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Behindert

LG Essen15 S 448/9823.03.1999WuM 2000, 357

BGB §§ 564 b, 556 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Behindert; Schwerbehindert; Eigenbedarf; Härte; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch der berechtigt geltend gemachte Eigenbedarf muß zurückstehen, weil eine Räumung der seit 1976 in der Mietwohnung wohnenden, alleinstehenden, 89 1/2 Jahre alten und zu 80 % schwerbehinderten Mieterin nicht zugemutet werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Daß bei den Kl. Eigenbedarf besteht, weil ihre 30jährige Tochter die Wohnung beziehen möchte, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Tochter ist im Kinderzimmer der elterlichen Wohnung nur unzureichend mit eigenem Wohnraum versorgt.

Bei der Bekl. liegen allerdings Härtegründe i. S. des § 556 a BGB vor. Sie wohnt seit 1976 in der angemieteten Wohnung, ist 89 1/2 Jahre alt, alleinlebend und ausweislich des im Termin vorgelegten Ausweises zu 80 % schwerbehindert. Sie ist auf tägliche häusliche Pflege angewiesen und aufgrund ihrer langen Wohndauer im Wohnviertel verwurzelt. Mögen auch diese Umstände für sich allein genommen eine soziale Härte nicht begründen, so bilden sie in ihrer Gesamtheit nach Ansicht der Kammer eine solche wohl.

Die danach zu erfolgende Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, daß eine vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu rechtfertigen ist, eine solche für die Bekl. vielmehr unzumutbar ist. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß es sich bei einem Mietverhältnis grundsätzlich lediglich um ein Nutzungsverhältnis auf Zeit handelt, dessen Rechtsnatur einem Dauerwohnrecht entgegensteht, und daß für die Kl. ihr Eigentum streitet. Auch lassen die beengten Wohnverhältnisse der Tochter der Kl. den Eigennutzungswunsch als dringlich erscheinen, zumal diese darauf hingewiesen haben, daß die Entfaltungsfreiheit aller Familienmitglieder dadurch eingeschränkt ist. Gleichwohl hält die Kammer eine Räumung der Wohnung durch die Bekl. unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, die die soziale Härte für sie begründen, für unzumutbar.

Die von den Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochenen weiteren Gründe für ihren Wunsch, die Tochter im Hause zu behalten, konnten nicht berücksichtigt werden (vgl. § 556 a Abs. 1 S. 3 BGB), sie sind auch schriftsätzlich nicht vorgetragen worden.