in diesen Fällen allerdings die sofortige Räumung von der Zahlung nicht geschuldeten Entgeltes abhängig gemacht wird, kann das schon mal ins Auge gehen und auch den tätigen Rechtsanwalt wegen Erpressung zur Rückzahlung verpflichten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte einer Gesellschaft ein Hotel nebst Restaurant und Wohnung verpachtet und das Pachtverhältnis wegen Pachtrückständen wirksam gekündigt. Eine Gesellschafterin, die die Gesellschaft vertrat und die Wohnung nutzte, beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, für die Gesellschaft gegenüber dem Kläger, der das Grundstück durch Vertrag vom 23. Juli 2012 veräußert hatte, Verhandlungen über die Räumung des Pachtobjekts aufzunehmen. Mit einem Schreiben vom 24. August 2012 lehnte der Beklagte eine Räumung zunächst ab, verwies auf eine unter Umständen lange Dauer eines Rechtsstreits und deren Auswirkungen auf mögliche Ansprüche des Grundstückserwerbers. In einem weiteren Schreiben teilte der Beklagte mit, dass eine Räumung und Herausgabe nur dann erfolgen werde, wenn der Kläger eine Vereinbarung unterzeichne, in der er auf die offenen Pachtforderungen verzichte und der Gesellschafterin die Kaution von 3.400 € sowie die Maklerprovision von 4.650 € erstatte. Nachdem eine entsprechende Vereinbarung am 27. September 2012 unterzeichnet worden war, räumte die Gesellschafterin das Grundstück am 27. September 2012 nach Übergabe von 8.050 €. Diesen Betrag verlangt der Kläger nunmehr auch vom Beklagten, nachdem die Gesellschafterin in einem anderen Gerichtsverfahren zuvor bereits zur Zahlung verurteilt worden war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, die Berufung hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte (nur) als Gesamtschuldner mit der Gesellschafterin zur Rückzahlung verurteilt wurde. Diese habe eine Erpressung i. S. d. § 253 StGB begangen, indem sie dem Kläger androhte, das Pachtobjekt nur bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. September 2012, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, herauszugeben. Hieran habe sich der Beklagte, der Kenntnis von den Gegebenheiten gehabt habe, durch Abfassung der entsprechenden Schreiben beteiligt, so dass er ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Angenommen, der Kläger hätte das Grundstück nicht veräußert, der beklagte Rechtsanwalt hätte aber dieselben Forderungen im Namen seiner Mandantin gestellt: Würde dann jemand auf die Idee kommen, dass eine Erpressung vorliegt? Sicherlich nicht, weil eine solche Konstellation im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos (vgl. hierzu MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 123 Rn. 105) liegt, das sich eben im Falle der Inanspruchnahme von Rechten auch mit der Geltendmachung von Gegenrechten selbst dann, wenn diese aussichtslos sind, auseinandersetzen muss. Hieran ändert doch im vorliegenden Fall auch die Veräußerung des Grundstücks nichts: Wenn diese nach Ausspruch der Kündigung erfolgte, handelte der Kläger auf „eigene Gefahr“, weil jedem Vermieter klar sein muss (und auch ist), dass auch nach berechtigter Kündigung mit einer sofortigen Räumung des Mietobjekts nicht stets gerechnet werden kann. Das OLG-Urteil begegnet Bedenken, auch deshalb, weil mit keinem Wort auf den vereinbarten Verzicht auf Pachtrückstände eingegangen wird.