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Bei Verzug mit Wohngeld (Hausgeld) trägt der Wohnungseigentümer auch außergerichtliche Kosten

LG Berlin85 T 251/00 WEG05.12.2000GE 2001, 349

WEG § 47

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Wohnungseigentümer mit Wohngeldzahlungen in Verzug, entspricht es der Billigkeit, daß er auch die außergerichtlichen Kosten in einem Gerichtsverfahren zu tragen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 6. Juni 2000 - 70 II 14/99 WEG - wegen aufgrund der auf der Eigentümerversammlung vom 11. September 1997 genehmigten Jahresabrechnung 1996 ausstehenden Wohngelds antragsgemäß zur Zahlung von 1.099, 28 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet. Der Antragsgegner hat seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 18. Juli 2000 mit Schriftsatz vom 19. November 2000 zurückgenommen.

II. 1. Nach der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, die der Antragsgegner gemäß § 47 S. 1 WEG einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zweiter Instanz zu tragen hat. Dies entspricht der Billigkeit. Denn der sofortigen Beschwerde des Antragstellers war mangels Erreichens der nach § 45 Abs. 1 WEG erforderlichen Beschwer von mehr als 1.500 DM von vornherein kein Erfolg beschieden.

Dabei entspricht es auch der Billigkeit, dem Antragsgegner - in Ausnahme von dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden und in § 47 WEG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen - auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zweiter Instanz aufzuerlegen. Ist nämlich ein Wohnungseigentümer - wie vorliegend der Antragsteller im Hinblick auf die am 11. September 1997 genehmigte Jahresabrechnung - mit Wohngeldzahlungen in Verzug, so entspricht es der Billigkeit, daß er auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen hat, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine pünktliche und lückenlose Bezahlung des Wohngelds angewiesen ist. Wenn einzelne Wohnungseigentümer ohne vertretbare Gründe die Wohngeldleistung verweigern, soll die Rechtsverfolgung ihnen gegenüber nicht zusätzlich durch eine Kostenlast erschwert werden, sondern sollen die säumigen Wohnungseigentümer durch die Befürchtung, auch die außergerichtlichen Kosten tragen zu müssen, zu pünktlicher Zahlung ohne Einschaltung des Gerichts angehalten werden (BayObLG WE 1993, 144).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 47 WEG trägt, anders als im Zivilprozeß, in der Regel jeder seine außergerichtlichen Auslagen allein, auch wer gewinnt. Wird Wohngeld eingetrieben, ist das anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Wohnungseigentümer hatte eine Wohngeldnachzahlung aufgrund einer genehmigten Jahresabrechnung des Verwalters nicht geleistet. Nachdem ihn das Wohnungseigentumsgericht zur Zahlung verpflichtet hatte, legte er zunächst sofortige Beschwerde ein, die er dann zurücknahm. Das Landgericht Berlin hatte über die Kosten zu entscheiden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 5. Dezember 2000 legte das Landgericht Berlin dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auf, obwohl dies nach § 47 WEG eher die Ausnahme ist. Wenn einzelne Wohnungseigentümer ohne vertretbare Gründe nicht zahlten, sei es unbillig, die Eigentümergemeinschaft mit den außergerichtlichen Kosten zu belasten.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beschluß entspricht der herrschenden Meinung (BayObLG NZM 1999, 853; LG Braunschweig NJW-RR 1997, 1308). Verwalter sollten sich also nicht scheuen, rückständiges Wohngeld (Hausgeld) einzutreiben und damit auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen.