Behördliche Stelle, hoheitliche Maßnahme, Anmeldung zum Studium, Kündigung
VwRehaG § 1 Abs. 1; BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 166 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund der DDR [FDGB] war als Verwaltung der Sozialversicherung behördliche Stelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VwRehaG.
2. Für die Rehabilitierung kommt es allerdings auf den Rechtscharakter der betreffenden Maßnahme an. Der Widerruf einer Anmeldung zum Studium als Finanzökonom und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem FDGB sind nicht als hoheitliche Maßnahmen anzusehen und damit nicht rehabilitierungsfähig.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VG Potsdam vom 15. April 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet [§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO]. […]
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. […]
Der Kl. wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:
Ist die FDGB-Verwaltung der Sozialversicherung als eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen, die hoheitliche Maßnahmen ausüben konnte?
Diese Frage kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejaht werden, war aber für das angefochtene Urteil nicht von Bedeutung und ist auch nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund [FDGB] als Träger der Sozialversicherung in der DDR als „deutsche behördliche Stelle“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG anzusehen ist und demgemäß hoheitliche Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen treffen konnte. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass behördliche Stellen der DDR nicht - wie die Beschwerde unterstellt - zwangsläufig hoheitlich gehandelt haben [vgl. BVerwG, ZOV 2011, 266; Urteil vom 30. Juni 1998 - 3 C 39.97]. Ob Maßnahmen privatrechtlich oder hoheitlich zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Die beiden vom Kl. angesprochenen Maßnahmen - der Widerruf der Anmeldung zum Studium als Finanzökonom und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem FDGB - sind vom Bekl. in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2015 als privatrechtlich qualifiziert worden. Das VG hat dies durch seine Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Bekl. gemäß § 117 Abs. 5 VwGO gebilligt. Die Beschwerde zeigt mit Blick auf die Abgrenzung von privatrechtlichem zu hoheitlichem Handeln keinen Zulassungsgrund auf.