Bei behaupteter Sittenwidrigkeit Gesamtumstände einschließlich subjektiver Merkmale maßgeblich
BGB § 138
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei behaupteter Sittenwidrigkeit Gesamtumstände einschließlich subjektiver Merkmale maßgeblich; Grundstücksverkauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses bemüht haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der 1924 geborene Kl. war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und von denen eines mit einem Wohnhaus und mit Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Das Eigentum hatte der Kl. nach dem Tod seiner Ehefrau 1995 im Wege der Erbfolge zu 3/4 erlangt und anschließend die Erbteile seiner Miterben erworben. Mit notarieller Urkunde vom 6. Dezember 1996, teilweise abgeändert durch Nachtragsurkunde vom 11. Dezember 1996, veräußerte der Kl., dessen Ehe kinderlos geblieben war, die Grundstücke nebst landwirtschaftlichem Inventar sowie dem Milchkontingent an die Bekl. Als Barkaufpreis wurden 130.000 DM vereinbart. Außerdem ist unter dem Abschnitt "Kaufpreis" in der Vertragsurkunde bestimmt, daß die Bekl. die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von monatlich zunächst 1.450 DM, nach Zahlung von insgesamt 70.000 DM nur noch 500 DM, schulden und der Kl. ein alleiniges und ausschließliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Hauptgebäude sowie ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen und dem Garten erhält. Zur Sicherung dieser Rechte wurden eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast bestellt. Die Bekl. übernahmen in der notariellen Urkunde ferner die Kosten für die Beerdigung des Kl. und für die Pflege seines Grabes. Sie wurden am 15. Juli 1997 als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Der Kl. macht geltend, der zwischen ihm und den Bekl. geschlossene Vertrag sei wegen Wuchers, in jedem Falle aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Wert der Grundstücke und des Inventars habe sich auf mindestens 800.000 DM belaufen, während die Bekl. für die von ihnen geschuldeten Leistungen über die 130.000 DM für den Barkaufpreis hinaus nur noch weitere 270.000 DM hätten aufwenden müssen. Die Bekl. hätten ausgenutzt, daß er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu treffen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht bejaht ein grobes Mißverhältnis zwischen der Leistung des Kl. und der Gegenleistung der Bekl. Es stehe allerdings nicht fest, daß die Bekl. einen Mangel an Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwäche des Kl. ausgebeutet hätten. Trotz der Zeugenaussage des ihn behandelnden Arztes sei nicht auszuschließen, daß der Kl. in dem Bestreben, die Nachfolge in sein Vermögen zu regeln, seine körperlichen und seelischen Beschwerden überwunden und den Vertrag mit den Bekl. bei ausreichendem Urteilsvermögen geschlossen habe. Die Nachtragsbeurkundung zeige, daß der Kl. nicht nur in der Lage gewesen sei, das Ergebnis der Beurkundung zu kontrollieren, sondern auch seine Interessen habe durchsetzen können. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei jedoch als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das besonders grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lasse den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Bekl. zu. Gestützt werde diese Schlußfolgerung namentlich durch den Umstand, daß es dem Kl. in einer Position der Verhandlungsschwäche und bei zugleich eingeschränkter körperlicher und psychischer Leistungsfähigkeit nicht gelungen sei, sich von den Wertvorstellungen, die Grundlage der Erbauseinandersetzung gewesen seien, zu lösen. Von den Bekl. sei diese eingeengte Position des Kl. zu ihrem Vorteil ausgenutzt worden.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines wucherähnlichen, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Geschäfts seien gegeben. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht, weshalb das Berufungsurteil, soweit es die Verurteilung der Bekl. auf den Hilfsantrag betrifft, der Aufhebung unterliegt (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.).
1. Allerdings verkennt das Berufungsgericht bei Prüfung des Bereicherungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Gegenstand des Hilfsantrags ist, im Ansatz die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Danach kann ein auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301).
2. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als ein auf Leistungsaustausch gerichtetes Rechtsgeschäft angesehen hat. Eine gemischte Schenkung, von der die Revision ausgehen will, setzt eine Einigung der Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit voraus (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urt. v. 6. März 1996, IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755). Eine solche Einigung verneint das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern. Die Revision verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, das eine andere Feststellung tragen könnte. Vielmehr ist im Gegenteil eine Schenkung selbst nach dem Tatsachenvortrag auszuschließen, den die Revision anführt. Die Bekl. sollen danach nämlich ein Schenkungsangebot des Kl. ausdrücklich abgelehnt haben, worauf sich die Parteien auf einen Kauf einigten und sich unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bemühten, einen angemessenen Kaufpreis auszuhandeln.
3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) keine Feststellungen zum Wert der Gegenleistung der Bekl. getroffen hat, obwohl dieser Umstand im Hinblick auf die Prüfung eines auffälligen Mißverhältnisses der wechselseitigen Leistungen entscheidungserheblich ist. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
4. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bekl. hätten bei Abschluß des Kaufvertrages mit verwerflicher Gesinnung gehandelt, nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Der Senat hält unverändert daran fest, daß für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts auch subjektive Merkmale entscheidend sind. Für die Annahme, diese Voraussetzung sei zugunsten eines der "laesio enormis" des gemeinen Rechts entsprechenden Ergebnisses aufgegeben (so Flume, ZIP 2001, 1621; anders aber Lorenz, Anm. zu LM § 138 [D] Nr. 3; Bork, JZ 2001, 1138, 1139), gibt auch das Urteil des Senats vom 19. Januar 2001 (BGHZ 146, 298) keine Grundlage. Die Entscheidung befaßt sich im Gegenteil gerade mit der Frage, welche objektiven Umstände den Schluß auf das subjektive Merkmal der verwerflichen Gesinnung zulassen. Eine solche Schlußfolgerung ist aufgrund eines besonders groben Äquivalenzmißverhältnisses selbst dann möglich, wenn der Begünstigte keine Kenntnis von den Wertverhältnissen hatte (Senat, aaO., 303). Es handelt sich jedenfalls um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel sind zwar im vorliegenden Fall erfüllt, die tatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände erschüttert sein und damit nicht die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen. Solche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).
b) Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet, als es von einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung der Bekl. geschlossen hat. Zu Recht rügt die Revision, daß von dem Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO das - unter Beweisantritt gestellte und vom Kl. bestrittene - Vorbringen der Bekl. zu den Umständen des Vertragsschlusses nicht berücksichtigt worden ist. Hiernach soll der Kl. ihnen, den Bekl., zunächst eine Schenkung angeboten haben, um so - dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau entsprechend - Erhalt und Fortführung des Hofes zu sichern. Sie hätten die Schenkung jedoch nicht annehmen wollen, worauf der Kl. einen Rechtsanwalt seines Vertrauens gebeten habe, einen für alle akzeptablen Kaufpreis vorzuschlagen. Unter Mitwirkung dieses Rechtsanwalts sei dann auf der Grundlage des vom Kl. selbst genannten und für die Erbauseinandersetzung zugrunde gelegten Nachlaßwerts von 500.000 DM sowie unter Berücksichtigung bereits aus dem Erbe getätigter Schenkungen und Zahlungen die von ihnen geschuldete Gegenleistung ermittelt worden.
Gelingt den beweisbelasteten Bekl. (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305) hierfür der Beweis, so ist für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung der Bekl. kein Raum. Selbst wenn der Kl. nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder bei Vorliegen eines der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Merkmale, insbesondere unter Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit aus gesundheitlichen Gründen, einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen haben sollte, hätten sich die Bekl. der Einsicht dieses Umstands nicht leichtfertig verschlossen. Die Bekl. haben den gesamten Umständen nach die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich großem Maße dadurch verletzt, daß sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Wegen des keineswegs unvernünftigen Motivs des Kl., insbesondere aber wegen der Beratung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens und der aus ihrer Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Ermittlung des Kaufpreises nach dem Nachlaßwert, konnten die Bekl., ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht davon ausgehen, daß sich der Kl. nur wegen einer Zwangslage oder einer vergleichbaren Schwächesituation auf das Geschäft mit ihnen einließ. Zwar will das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgehen, daß es dem Kl. gelungen war, bei der Auseinandersetzung mit den anderen Erben einen deutlich zu niedrigen Nachlaßwert zugrunde zu legen; Anhaltspunkte dafür, daß dies den Bekl. auch nur hätte bekannt sein müssen, sind indes nicht festgestellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Grundstücksverkäufer kann sich nicht später auf "Sittenwidrigkeit" berufen, wenn er anwaltlich vertreten war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte sein Grundstück an die Beklagten zu einem Kaufpreis veräußert, den er später als sittenwidrig niedrig ansah. Er verlangte Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hob das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies darauf, daß schon der Wert der Gegenleistung nicht festgestellt worden sei, so daß ein grobes Mißverhältnis nicht nachgewiesen sei. Dazu kämen aber auch noch besondere Umstände des Einzelfalls. Die Käufer hatten vorgetragen, auf Wunsch des Klägers sei ein Rechtsanwalt seines Vertrauens hinzugezogen worden, der einen akzeptablen Kaufpreis ermittelt habe. Wenn dies zutreffe, könne von einer verwerflichen Gesinnung der Käufer nicht die Rede sein.