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Beifügung

LG Kiel1 S 338/9304.05.1995WuM 1998, 228

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beifügung; Sachverständigengutachten; Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Form

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Liegt dem Mieter ein Sachverständigengutachten bereits aktuell vor, so bedarf es keiner erneuten Beifügung dieses Gutachtens zum Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung,

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat den Anspruch der Kl. auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung (§ 2 MHG) mit Recht bejaht.

1. Das Mieterhöhungsverlangen v. 31.8.1992 ist formell wirksam. Entgegen der Auffassung der Bekl. scheitert es nicht schon daran, daß dem Schreiben das in Bezug genommene Sachverständigengutachten des Architekten S. v. 14.2.1992 nicht beigefügt war. Dies war hier entbehrlich, weil die Bekl. bereits bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens das Gutachten in vollem Wortlaut im Besitz hatten. Es war ihnen nämlich etwa drei Monate zuvor - zusammen mit dem vorangegangenen, aber nicht weiterverfolgten Mieterhöhungsverlangen v. 20.5.1992 - vom Vermieter zugesandt worden.

Die Kammer ist mit dem LG München II (WM 1983, 147) der Auffassung, daß in Fällen, in denen der Vermieter dem Mieter das Gutachten bereits vorgelegt hat, die Bezugnahme auf dieses Gutachten ausreicht und dem Mieterhöhungsverlangen nicht erneut beigefügt werden muß. Dies muß um so mehr gelten, wenn sich der Mieter - wie hier - in dem vorangegangenen (aber nicht weiterverfolgten) Mieterhöhungsverlangen inhaltlich mit dem Gutachten bereits auseinandergesetzt hat und ihm das Gutachten noch vorliegt.

Mit dieser Auffassung setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu dem RE des OLG Braunschweig (v. 19.4.1982; RES § 2 MHG Nr. 25 = WM 1982, 72). Das OLG Braunschweig hat zwar entschieden, daß dem Mieterhöhungsverlangen das Sachverständigengutachten in vollem Wortlaut beizufügen ist. Allerdings folge dies nicht schon aus dem Wortlaut des § 2 MHG, der eine Bezugnahme ausreichen lasse, sondern ergebe sich aus dem Begründungszwang des § 2 MHG: "Denn nur dann, wenn das Gutachten im Wortlaut vorliegt, hat der Mieter die Möglichkeit, die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens sofort und eingehend zu prüfen. Anderenfalls müßte er das Gutachten erst vom Vermieter anfordern. Der daraus entstehende zeitraubende Aufwand soll aber vermieden werden" (OLG Braunschweig a.a.O.).

Dieser Begründung, der die Kammer folgt, ist - im Umkehrschluß - zu entnehmen, daß die Bezugnahme auf das Gutachten genügen muß, wenn dem Mieter das Gutachten bereits vorliegt.

Mit dem LG München II (a. a. O.) hielte auch die Kammer die erneute Übersendung des Gutachtens für ein sich aus dem Gesetz nicht ergehendes Erfordernis, zumal dessen Zweck u. a. darin besteht, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Dies entspricht auch der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den formellen Anforderungen an die Wirksamkeit von Vermieterschreiben, und zwar sowohl bei Mieterhöhungsverlangen wie bei der "Parallelproblematik" der Kündigung (vgl. zuletzt BVerfG v. 31.3.1992; RES Anh. I Nr. 36 = WM 1993, 233; sowie BVerfG v. 10.7.1992, RES Anh. I Nr.43 = WM 1993, 234): Danach gebietet es der Anspruch des Vermieters auf Gewährung von effektivem Rechtsschutz, daß nicht in unzumutbarer Weise Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Kündigung gestellt werden. Würde die Bezugnahme im vorliegenden Fall nicht für ausreichend erachtet, würden die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften "durch Formerfordernisse erschwert, die ersichtlich nicht durch Sinn und Zweck der Begründungspflicht gerechtfertigt, insbesondere zum Schutz des Mieters nicht erforderlich sind." Denn das Erfordernis der erneuten Zusendung des Gutachtens wäre "auf leere Förmelei hinausgelaufen" (BVerfG a. a. O.); die Bekl. hätten keine weiteren Informationen erhalten. Sie waren schon durch die Bezugnahme auf das ihnen vorliegende Gutachten in die Lage versetzt, "sofort alles Erforderliche zur Wahrung ihrer Interessen zu veranlassen" (BVerfG a. a. O.).