Bei rechtlichem Interesse immer selbständiges Beweisverfahren
ZPO §§ 485, 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.
b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller begehren im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung von Gebäudemängeln an einem Grundstück, das sie aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 30. August 2002 für 195.000 € im Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben. Der Antragsgegner, ein von der Industrie- und Handelskammer zu K. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, hatte zuvor auf Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts den Verkehrswert des Grundstücks mit 248.000 E ermittelt; in dieser Höhe hatte das Gericht den Wert festgesetzt. Die Antragsteller werfen dem Antragsgegner Fehler bei der Wertermittlung vor, nämlich daß er zahlreiche Gebäudemängel und -schäden unberücksichtigt gelassen habe, deren Beseitigung einen Aufwand von weit mehr als 50.000 E erfordern werde und die sich deshalb deutlich verkehrswertmindernd hätten auswirken müssen.
Das Landgericht hat den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die behaupteten Mängel und die Kosten von deren Beseitigung sowie über die Frage, ob das vom Antragsgegner erstellte Wertgutachten zutreffend war oder zu einem niedrigeren Ergebnis hätte führen müssen, gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) mit Wirkung vom 1. April 1991 neu gestalteten Bestimmungen über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2 ZPO eine von einem Beweissicherungsbedürfnis, wie es etwa § 485 Abs. 1 ZPO voraussetzt, unabhängige Erhebung des Sachverständigenbeweises (Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. 2004 § 485 Rn. 6 m. w. N.). Voraussetzung ist lediglich, daß der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
2. Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist (Zöller/Herget aaO. Rn. 7a m. w. N.). Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, daß der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 573, 574; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725, 1726).
3. Das Beschwerdegericht meint, ein rechtliches Interesse fehle bereits dann, wenn eine Anspruchsgrundlage für den behaupteten Schadensersatzanspruch zwar theoretisch denkbar, aber offensichtlich nicht gegeben sei. Eine derartige Fallkonstellation liege hier vor.
4. Darin vermag der Senat dem Beschwerdegericht nicht zu folgen. Eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens, zu dessen Vorbereitung das hier in Rede stehende selbständige Beweisverfahren dienen soll, kann hier nicht festgestellt werden. (wird ausgeführt)
III. Der Senat bemißt den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert, hier also nach dem in der Antragsschrift angegebenen Minderwert des Grundstücks von 50.000 E.
1. Die Frage nach dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist in der Rechtsprechung, insbesondere derjenigen der Oberlandesgerichte, umstritten. Die weit überwiegende Meinung bemißt ihn nach dem vollen Hauptsachewert; dem stimmt das Schrifttum nahezu einmütig zu. Einige Oberlandesgerichte setzen dagegen nur einen Bruchteil des Hauptsachewertes an (umfassende Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Herget aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Selbständiges Beweisverfahren"). Auch das Beschwerdegericht teilt diese letztere Auffassung und hat im vorliegenden Fall den Streitwert daher auf die Hälfte des von den Antragstellern angegebenen Minderwerts, d. h. auf 25.000 E, festgesetzt.
2. Der Senat entscheidet diese Streitfrage nunmehr im Sinne der herrschenden Meinung. (wird ausgeführt)
3. Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 23 GKG a. F.; § 61 GKG n. F.) weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827, 828; Zöller/Herget aaO. m. w. N.). Dies kann beispielsweise bedeuten, daß dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (OLG Jena OLG-Report 2001, 132). Für das jetzige Rechtsbeschwerdeverfahren hat es indessen - mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte - bei den Angaben der Antragsteller als Grundlage für die Wertfestsetzung zu verbleiben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das selbständige Beweisverfahren hat den Vorteil, daß ein Gutachten in einem späteren Prozeß voll verwertet wird. Der Nachteil, daß der Antragsteller zunächst die Gutachterkosten vorschießen muß, wird dadurch oft aufgewogen. Voraussetzung für ein selbständiges Beweisverfahren ist dabei lediglich ein rechtliches Interesse.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragsteller hatten im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben und behaupteten, der vom Zwangsversteigerungsgericht bestellte Sachverständige habe pflichtwidrig den Verkehrswert zu hoch festgesetzt, weil Mängel nicht berücksichtigt worden seien. Sie beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 16. September 2004 verwies der BGH darauf, daß der Begriff des rechtlichen Interesses weit zu fassen sei. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob den Antragstellern tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter zusteht. Nur in völlig eindeutigen Fällen sei das anders. Im übrigen sei auch der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Wert der Hauptsache festzusetzen.