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Beibehaltung einer Einzelsteganlage trotz Röhrichtgürtels im Naturschutzgebiet

OVG Berlin-BrandenburgOVG 11 N 80.2119.11.2021unveröffentlicht

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dass Röhrichtgräser sehr konkurrenzstark sind und deswegen fast alle anderen Pflanzenarten verdrängen, ändert am gesetzlichen, zur Unzulässigkeit einer Einzelsteganlage führenden Biotopschutz nichts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Durch Bescheide vom 26. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2018 lehnte der Bekl. den Antrag des Kl. ab, die Beibehaltung einer Steganlage zu genehmigen, forderte den Kl. unter Zwangsmittelandrohung zu deren Rückbau auf und setzte Bearbeitungs- und Widerspruchsgebühren fest. Die gegen diese Bescheide erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. August 2021 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Kl. die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht aufzeigt.

1. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1. Der Kl. wendet sich erfolglos gegen die auf Seite 7 (offenbar gemeint: Seite 6) des Entscheidungsabdrucks vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe einen baufälligen Steg praktisch ersetzt und neu gebaut. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein eventuell bestehender passiver Bestandsschutz durch die Neuerrichtung bzw. den Umbau der Steganlage erloschen sei. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zugrunde gelegt, dass es für die Frage, ob eine Neuerrichtung oder eine Instandsetzung der Steganlage vorliege, maßgeblich darauf ankomme, ob die Identität des Bauwerks gewahrt bleibe. Kennzeichen einer (bestandsschutzrechtlichen) Identität sei es, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als Hauptsache erscheine. Hieran fehle es unter anderem, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen würden, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen erheblich erweitert werde oder wenn der mit der Instandhaltung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv sei, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berühre. Der Kl. könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen, weil der Eingriff in die Bausubstanz so intensiv gewesen sei, dass er zu etwas Neuem geführt habe. Der baufällige alte Steg sei ausweislich der vorhandenen Lichtbilder praktisch ersetzt und abgebaut worden. Anschließend seien der gesamte Oberbau und Belag ersetzt worden. Die hiergegen erhobenen Einwände des Kl. greifen nicht durch. Seiner Beanstandung, das Verwaltungsgericht nenne keine Daten, wann die von ihm in Bezug genommenen Lichtbilder aufgenommen worden seien, ist entgegenzuhalten, dass die auf Bl. 52 des Verwaltungsvorgangs befindlichen Lichtbilder den Datumsstempel 4. August 2014 enthalten. Dem weiteren Einwand des Kl., eine Änderung der Anlage liege nicht vor, weil lediglich Oberbau und Belag zu ersetzen gewesen und Unterbau und Kubatur gleichgeblieben seien, steht entgegen, dass gerade Oberbau und Belag den Großteil einer Steganlage ausmachen. Im Übrigen könnten die bereits genannten Lichtbilder darauf hindeuten, dass selbst die Stützpfeiler ausgetauscht wurden. Dem entspricht auch die weder im Widerspruchs- noch im erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren angegriffene Annahme des angefochtenen Bescheides vom 26. Oktober 2016, die Steganlage sei grundlegend erneuert worden, an dem Steg, der zwischenzeitlich keine Verbindung zum Land mehr gehabt habe (vgl. dazu auch Lichtbilder vom 12. September 2021, Bl. 51 des Verwaltungsvorgangs), seien sämtliche tragenden Teile (Pfähle und Längsträger) entfernt und durch neue ersetzt worden, nur Teile des alten Belages seien wiederverwendet worden. Den weiteren mit der Begründung des Berufungzulassungsantrags vorgebrachten Einwänden, auch ein neu gedecktes Dach ändere „nichts an seinem Bestand“, und bei einem über 20 Jahre alten Steg seien Instandsetzungen adäquat, ist eine rechtlich substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Soweit der Kl. schließlich darauf abhebt, dass die Steganlage in ihren Abmessungen und in ihrer äußeren Erscheinungsform der alten Steganlage gleichen würde, geht dieser Einwand ins Leere, weil das Verwaltungsgericht diesen Umstand als unerheblich angesehen hat, was der Kl. ebenfalls nicht substantiiert angreift.

1.2. Dem Einwand des Kl., sein Einzelsteg tangiere nicht den bestehenden Röhrichtgürtel, ist ebenfalls nicht beizupflichten. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Steganlage und ihre Nutzung, die als Einheit zu betrachten seien, würden verhindern, dass sich der Röhrichtgürtel in diesem Bereich komplett schließe. Dass diese Annahme zutrifft, belegen die Lichtbilder auf Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs, die zeigen, dass sich Röhrichtpflanzen auf beiden Seiten der Steganlage des Kl. befinden. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Bestand und die Nutzung der nach Angaben des Kl. nördlich befindlichen Steganlage eines Cafés Röhrichtvegetation an der nördlichen Seite der Steganlage des Kl. nicht ausschließt. Der Hinweis des Kl., Röhrichtgräser seien sehr konkurrenzstark und verdrängten deswegen fast alle anderen Pflanzenarten, vermag an dem gesetzlichen Biotopschutz, auf den das Verwaltungsgericht insoweit abgestellt hat, nichts zu ändern. Daher geht auch seine Beanstandung fehl, es wäre zu ermitteln gewesen, „welcher Bestand, in welchen Umfang an welchen Stellen des Sees, bzw. soweit gar ein ganzheitlich überörtlich zu betrachtender Ansatz naturschutzrechtlich erforderlich ist, an Schilfgewächsen oder und Röhrichte vorhanden sein“ müsse.

Der weitere Einwand des Kl., der Gedanke der Ungleichbehandlung im Unrecht spiele hier keine Rolle, auch ein Reflex sei naturschutzrechtlich nicht angezeigt, wird weder für sich nachvollziehbar erläutert noch in einen konkreten Kontext der Begründung des angefochtenen Urteils gestellt. Erst recht enthält er keine hinlängliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gleichheitsgemäßen Ermessensausübung des Beklagten auf Seiten 11 und 12 des Entscheidungsabdrucks.

1.3. Schließlich ist der Hinweis des Kl., er sei nicht imstande, den Steg zu beseitigen, weil er sein Grundstück mitsamt Steg veräußert habe, für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung irrelevant und steht allenfalls deren Durchsetzbarkeit entgegen, was jedoch mittels einer Duldungsanordnung des Bekl. überwunden werden kann.

2. Auch der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Kl. sind nicht geeignet, eine konkrete, entscheidungserhebliche und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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