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Bei bewußter Fehlbelegung ist Zwangsgeld kein Kündigungsgrund

AG Wedding6 C 417/8515.12.1986GE 1987, 141

§ 25 WoBindG, § 564 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bei bewußter Fehlbelegung ist Zwangsgeld kein Kündigungsgrund; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; berechtigtes Interesse; Verfügungsberechtigter; Zwangsgeld; Geldleistung, behördlich auferlegte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überläßt der Vermieter wissentlich eine Sozialwohnung einem Nichtwohnberechtigten, stellt die dem Vermieter von der Behörde auferlegte Geldleistung gemäß § 25 WoBindG kein zur Kündigung berechtigendes Interesse dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für eine ordentliche Kündigung hat es im Sinne des § 564 b Abs. 1 BGB an einem berechtigten Interesse des Kl. gefehlt. Ist eine Sozialwohnung an einen Nichtberechtigten i.S. des Wohnungsbindungsgesetzes vermietet worden, ohne daß ein konkreter Anhalt für die Annahme besteht, der Vermieter habe bei Vertragsabschluß die fehlende Berechtigung des Mieters gekannt, so besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung, wenn später die zuständige Behörde die Kündigung verlangt und dem Vermieter anderenfalls erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile wegen Verstoßes gegen das Wohnungsbindungsgesetz androht (OLG Hamm in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1982, S. 244 f. und BayObLG in ZMR 1985, S. 335 f.). Im vorliegenden Fall hat der Kl. an die Bekl. eine 3 Zimmer-Wohnung vermietet, obwohl diese nur einen Wohnberechtigungsschein für eine 2-Zimmer-Wohnung hatte. Damit hat der Kl. zurechenbar schuldhaft gehandelt, weshalb ihm gem. § 25 Wohnungsbindungsgesetz eine Geldleistung durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid des Landesamts für Wohnungswesen vom 23.11.1983 auferlegt worden ist. Ferner hat es am öffentlichen Interesse an der Freimachung, auf das es wesentlich ankommt (OLG Hamm und BayObLG a.a.O.), gefehlt. Denn ein solches hat das Bezirksamt mit Schreiben vom 28.6.1985 verneint.