Bei Schlüsselverlust kein Abzug „neu für alt“
BGB §§ 249, 280, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn infolge Schlüsselverlusts ein Teil der Schließanlage ausgetauscht werden muss, kann sich der Mieter grundsätzlich nicht auf einen Abzug „neu für alt“ berufen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat seine aus dem Mietvertrag der Parteien resultierende Pflicht zur sorgsamen Verwahrung des zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels schuldhaft verletzt, indem er ihm abhanden gekommen ist. Als Folge des Verlustes des Schlüssels war ein Teil der Schließanlage auszutauschen, weil angesichts der nicht geklärten Umstände des Abhandenkommens eine missbräuchliche Verwendung nicht auszuschließen war. Die hierfür aufgewendeten Kosten des Kl. zu 1. beliefen sich ausweislich der Rechnung der Fa. B. vom 27. Juli 2015 auf 1.266,04 €.
Entgegen der Auffassung des Bekl. war der Ersatzanspruch des Kl. zu 1. nicht aufgrund eines Abzugs neu für alt zu kürzen. Ein solcher Abzug dient dem Ausgleich des Vorteils, den der Geschädigte durch den Ersatz einer gebrauchten alten Sache durch eine neue erlangt. Ein Vorteil ist indes nicht zu erkennen, wenn sich durch den Austausch von Teilen einer Gesamtanlage weder deren Nutzbarkeit verbessert noch eine Verlängerung deren Gesamtnutzungszeit zu erwarten ist. Das ist hier der Fall. Es kann dahinstehen, welche Gesamtnutzungsdauer einer Schließanlage anzunehmen ist. Die Schließanlage war trotz ihres Alters von etwa 20 Jahren funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit war allein durch das ungeklärte Abhandenkommen eines Schlüssels in Frage gestellt und ist durch den Teilaustausch von Schlössern wiederhergestellt worden. Eine bessere Nutzbarkeit infolge der teilweise neuen Schlösser ist nicht erkennbar. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich die Restnutzungsdauer der Anlage durch die teilweise neuen Schlösser maßgeblich verlängert. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass ein Teilaustausch von Schlössern grundsätzlich möglich ist. Es ist nicht absehbar, dass bei einer ggf. erforderlichen Erneuerung der Schließanlage die teilweise ausgetauschten Schlösser weiterhin verwendet werden können. Die Anlage bildet ein System, zu dem die ausgetauschten Schlösser passen müssen. Insoweit entsprechen diese auch dem technischen Standard der Anlage, die etwa 20 Jahre alt ist. Die ggf. erforderliche spätere Erneuerung der gesamten Anlage erfolgt indes nach dem dann gültigen Standard, und es ist nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass dieser mit den nach dem alten Standard teilweise ausgetauschten Schlössern kompatibel ist.
Soweit sich der Bekl. auf die von ihm zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urteil vom 27. September 2005 - 7 O 425/03, juris) beruft, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Er unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt. In dem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall ist nämlich die gesamte Schließanlage ausgetauscht worden. Hier ist in der Tat ein Vorteil des Geschädigten erkennbar, der in den dortigen Urteilsgründen ausführlich dargelegt worden ist, indem u. a. für die neue (Gesamt-) Anlage eine Produktsicherheitsgarantie von 15 Jahren und eine Nachlieferungsgarantie des Herstellers galt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verliert der Mieter den zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel, kann der teilweise Austausch der Anlage notwendig werden. Auf einen Abzug „neu für alt“ kann sich der Mieter grundsätzlich nicht berufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Weil der Mieter den zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hatte, ließ der Vermieter einen Teil der Anlage austauschen, wofür Kosten in Höhe von 1.266,04 € entstanden. Der Mieter zahlte lediglich 300 € und machte einen Abzug „alt für neu“ geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin änderte das Urteil des AG-Pankow/Weißensee ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiterer 966,04 €. Ein Abzug komme nicht in Betracht, weil durch den Austausch von Teilen der Anlage weder deren Nutzbarkeit verbessert worden noch eine Verlängerung der Gesamtnutzungszeit zu erwarten sei.